GEG 2024 — Was der Installateur wissen und dokumentieren muss
GEG-Pflichten für Installateure: 65-%-Regel und Fristen, Beratungspflicht § 71 Abs. 11, Unternehmererklärung § 96, § 60a-Prüfung — plus GModG-Ausblick 2026.
Das Gebäudeenergiegesetz ist für Sie als Installateur kein technisches Merkblatt, sondern geltendes Recht mit Dokumentationspflichten und Bußgeldrahmen — und es ist 2026 in Bewegung: Die 65-%-Pflicht greift gestuft nach der kommunalen Wärmeplanung, der Großstadt-Stichtag wurde auf den 1. November 2026 verschoben, und parallel läuft das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das die Systematik ablösen soll. Dieser Beitrag sortiert, welche Pflichten heute für den Fachbetrieb gelten, wie Sie sie rechtssicher dokumentieren — und was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Das GEG 2024 ist geltendes Recht. Die 65-%-EE-Pflicht gilt in Neubaugebieten seit 2024; im Bestand greift sie gestuft: Großstädte ab 1. November 2026 (verschoben vom 1. Juli), übrige Kommunen spätestens ab Mitte 2028.
- Die Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) gilt nur vor dem Einbau fossiler Heizungen — beraten dürfen u. a. Installateure selbst; die Beratung gehört dokumentiert.
- Nach Arbeiten an der Heizung schulden Sie dem Eigentümer die Unternehmererklärung (§ 96 Abs. 2 GEG) — er muss sie mindestens zehn Jahre aufbewahren.
- § 60a–60c GEG bringen Prüf- und Optimierungspflichten: hydraulischer Abgleich beim Einbau in Gebäuden ab sechs Wohnungen, Betriebsprüfung von Wärmepumpen ab sechs Wohnungen nach einem Betriebsjahr.
- Das GModG ist ein Entwurf (Kabinett 13.05.2026, Verabschiedung für Juli 2026 geplant): 65-%-Regel und Beratungspflicht sollen entfallen — bis zum Inkrafttreten gilt das GEG unverändert.
Ihre fünf Pflichtenfelder im Überblick
| Pflichtenfeld | Rechtsgrundlage | Was der Betrieb konkret tun muss |
|---|---|---|
| Erfüllungsoptionen kennen | § 71 GEG | Kunden nur GEG-konforme Heizungslösungen anbieten und die Wahl sauber begründen |
| Beratung vor Fossil-Einbau | § 71 Abs. 11 GEG | schriftlich beraten (Wärmeplanung, Kostenrisiken durch CO2-Preis), Nachweis archivieren |
| Technische Anforderungen | u. a. § 60c, § 71 GEG | hydraulischer Abgleich (ab 6 Wohnungen gesetzlich; für Förderung ohnehin Verfahren B), fachgerechte Auslegung |
| Unternehmererklärung | § 96 Abs. 2 GEG | nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die GEG-Anforderungen eingehalten sind |
| Betriebsprüfungen anstoßen | § 60a, § 60b GEG | Betreiber ab 6 Wohnungen auf Prüfpflichten hinweisen — und als Dienstleistung anbieten |
Die 65-%-Regel: Wann sie wen trifft
Die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, gilt nicht überall sofort. Sie ist an Gebietskulisse und kommunale Wärmeplanung gekoppelt:
Für die Beratung heißt das: Prüfen Sie vor jedem Heizungstausch den Status der kommunalen Wärmeplanung am Objektstandort (Gemeinde/Stadtwerke). Bis die Pflicht lokal greift, dürfen auch fossile Heizungen noch eingebaut werden — dann aber mit Beratungspflicht (unten) und mit der „Bio-Quoten-Perspektive" des geltenden Rechts: Ab 2029 müssen solche Anlagen steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe nutzen. Genau diese Übergangs-Konstellationen sind haftungsträchtig — dokumentieren Sie die Beratung.
