GEG Technische Anforderungen: Mindest-JAZ, Effizienz, Primärenergie
GEG-Technik für Wärmepumpen: 65-%-Systematik, Prüfpflichten nach § 60a–c, Regelung nach §§ 61/63, Hybridregel § 71h — und was das GModG ändern soll.
Eine „Mindest-JAZ nach GEG" geistert durch viele Angebote und Ratgeber — es gibt sie nicht. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt für Wärmepumpen keinen Effizienz-Grenzwert vor: Eine elektrische Wärmepumpe erfüllt die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung pauschal. Die echten Technikpflichten des GEG stehen woanders — in den §§ 60a bis 60c (Prüf- und Abgleichpflichten), §§ 61 und 63 (Regelung) und § 71h (Hybridheizungen). Dieser Artikel sortiert, was wirklich gilt — Stand 3. Juli 2026, mitten im Gesetzgebungsverfahren zum Nachfolgegesetz GModG.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Mindest-JAZ im GEG: Die Wärmepumpe gilt als pauschale Erfüllungsoption der 65-%-Regel (§ 71) — ganz ohne rechnerischen Nachweis. Eine JAZ ≥ 3,0 verlangt nur die Förderung (KfW 458).
- Die 65-%-Pflicht greift im Bestand gestaffelt: Großstädte ab 1. November 2026 (verschoben vom 1. Juli), übrige Kommunen ab 30. Juni 2028 — früher, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt.
- § 60a: verpflichtende Betriebsprüfung von Wärmepumpen in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten; § 60c: hydraulischer Abgleich beim Heizungseinbau in solchen Gebäuden.
- §§ 61/63: Zentralheizungen brauchen eine selbsttätige, außentemperatur- und zeitgeführte Regelung plus Einzelraumregelung (z. B. Thermostatventile).
- Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll die 65-%-Regel ablösen — Stand 3. Juli 2026 ist es nicht beschlossen; bis dahin gilt das GEG 2024 unverändert.
Die 65-%-Systematik: Optionen statt Rechenpflicht
Das GEG (in Kraft seit November 2020, zuletzt grundlegend geändert zum 1. Januar 2024) verlangt in § 71: Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Dafür gibt es zwei Wege. Entweder ein individueller rechnerischer Nachweis nach DIN V 18599 — oder eine der pauschalen Erfüllungsoptionen, bei denen keinerlei Rechnung nötig ist. Dazu zählen unter anderem: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung (nur bei sehr gutem Wärmeschutz), Solarthermie mit vollständiger Bedarfsdeckung, Biomasseheizung, Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung sowie unter engen Bedingungen „H2-ready"-Gasheizungen.
Für Wärmepumpen-Interessenten ist das die wichtigste Klarstellung: Wer eine elektrische Wärmepumpe als alleinigen Wärmeerzeuger einbaut, hat die 65-%-Anforderung automatisch erfüllt. Der oft zitierte Rechenwert — aus der Formel EE-Anteil = 1 − 1/JAZ ergäbe sich für 65 % eine JAZ von rund 2,86 — ist nur der theoretische Hintergrund der Pauschalierung. Das Gesetz verlangt diesen Nachweis nicht, und jede fachgerecht geplante moderne Wärmepumpe liegt ohnehin deutlich darüber.
Zeitlich gilt die Pflicht gestaffelt: In Neubaugebieten seit 1. Januar 2024. Im Bestand ist sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt — spätestens greift sie in Großstädten über 100.000 Einwohnern ab dem 1. November 2026 (die Bundesregierung hat den ursprünglichen Stichtag 1. Juli 2026 per Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 verschoben) und in allen übrigen Kommunen ab dem 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter Übergangsregeln weiterhin auch fossile Heizungen eingebaut werden — mit Beratungspflicht und späteren Bio-Anteilen.
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Jetzt startenDie Technik-Paragrafen: Wo das GEG wirklich fordert
Jenseits der 65-%-Frage enthält das GEG handfeste technische Pflichten. Die wichtigsten für Wärmepumpen-Haushalte:
§ 60a — Betriebsprüfung für Wärmepumpen: In Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten muss eine fachkundige Person die Wärmepumpe nach einem vollständigen Betriebsjahr (spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme) prüfen — kontrolliert werden unter anderem Regelungseinstellungen, Temperaturen und die tatsächliche Effizienz. Danach ist die Prüfung wiederkehrend fällig, spätestens alle fünf Jahre. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Pflicht nicht — sinnvoll ist der Check nach der ersten Heizsaison trotzdem.
