Aktuell · BEG-ReformStand: 8. September 2026

Die Heizungsförderung ist neu aufgestellt.

Seit dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Fördersätze: eine gestaffelte Einkommensförderung, ein Familienzuschlag — und zugleich sind Boni entfallen. Ab Februar 2027 sinkt die Förderung halbjährlich. Acht Tage später, am 29. Juli 2026, ist zusätzlich das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten und hat die 65-%-Pflicht sowie das Betriebsverbot für Öl- und Gaskessel ersatzlos gestrichen. Hier finden Sie beides — was gilt, was das für Ihr Vorhaben bedeutet, und welche Frist noch zählt.

Was bedeutet die Reform für Ihr Vorhaben? Berechnen Sie in 2 Minuten, welche Förderquote Ihnen nach neuem Recht zusteht.

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Die entscheidenden Fristen

  1. 8. Juli 2026Reform beschlossenVorbei

    Der Haushaltsausschuss des Bundestages billigt die BEG-Reform. BMWE und KfW veröffentlichen die Eckpunkte der neuen Heizungsförderung.

  2. 9.–20. Juli 2026UmstellungsphaseVorbei

    KfW und BAFA erstellten KEINE neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bzw. Technischen Projektbeschreibungen (TPB). Anträge waren in dieser Zeit nur mit bereits vorhandener BzA/TPB möglich.

  3. 20. Juli 2026, 20:00 UhrLetzte Chance Alt-KonditionenVorbei

    Wer eine gültige BzA/TPB bereits besaß, konnte bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen (bis zu 70 %, Höchstbetrag 30.000 €). Diese Frist ist abgelaufen.

  4. seit 21. Juli 2026Neue Förderbedingungen in KraftJetzt

    Bei KfW und BAFA gelten ausschließlich die neuen Förderbedingungen. Vorhandene KfW-BzA behalten ihre 6-monatige Gültigkeit und können weiter genutzt werden — der Antrag läuft dann aber zu den neuen Konditionen. Alte BAFA-TPB haben ihre Gültigkeit verloren.

  5. seit 29. Juli 2026Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in KraftJetzt

    Das GModG löst das Gebäudeenergiegesetz ab. Die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht (§ 71 GEG) und das Betriebsverbot für Öl- und Gaskessel (§ 72 GEG) sind ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle tritt eine Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen: ab 2029 mindestens 10 % biogene Brennstoffe, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 %. Für die Förderung ändert das nichts — dort verlangt die BEG die 65 % erneuerbare Energien unabhängig vom Gesetz weiter (Förderrichtlinie BEG EM, technische Mindestanforderungen Nr. 3.1), bezogen auf den sanierten Versorgungsbereich; fossile Heizungen bleiben ungefördert.

  6. 1. Februar 2027Degression beginnt

    Klimageschwindigkeitsbonus sinkt um 4 Prozentpunkte, Förderhöchstbetrag der 1. Wohneinheit um 750 € — danach jeweils halbjährlich zum 1. Februar und 1. August.

Unsicher, welche Frist für Sie zählt? Prüfen Sie zuerst, was Ihnen nach neuem Recht zusteht — dann wissen Sie, ob sich Eile lohnt.

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Alt gegen Neu: alle Bausteine im Vergleich

Heizungstausch im Wohngebäude (Zuschussförderung über die KfW), Quelle: KfW-Mitteilung vom 08.07.2026.

BausteinBis 20.07.2026Ab 21.07.2026
Grundförderungunverändert30 %30 %
Klimageschwindigkeitsbonussinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Punkte20 %16 %
Einkommensbonusneu gestaffelt, Grenze auf 50.000 € angehoben30 % (bis 40.000 €)40 % / 30 % / 10 % (bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €)
FamilienzuschlagNEU: einmalig (nicht pro Kind), mind. 1 Kind unter 18 Jahren im Haushalt zum Zeitpunkt der Antragstellung, Nachweis per Meldebescheinigung−10.000 € aufs anzusetzende Einkommen
Effizienzbonus (z. B. R290, Erdwärme)5 %entfällt
Emissionsminderungszuschlag2.500 €entfällt
Maximale Förderquote80 % nur bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (nach Familienzuschlag-Abzug), sonst weiterhin 70 % — BAFA-Förderübersicht vom 09.07.202670 %80 % / 70 % gestaffelt
Höchstbetrag 1. Wohneinheitsinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €30.000 €28.000 €
Maximaler Zuschuss (EFH)80 % von 28.000 € — nur Einkommensgruppe ≤ 30.000 €; alle anderen max. 19.600 € (70 %)21.000 €22.400 €

Alt oder Neu — was ist in Ihrem Fall günstiger? Ihre persönliche Förderquote zeigt es Ihnen.