Bei Havarien gilt keine Panik-Regel: Reparieren ist immer zulässig. Ist die alte Heizung irreparabel, gewährt das GEG Übergangsfristen (grundsätzlich fünf Jahre, § 71i), in denen übergangsweise auch eine fossile Heizung — etwa gebraucht oder gemietet — eingebaut werden darf, bevor die 65-%-Lösung stehen muss. Die gelegentlich kolportierte Regel „Reparatur über 50 % des Neuwerts erzwingt den Umstieg" steht nicht im Gesetz.
Erfüllungsoptionen: Was Sie anbieten dürfen
Das Gesetz nennt pauschale Erfüllungsoptionen (§ 71 Abs. 3), bei denen keine 65-%-Berechnung nötig ist — darunter:
- elektrische Wärmepumpe (erfüllt als Alleinsystem immer),
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Stromdirektheizung (nur bei sehr gutem Wärmeschutz sinnvoll und zulässig),
- Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
- Solarthermie (allein nur bei vollständiger Deckung; praktisch als Hybrid-Baustein),
- Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybrid (fossiler Spitzenlastkessel zulässig; Mindestanforderungen an die Dimensionierung des erneuerbaren Erzeugers regelt § 71h),
- Heizung mit 65 % grünen Gasen/Flüssigbrennstoffen sowie „H2-ready"-Gasheizungen unter engen Voraussetzungen (verbindlicher Wasserstoff-Netzausbau).
Alternativ bleibt der rechnerische Nachweis der 65 % nach DIN V 18599 durch eine dazu berechtigte Person. Die Logik am Beispiel eines Hauses mit 20.000 kWh Jahreswärmebedarf: Deckt die Wärmepumpe im Hybrid 15.000 kWh, sind das 15.000 ÷ 20.000 = 75 % — Anforderung erfüllt. Liefert dagegen nur eine Solarthermieanlage 3.000 kWh zum Gaskessel, sind das 3.000 ÷ 20.000 = 15 % — klar verfehlt.
Für 90 % Ihrer Wohngebäude-Projekte bleibt die Wärmepumpe die technisch und wirtschaftlich sauberste Erfüllungsoption — nicht weil das Gesetz sie vorschreibt, sondern weil sie als einzige Option zugleich Förderung (bis 70 %), niedrige Betriebskosten und Unabhängigkeit von Brennstoff-Preispfaden verbindet.
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Jetzt startenBeratungspflicht § 71 Abs. 11: Nur bei Fossil-Einbau — aber dann Pflicht
Hier liegt der am weitesten verbreitete Irrtum: Die GEG-Beratungspflicht gilt nicht bei jedem Heizungstausch, sondern vor dem Einbau einer neuen Heizung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (auch „H2-ready"). Der Kunde muss vor Vertragsschluss von einer fachkundigen Person beraten werden — ausdrücklich zugelassen sind neben Energieberatern u. a. Installateure und Heizungsbauer sowie Schornsteinfeger. Inhaltlich geht es um zwei Punkte:
- Auswirkungen der Wärmeplanung: Das Gebiet kann später als Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiet ausgewiesen werden — mit Folgen für die neue Heizung.
- Wirtschaftlichkeitsrisiko: steigende CO2-Bepreisung und Brennstoffkosten können die fossile Anlage unwirtschaftlich machen; dazu kommen die steigenden Pflicht-Bioanteile ab 2029.
Ein knappes, unterschriebenes Protokoll genügt — bewährt hat sich dieses Gerüst:
BERATUNGSNACHWEIS NACH § 71 ABS. 11 GEG
(vor Einbau einer Heizung mit flüssigen/gasförmigen Brennstoffen)
Objekt / Eigentümer: ................................ Datum: ..........
Geplante Anlage: ......................................................
Beraten wurde über:
[ ] Stand der kommunalen Wärmeplanung am Standort
(mögliche spätere Gebietsausweisung Wärmenetz / Wasserstoff)
[ ] mögliche Unwirtschaftlichkeit durch steigende CO2-Bepreisung
und Brennstoffkosten
[ ] steigende Pflicht-Anteile erneuerbarer Brennstoffe für die
neue Anlage nach geltendem Recht
[ ] alternative Erfüllungsoptionen (Wärmepumpe, Wärmenetz, Hybrid,
Biomasse) inkl. Förderung von bis zu 80 % beim Heizungstausch (BEG-Reform, gültig ab 21.07.2026)
Beratende fachkundige Person: .................. (Qualifikation: ......)