§ 60b und § 60c — Prüfung, Optimierung, Abgleich: Ältere Heizungsanlagen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten müssen 15 Jahre nach Einbau geprüft und optimiert werden (§ 60b; Wärmepumpen sind ausgenommen, weil § 60a sie erfasst). Beim Einbau einer neuen Heizung in solchen Gebäuden verlangt § 60c einen raumweisen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B — mit Heizlastberechnung je Raum. Im Einfamilienhaus schreibt das GEG den Abgleich nicht vor; dort ist er über die Förderung (KfW 458) faktisch Standard, denn ohne Abgleich nach Verfahren B gibt es keinen Zuschuss. Kostenpunkt: typisch 800 bis 1.500 €, Nutzen: 5 bis 15 % weniger Stromverbrauch und gleichmäßige Wärme.
§§ 61 und 63 — Regelungstechnik: Zentralheizungen müssen sich selbsttätig nach Außentemperatur (oder einer anderen geeigneten Führungsgröße) und Zeit regeln — die klassische witterungsgeführte Heizkurve. Zusätzlich verlangt § 63 die Einzelraumregelung: Jeder Raum braucht eine selbsttätige Temperaturregelung, etwa Thermostatventile oder Raumthermostate bei Fußbodenheizung (Ausnahmen gelten nur für sehr kleine Räume). Moderne Wärmepumpen bringen die zentrale Regelung mit — entscheidend ist, dass der Fachbetrieb sie auf das Gebäude einstellt statt auf Werkseinstellung zu belassen.
§ 71h — Hybridheizungen: Wer Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel kombiniert, erfüllt die 65-%-Regel nur unter Bedingungen: Die Wärmepumpe läuft vorrangig, beide Erzeuger haben eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung, und der fossile Spitzenlasterzeuger ist ein Brennwertkessel. Wird die Hybridheizung als pauschale Erfüllungsoption genutzt (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6), muss die thermische Leistung der Wärmepumpe zusätzlich mindestens 30 % der Heizlast decken — bei bivalent-alternativem Betrieb mindestens 40 %. Eine „Alibi-Wärmepumpe" neben einem dominierenden Kessel genügt dem Gesetz nicht.
Primärenergie: Warum die Wärmepumpe die Bilanz gewinnt
Für energetische Nachweise (etwa im Neubau) bewertet das GEG Endenergie mit Primärenergiefaktoren (Anlage 4): Netzstrom zählt mit fp = 1,8, Erdgas mit 1,1, gebäudenah erzeugter PV-Strom mit 0. Weil die Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde Strom ein Mehrfaches an Wärme macht, gewinnt sie diese Rechnung deutlich:
- Wärmepumpe (JAZ 3,5): 15.000 kWh Wärme ÷ 3,5 × 1,8 = 7.714 kWh Primärenergie
- Gaskessel (Nutzungsgrad 90 %): 15.000 kWh ÷ 0,9 × 1,1 = 18.333 kWh Primärenergie
Die Wärmepumpe benötigt im Beispiel also nur rund ein 2,4tel der Primärenergie — einer der Gründe, warum sie in GEG-Bilanzen und Effizienzhaus-Nachweisen so gut abschneidet. Beim reinen Heizungstausch im Bestand ist diese Bilanzrechnung allerdings kein Pflichtnachweis; sie wird relevant, sobald ein energetischer Gesamtnachweis geführt wird.
Nachweise beim Heizungstausch: weniger Bürokratie als gedacht
Anders als oft behauptet, braucht der reine Heizungstausch keinen Energieberater und keine „GEG-Konformitätsbescheinigung". Was tatsächlich anfällt:
| Pflicht | Wer | Wann |
|---|---|---|
| Fachgerechte Installation nach den §§ 60c–63 (soweit anwendbar) | Fachunternehmen | beim Einbau |
| Unternehmererklärung über die Einhaltung der GEG-Anforderungen | Fachunternehmen | nach Abschluss |
| Beratungspflicht vor Einbau einer fossilen Heizung (§ 71 Abs. 11) | z. B. Energieberater, Schornsteinfeger, Installateur | vor Vertragsschluss |
| Betriebsprüfung nach § 60a (nur ab 6 Wohneinheiten) | fachkundige Person | nach dem 1. Betriebsjahr |
Für die Wärmepumpe entfällt die Beratungspflicht — sie gilt nur für Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Wer die Förderung nutzt, hat zusätzliche Nachweise (JAZ-Berechnung, Verfahren-B-Bestätigung, Messtechnik), die aber aus der BEG-Richtlinie stammen, nicht aus dem GEG.
