GEG Technische Anforderungen: Mindest-JAZ, Effizienz, Primärenergie
Heizungstechnik-Pflichten für Wärmepumpen: Prüfpflichten nach § 60a–c, Regelung nach §§ 61/63 — und was mit dem GModG zum 29.07.2026 weggefallen ist.
Eine „Mindest-JAZ nach Gesetz" geistert durch viele Angebote und Ratgeber — es gibt sie nicht, und es hat sie nie gegeben. Das Gebäudeenergierecht schreibt für Wärmepumpen keinen Effizienz-Grenzwert vor.
Seit dem 29.07.2026 ist die Lage sogar eindeutiger: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die 65-%-EE-Pflicht (§ 71 GEG) samt allen Erfüllungsoptionen — auch der Hybridregel des § 71h — ersatzlos gestrichen. Damit ist auch die Frage nach einem Nachweis für die Wärmepumpe entfallen: Es gibt keine Quote mehr, die sie erfüllen müsste.
Die echten Technikpflichten stehen woanders und gelten unverändert weiter: §§ 60a bis 60c (Prüf- und Abgleichpflichten), §§ 61 und 63 (Regelung), § 69 (Dämmung der Heizungsrohre). Dieser Artikel sortiert, was wirklich gilt — Rechtsstand 29.07.2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Mindest-JAZ im Gesetz: Es gab sie nie, und die 65-%-Regel (§ 71 GEG), auf die sich die Frage bezog, ist seit 29.07.2026 gestrichen. Eine JAZ ≥ 3,0 verlangt nur die Förderung (KfW 458).
- Die 65-%-Pflicht greift im Bestand gestaffelt: Großstädte ab 1. November 2026 (verschoben vom 1. Juli), übrige Kommunen ab 30. Juni 2028 — früher, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt.
- § 60a: verpflichtende Betriebsprüfung von Wärmepumpen in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten; § 60c: hydraulischer Abgleich beim Heizungseinbau in solchen Gebäuden.
- §§ 61/63: Zentralheizungen brauchen eine selbsttätige, außentemperatur- und zeitgeführte Regelung plus Einzelraumregelung (z. B. Thermostatventile).
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29.07.2026 in Kraft und hat die 65-%-Regel samt Erfüllungsoptionen ersatzlos gestrichen. Die Prüf- und Regelungspflichten der §§ 60a–63 und § 69 gelten unverändert weiter.
Die 65-%-Systematik: Optionen statt Rechenpflicht
Vom 1. Januar 2024 bis zum 28. Juli 2026 verlangte § 71 GEG: Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen — nachzuweisen entweder rechnerisch nach DIN V 18599 oder über eine der pauschalen Erfüllungsoptionen (Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung bei sehr gutem Wärmeschutz, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizung, „H2-ready"-Gasheizung unter engen Bedingungen).
Diese Systematik gibt es nicht mehr. Das GModG hat § 71 GEG samt Optionenkatalog zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. An seine Stelle tritt allein ein Maßstab für den Brennstoff neu eingebauter Gas- und Ölheizungen — die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG) mit 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 biogenem Anteil. Wärmepumpen, Wärmenetze und Biomasse sind davon nicht betroffen. Der folgende Abschnitt beschreibt die alte Systematik, weil sie in Angeboten und Ratgebern noch überall auftaucht.
Für Wärmepumpen-Interessenten ist das die wichtigste Klarstellung: Wer eine elektrische Wärmepumpe als alleinigen Wärmeerzeuger einbaut, hat die 65-%-Anforderung automatisch erfüllt. Der oft zitierte Rechenwert — aus der Formel EE-Anteil = 1 − 1/JAZ ergäbe sich für 65 % eine JAZ von rund 2,86 — ist nur der theoretische Hintergrund der Pauschalierung. Das Gesetz verlangt diesen Nachweis nicht, und jede fachgerecht geplante moderne Wärmepumpe liegt ohnehin deutlich darüber.
Zeitlich gilt die Pflicht gestaffelt: In Neubaugebieten seit 1. Januar 2024. Im Bestand ist sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt — spätestens greift sie in Großstädten über 100.000 Einwohnern ab dem 1. November 2026 (die Bundesregierung hat den ursprünglichen Stichtag 1. Juli 2026 per Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 verschoben) und in allen übrigen Kommunen ab dem 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter Übergangsregeln weiterhin auch fossile Heizungen eingebaut werden — mit Beratungspflicht und späteren Bio-Anteilen.
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Jetzt startenDie Technik-Paragrafen: Wo das GEG wirklich fordert
Jenseits der 65-%-Frage enthält das GEG handfeste technische Pflichten. Die wichtigsten für Wärmepumpen-Haushalte:
§ 60a — Betriebsprüfung für Wärmepumpen: In Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten muss eine fachkundige Person die Wärmepumpe nach einem vollständigen Betriebsjahr (spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme) prüfen — kontrolliert werden unter anderem Regelungseinstellungen, Temperaturen und die tatsächliche Effizienz. Danach ist die Prüfung wiederkehrend fällig, spätestens alle fünf Jahre. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Pflicht nicht — sinnvoll ist der Check nach der ersten Heizsaison trotzdem.