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Drei Beispiele nach neuem Recht

Familie, 48.000 € Einkommen, alte Ölheizung

30 % Grundförderung + 16 % Klimabonus + 30 % Einkommensbonus (48.000 € − 10.000 € Familienzuschlag = 38.000 €) = 76 % rechnerisch — gedeckelt auf die 70-%-Obergrenze (Einkommen über 30.000 €)

70 % — bis zu 19.600 €

Haushalt bis 30.000 € Einkommen, alte Ölheizung

30 % + 16 % + 40 % = 86 %, gedeckelt auf 80 % (erhöhte Obergrenze nur für diese Einkommensgruppe)

80 % — bis zu 22.400 €

Haushalt über 60.000 € Einkommen, Gasheizung ≥ 20 Jahre

30 % + 16 % Klimabonus, kein Einkommensbonus

46 % — bis zu 12.880 € (vor der Reform mit Effizienzbonus bis 16.500 €)

Ihr Fall liegt anders? Berechnen Sie Ihre individuelle Quote mit Einkommensbonus und Familienzuschlag.

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Warten wird teurer: der Degressionskalender

Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag sinken ab Februar 2027 halbjährlich. Wer den Heizungstausch plant, sichert sich mit früher Antragstellung die höheren Konditionen.

Antrag abKlimabonusHöchstbetrag 1. WEMax. Zuschuss (80 %*)
21.07.202616 %28.000 €22.400 €
01.02.202712 %27.250 €21.800 €
01.08.20278 %26.500 €21.200 €
01.02.20284 %25.750 €20.600 €
01.08.2028entfällt25.000 €20.000 €

*80 % Obergrenze gelten nur bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (nach Familienzuschlag); für alle anderen liegt die Obergrenze bei 70 % (zunächst max. 19.600 €). Die Degression betrifft laut KfW ausdrücklich den Höchstbetrag der 1. Wohneinheit (die Staffelbeträge 15.000/8.000 € für weitere Wohneinheiten sind ohne Degressionsvermerk genannt); Werte ab 2027 rechnerisch fortgeschrieben — endgültige Sicherheit bringt erst der Richtlinientext.

Jedes Halbjahr Wartezeit kostet Förderung. Prüfen Sie jetzt, was Sie zu den aktuellen Sätzen bekommen.

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Inzwischen konkret: die BAFA-Einzelmaßnahmen ab 21. Juli

Das BAFA hat mit Förderübersicht (Stand 09.07.2026) und neuem Merkblatt die Sätze für Anträge ab dem 21.07.2026 nachgeliefert.

Fördersätze der Einzelmaßnahmen: Gebäudehülle 15 %, Anlagentechnik (außer Heizung) 15 %, Heizungsoptimierung (Anlageneffizienz) 15 % — jeweils zzgl. 5 % iSFP-Bonus. Emissionsminderung bei Biomasseheizungen unverändert 50 %, Fachplanung und Baubegleitung 50 %. Die Höchstgrenzen bleiben: 30.000 € förderfähige Ausgaben pro Wohneinheit und Kalenderjahr, mit iSFP 60.000 €.

iSFP-Bonus mit neuer Mechanik: Der 5-%-Bonus gilt nur noch, wenn die Maßnahme aus einem geförderten Sanierungsfahrplan stammt (maximal 15 Jahre alt) und ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) je Maßnahme erreicht — und er wird nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle gewährt. Beispiel: Bei 40.000 € Investition gibt es die 5 % nur auf 10.000 € — also 500 € Bonus. Ausgenommen sind Wärmeerzeuger, Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung/Baubegleitung. Der Zuschuss zur Energieberatung selbst (50 %, max. 650/850 €) bleibt unverändert; die EBW-Richtlinie läuft zum 31.12.2026 aus.

Heizungstausch geplant? Für Wärmepumpen führt der Weg über die KfW — berechnen Sie Ihre Quote nach neuem Recht.

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Schon angekündigt für 2027

Die finale Richtlinie vom 17.07.2026 legt vier weitere Änderungen verbindlich fest — Startpunkt jeweils „Quartal 1 2027"; den genauen Stichtag geben KfW und BAFA noch bekannt.

Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen: Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt ab Q1 2027 auf 15 % (Nr. 8.4.1 der Richtlinie) — den Unterschied gleicht nur der neue Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen „mit Ursprung in der EU" aus (Nr. 8.4.6). EU-Geräte kommen damit weiterhin auf 30 %, für Geräte ohne EU-Wertschöpfung halbiert sich die Grundförderung faktisch.