GModG: Was sich ändern soll — und was heute gilt
Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll das GEG ablösen: Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026, erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026, die Verabschiedung ist für Juli 2026 angepeilt, das Inkrafttreten für Spätsommer/Herbst 2026. Nach dem Entwurf soll die 65-%-Regel entfallen und durch die freie Wahl unter mehreren Heizungsoptionen ersetzt werden — neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssten dann ab 2029 schrittweise steigende Bio-Brennstoffanteile nutzen („Bio-Treppe": 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Auch die Beratungspflicht beim Fossileinbau soll entfallen.
Entscheidend für Ihre Planung: Stand 3. Juli 2026 ist nichts davon beschlossen. Es gilt das GEG 2024 mit allen hier beschriebenen Pflichten. Für Wärmepumpen-Projekte ändert auch das GModG wenig — die Wärmepumpe bleibt in jedem Szenario zulässig, und die Förderung läuft nach Regierungsangaben mindestens bis 2029 weiter.
Fazit: Das GEG verlangt Sorgfalt, keine Wunder-JAZ
Die technischen GEG-Anforderungen an Wärmepumpen sind unspektakulärer als ihr Ruf: keine Mindest-JAZ, keine Effizienzhaus-Pflicht, kein Energieberater-Zwang beim Heizungstausch. Was das Gesetz verlangt, ist solides Handwerk — witterungsgeführte Regelung, Einzelraumregelung, in größeren Gebäuden Abgleich und Betriebsprüfung. Die wirtschaftlich relevanten Effizienzanforderungen (JAZ ≥ 3,0, Verfahren B, Messtechnik) kommen aus der Förderung. Wer beides zusammen denkt, erfüllt das Gesetz nebenbei — und bekommt eine Anlage, die auch ohne Paragrafen gut läuft.
Häufige Fragen zu den GEG-Anforderungen
Schreibt das GEG eine Mindest-JAZ für Wärmepumpen vor?
Nein. Die elektrische Wärmepumpe ist eine pauschale Erfüllungsoption der 65-%-Regel — ein rechnerischer Effizienznachweis ist im GEG nicht vorgesehen. Die Anforderung „rechnerische JAZ ≥ 3,0 im konkreten Gebäude" stammt aus den technischen Mindestanforderungen der Förderung (KfW 458/BEG EM).
Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Eine Austauschpflicht kennt das GEG nur für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (mit Ausnahmen, etwa für langjährig selbstnutzende Eigentümer). Die 65-%-Regel greift erst beim Einbau einer neuen Heizung — und im Bestand zeitlich gestaffelt (Großstädte 1. November 2026, übrige Kommunen 30. Juni 2028). Fossile Kessel dürfen nach geltendem Recht längstens bis Ende 2044 betrieben werden.
Gilt die Abgleich-Pflicht nach § 60c auch im Einfamilienhaus?
Nein, § 60c gilt erst ab sechs Wohneinheiten. Im Ein- und Zweifamilienhaus verlangt aber die Förderung den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B — und fachlich ist er bei jedem Wärmepumpen-Einbau geboten, weil niedrige Vorlauftemperaturen nur mit abgeglichenem Netz funktionieren.
Wer führt die Betriebsprüfung nach § 60a durch?
Eine fachkundige Person — in der Praxis der Heizungsfachbetrieb, Energieberater oder Schornsteinfeger mit entsprechender Qualifikation. Geprüft werden unter anderem Regelungsparameter, Temperaturen und die Effizienz im Betrieb. Die Pflicht betrifft nur Gebäude ab sechs Wohneinheiten; die erste Prüfung ist nach einem vollständigen Betriebsjahr fällig.
Was passiert, wenn das GModG kommt?
Nach dem Entwurf entfiele die 65-%-Regel; stattdessen gäbe es freie Heizungswahl mit Bio-Brennstoff-Stufen für neue Fossilheizungen ab 2029. Für Wärmepumpen ändert sich in keinem Szenario etwas Grundsätzliches. Bis zur Verkündung gilt das GEG 2024 unverändert — Entscheidungen sollten Sie auf geltendes Recht stützen, nicht auf Entwürfe.
Stand: 3. Juli 2026. Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext und offizielle Programmbedingungen. Rechtsgrundlagen: GEG 2024 (§§ 60a–63, 71, 71h, Anlage 4), BEG-EM-Richtlinie; GModG: Gesetzentwurf, Stand 03.07.2026.
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