§ 60b und § 60c — Prüfung, Optimierung, Abgleich: Ältere Heizungsanlagen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten müssen 15 Jahre nach Einbau geprüft und optimiert werden (§ 60b; Wärmepumpen sind ausgenommen, weil § 60a sie erfasst). Beim Einbau einer neuen Heizung in solchen Gebäuden verlangt § 60c einen raumweisen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B — mit Heizlastberechnung je Raum. Im Einfamilienhaus schreibt das GEG den Abgleich nicht vor; dort ist er über die Förderung (KfW 458) faktisch Standard, denn ohne Abgleich nach Verfahren B gibt es keinen Zuschuss. Kostenpunkt: typisch 800 bis 1.500 €, Nutzen: 5 bis 15 % weniger Stromverbrauch und gleichmäßige Wärme.
§§ 61 und 63 — Regelungstechnik: Zentralheizungen müssen sich selbsttätig nach Außentemperatur (oder einer anderen geeigneten Führungsgröße) und Zeit regeln — die klassische witterungsgeführte Heizkurve. Zusätzlich verlangt § 63 die Einzelraumregelung: Jeder Raum braucht eine selbsttätige Temperaturregelung, etwa Thermostatventile oder Raumthermostate bei Fußbodenheizung (Ausnahmen gelten nur für sehr kleine Räume). Moderne Wärmepumpen bringen die zentrale Regelung mit — entscheidend ist, dass der Fachbetrieb sie auf das Gebäude einstellt statt auf Werkseinstellung zu belassen.
§ 71h — Hybridheizungen (entfallen): Die Vorschrift verlangte für die Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel, dass die Wärmepumpe vorrangig läuft, beide Erzeuger eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung haben und der fossile Spitzenlasterzeuger ein Brennwertkessel ist; als pauschale Erfüllungsoption musste die Wärmepumpe zusätzlich mindestens 30 % der Heizlast decken (bivalent-alternativ 40 %). Mit § 71 GEG ist auch § 71h zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Für Hybridheizungen gilt heute die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG): Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybride erfüllen sie bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen, ab 2035 ist der erneuerbare Anteil durch eine fachkundige Person nachzuweisen. Die 30-%-Marke bleibt eine gute technische Auslegungsregel — eine „Alibi-Wärmepumpe" neben einem dominierenden Kessel ist heute kein Rechtsverstoß mehr, aber immer noch eine schlechte Anlage.
Primärenergie: Warum die Wärmepumpe die Bilanz gewinnt
Für energetische Nachweise (etwa im Neubau) bewertet das GEG Endenergie mit Primärenergiefaktoren (Anlage 4): Netzstrom zählt mit fp = 1,8, Erdgas mit 1,1, gebäudenah erzeugter PV-Strom mit 0. Weil die Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde Strom ein Mehrfaches an Wärme macht, gewinnt sie diese Rechnung deutlich:
- Wärmepumpe (JAZ 3,5): 15.000 kWh Wärme ÷ 3,5 × 1,8 = 7.714 kWh Primärenergie
- Gaskessel (Nutzungsgrad 90 %): 15.000 kWh ÷ 0,9 × 1,1 = 18.333 kWh Primärenergie
Die Wärmepumpe benötigt im Beispiel also nur rund ein 2,4tel der Primärenergie — einer der Gründe, warum sie in GEG-Bilanzen und Effizienzhaus-Nachweisen so gut abschneidet. Beim reinen Heizungstausch im Bestand ist diese Bilanzrechnung allerdings kein Pflichtnachweis; sie wird relevant, sobald ein energetischer Gesamtnachweis geführt wird.
Nachweise beim Heizungstausch: weniger Bürokratie als gedacht
Anders als oft behauptet, braucht der reine Heizungstausch keinen Energieberater und keine „GEG-Konformitätsbescheinigung". Was tatsächlich anfällt:
| Pflicht | Wer | Wann |
|---|---|---|
| Fachgerechte Installation nach den §§ 60c–63 (soweit anwendbar) | Fachunternehmen | beim Einbau |
| Unternehmererklärung über die Einhaltung der GEG-Anforderungen | Fachunternehmen | nach Abschluss |
| — | entfallen zum 29.07.2026 | |
| Betriebsprüfung nach § 60a (nur ab 6 Wohneinheiten) | fachkundige Person | nach dem 1. Betriebsjahr |
Für die Wärmepumpe entfällt die Beratungspflicht — sie gilt nur für Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Wer die Förderung nutzt, hat zusätzliche Nachweise (JAZ-Berechnung, Verfahren-B-Bestätigung, Messtechnik), die aber aus der BEG-Richtlinie stammen, nicht aus dem GEG.