Neuer WPB-Bonus (5 %) für die Gebäudehülle: Zusätzliche 5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden („Worst Performing Buildings") aus einem geförderten iSFP (bzw. einer EBN-Beratung ab 2021), begrenzt auf maximal 3 Anträge (Nr. 8.4.3).

„Grün-zu-Grün"-Regel: Der Ersatz eines Erneuerbare-Energien-Wärmeerzeugers (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe, Brennstoffzelle), der seit dem 01.01.2008 in Betrieb genommen wurde, erhält keine Förderung mehr (Ausnahme: Ersatz des fossilen Teils in Hybrid-Anlagen). Bei älteren EE-Anlagen (Inbetriebnahme vor 2008) werden pauschal nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig anerkannt (Nr. 8.3.3).

Wärmenetzgebiete: Hat die Kommune für Ihr Grundstück den Anschluss an ein Wärmenetz beschlossen (z. B. Anschluss- und Benutzungszwang) oder erklärt ein Versorger rechtsverbindlich den Anschluss binnen drei Jahren, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert — keine Einzelheizung.

Bereits ab 21.07.2026 — neue technische Pflichten: Neue Wärmepumpen brauchen eine interoperable Schnittstelle für die netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG, und nach der Inbetriebnahme muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) beim Messstellenbetreiber beantragt werden (iMSys-Bestellpflicht — Nachweis gehört zum Verwendungsnachweis). Ab dem 01.07.2027 ist für die Schnittstelle das EEBUS-Format vorgeschrieben. Das bekannte „SG Ready"-Label allein genügt damit nicht mehr als Nachweis.

Ab 2027 wird gekürzt — rechnen Sie aus, was ein Antrag zu heutigen Konditionen bringt.

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Was noch offen ist

Finaler Richtlinientext liegt vor: Die Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 ist veröffentlicht und seit dem 21.07.2026 in Kraft — alle Zahlen auf dieser Seite sind gegen den finalen Text geprüft. Bestätigt ist auch: Die Degression betrifft nur den Deckel der ersten Wohneinheit; die Staffelbeträge weiterer Wohneinheiten (15.000/8.000 €) bleiben unverändert. Noch offen sind der exakte Starttag der Q1-2027-Änderungen (geben KfW/BAFA bekannt), die Detailkriterien für den „EU-Ursprung" beim Wertschöpfungs-Bonus (Infoblatt) und das aktualisierte Infoblatt zu den förderfähigen Kosten. Wir halten diese Seite aktuell.

Was Sie jetzt tun sollten

  • 1.Sie haben bereits eine BzA oder TPB? Das Fenster für die Alt-Konditionen ist am 20. Juli 2026, 20:00 Uhr geschlossen. Wer bis dahin beantragt hat, behält seine Zusage; für alle neuen Anträge gelten die Bedingungen unten. Ob Ihre bestehende Zusage oder ein Neuantrag günstiger ist, hängt vom Einkommensbonus ab — der FörderCheck rechnet beides gegen.
  • 2.Sie planen erst? Seit dem 21. Juli gelten die neuen Regeln. Mit geringem bis mittlerem Einkommen oder Kindern stehen Sie teils besser da als bisher — rechnen Sie Ihre neue Quote rechts direkt aus.
  • 3.Nicht auf die lange Bank schieben: Ab Februar 2027 sinken Bonus und Höchstbetrag halbjährlich. Jedes verlorene Halbjahr kostet bis zu 4 Prozentpunkte Förderquote und 750 € Höchstbetrag.

Ihre Förderung — in drei Klicks

Ihre aktuelle Heizung (Einfamilienhaus)
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Minderjähriges Kind im Haushalt? (Familienzuschlag)
Förderquote
46 %
Max. KfW-Zuschuss
12.880
  • Basisförderung30 %
  • Klimabonus (Gaszentralheizung ≥20 J.)+16 %
Förderung im Detail prüfen →

Überschlag nach neuer BEG-Heizungsförderung (gültig ab 21.07.2026), Einfamilienhaus. Mehrfamilienhaus/WEG — auch teilvermietet — rechnet der kostenlose Check wohnungsgenau (Boni nur auf selbstgenutzte Wohnungen); Überschlag im Förder-Schnellrechner. Keine Rechtsberatung.

Quellen: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 08.07.2026 („Sozialer, effizienter und fokussierter"), KfW-Pressemitteilung 900928 vom 08.07.2026, energiewechsel.de-Meldung vom 09.07.2026 und BMWE-FAQ zur BEG (Abruf 12.07.2026), KfW-Produktseiten zur Umstellungsphase, BAFA-Förderübersicht BEG EM (Stand 09.07.2026) und BAFA Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung Version 1.13 (beide Abruf 12.07.2026). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der finale Richtlinientext im Bundesanzeiger stand am 12.07.2026 weiterhin aus.