GModG: Was sich zum 29.07.2026 geändert hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29.07.2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Es hat die 65-%-Regel ersatzlos gestrichen; die Heizungswahl ist frei. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen schrittweise steigende Bio-Brennstoffanteile nutzen („Bio-Treppe", §§ 42–46 GModG: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Ebenfalls entfallen sind die Beratungspflicht beim Fossileinbau, das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre und das Verbot des fossilen Betriebs ab 2045. Für die Technikpflichten dieses Artikels ändert sich nichts: Die §§ 60a–60c, 61, 63 und 69 sind unberührt.
Entscheidend für Ihre Planung: Stand 3. Juli 2026 ist nichts davon beschlossen. Es gilt das GEG 2024 mit allen hier beschriebenen Pflichten. Für Wärmepumpen-Projekte ändert auch das GModG wenig — die Wärmepumpe bleibt in jedem Szenario zulässig, und die Förderung läuft nach Regierungsangaben mindestens bis 2029 weiter.
Fazit: Das GEG verlangt Sorgfalt, keine Wunder-JAZ
Die technischen GEG-Anforderungen an Wärmepumpen sind unspektakulärer als ihr Ruf: keine Mindest-JAZ, keine Effizienzhaus-Pflicht, kein Energieberater-Zwang beim Heizungstausch. Was das Gesetz verlangt, ist solides Handwerk — witterungsgeführte Regelung, Einzelraumregelung, in größeren Gebäuden Abgleich und Betriebsprüfung. Die wirtschaftlich relevanten Effizienzanforderungen (JAZ ≥ 3,0, Verfahren B, Messtechnik) kommen aus der Förderung. Wer beides zusammen denkt, erfüllt das Gesetz nebenbei — und bekommt eine Anlage, die auch ohne Paragrafen gut läuft.
Häufige Fragen zu den GEG-Anforderungen
Schreibt das GEG eine Mindest-JAZ für Wärmepumpen vor?
Nein. Die elektrische Wärmepumpe ist eine pauschale Erfüllungsoption der 65-%-Regel — ein rechnerischer Effizienznachweis ist im GEG nicht vorgesehen. Die Anforderung „rechnerische JAZ ≥ 3,0 im konkreten Gebäude" stammt aus den technischen Mindestanforderungen der Förderung (KfW 458/BEG EM).
Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Eine Austauschpflicht kennt das GEG nur für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (mit Ausnahmen, etwa für langjährig selbstnutzende Eigentümer). Die 65-%-Regel greift erst beim Einbau einer neuen Heizung — und im Bestand zeitlich gestaffelt (Großstädte 1. November 2026, übrige Kommunen 30. Juni 2028). Fossile Kessel dürfen nach geltendem Recht längstens bis Ende 2044 betrieben werden.
Gilt die Abgleich-Pflicht nach § 60c auch im Einfamilienhaus?
Nein, § 60c gilt erst ab sechs Wohneinheiten. Im Ein- und Zweifamilienhaus verlangt aber die Förderung den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B — und fachlich ist er bei jedem Wärmepumpen-Einbau geboten, weil niedrige Vorlauftemperaturen nur mit abgeglichenem Netz funktionieren.
Wer führt die Betriebsprüfung nach § 60a durch?
Eine fachkundige Person — in der Praxis der Heizungsfachbetrieb, Energieberater oder Schornsteinfeger mit entsprechender Qualifikation. Geprüft werden unter anderem Regelungsparameter, Temperaturen und die Effizienz im Betrieb. Die Pflicht betrifft nur Gebäude ab sechs Wohneinheiten; die erste Prüfung ist nach einem vollständigen Betriebsjahr fällig.
Was hat das GModG für Wärmepumpen geändert?
Für die Technikpflichten: nichts. Die §§ 60a–60c (Prüfung und hydraulischer Abgleich), §§ 61/63 (Regelung) und § 69 (Rohrdämmung) sind unberührt. Weggefallen ist die 65-%-Regel — und damit die Frage, ob eine Wärmepumpe sie „erfüllt". Sie erfüllte sie immer pauschal, jetzt gibt es nichts zu erfüllen. Eine gesetzliche Mindest-Jahresarbeitszahl gab es weder vorher noch heute; verlangt wird sie nur von der Förderung (KfW 458: JAZ ≥ 3,0) und — neu — vom Mietrecht, wo § 559f BGB ohne Nachweis einer JAZ von 2,5 nur die halbe Umlage der Modernisierungskosten zulässt.
Rechtsstand: 29.07.2026 (Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext und offizielle Programmbedingungen. Rechtsgrundlagen: §§ 60a–63, 69 GEG (unverändert), §§ 42–46 GModG (Bio-Treppe), BEG-EM-Richtlinie.
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