Unterschrift Eigentümer: ...................... Unterschrift Betrieb: ......................
GModG-Ausblick: Nach dem Gesetzentwurf soll diese Beratungspflicht ersatzlos entfallen. Bis zum Inkrafttreten gilt sie uneingeschränkt weiter — wer jetzt fossile Anlagen ohne dokumentierte Beratung einbaut, riskiert Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und Streit mit dem Kunden.
Unternehmererklärung § 96 GEG: Die Pflicht nach getaner Arbeit
Wer geschäftsmäßig an oder in Gebäuden Arbeiten an der Heizungsanlage (ebenso an Klima-, Lüftungstechnik oder Bauteilen der Hülle) ausführt, muss dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Teile den GEG-Anforderungen entsprechen (§ 96 Abs. 2 GEG). Der Eigentümer muss diese Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Verwechseln Sie die Papiere nicht — im Wärmepumpen-Projekt existieren drei Bestätigungen nebeneinander:
| Dokument | Empfänger | Zweck |
|---|---|---|
| Unternehmererklärung (§ 96 GEG) | Eigentümer | öffentlich-rechtlicher Nachweis der GEG-Konformität |
| BzA/BnD (KfW 458) bzw. Fachunternehmererklärung (BAFA) | Förderstelle über den Kunden | Fördervoraussetzungen und Durchführung |
| Abnahme-/Inbetriebnahmeprotokoll | Vertragsparteien | zivilrechtliche Dokumentation des Werks |
Eine falsche Unternehmererklärung ist bußgeldbewehrt; der GEG-Rahmen reicht je nach Tatbestand bis 50.000 €. Nehmen Sie die Erklärung als Textbaustein in Ihre Schlussdokumentation auf — sie kostet fünf Minuten und ist Pflicht, kein Service.
§§ 60a–60c GEG: Prüfpflichten als Geschäftsfeld
Drei Betriebs-Paragrafen betreffen Ihre Kunden mit größeren Gebäuden — und eröffnen planbares Servicegeschäft:
- § 60c — hydraulischer Abgleich beim Einbau: Wer in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eine Wärmepumpe (oder andere Wasser-Zentralheizung) einbaut, muss die Anlage auf Basis einer raumweisen Heizlastberechnung hydraulisch abgleichen und das dokumentieren — § 60c Abs. 3 GEG schreibt dafür ausdrücklich Verfahren B nach der ZVSHK/VdZ-Fachregel (oder ein gleichwertiges Verfahren) vor. Für geförderte Wärmepumpen gilt Verfahren B ohnehin in jedem Gebäude — machen Sie es zum Betriebsstandard.
- § 60a — Betriebsprüfung von Wärmepumpen: In Gebäuden ab sechs Wohnungen (mit Wärmepumpe) ist die Anlage nach Ablauf eines vollständigen Betriebsjahres — spätestens nach zwei Jahren — zu prüfen (Parameter, Regelung, Effizienz) und danach, sofern keine Fernkontrolle besteht, wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre. Prüfen darf fachkundiges Personal — also Sie. Weisen Sie Betreiber bei der Übergabe schriftlich auf die Frist hin und legen Sie den Prüftermin gleich in Ihren Wartungskalender.
- § 60b — Heizungsprüfung/-optimierung bei Gasheizungen: Für Erdgas-Zentralheizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen gelten eigene Prüf- und Optimierungspflichten — relevant für Ihre Bestandskunden, die (noch) nicht tauschen.
Förderung als Beratungsbaustein — mit aktuellen Zahlen
Wer GEG-Pflichten erklärt, sollte im selben Gespräch die Förderrealität zeigen — mit den geltenden Sätzen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458, BEG-Reform, gültig ab 21.07.2026): 30 % Grundförderung, plus 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus (Selbstnutzer, Austausch qualifizierender Altanlagen; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Punkte), plus gestaffelter Einkommens-Bonus von 40/30/10 % (Haushaltseinkommen bis 30.000/40.000/50.000 €; Familienzuschlag −10.000 € bei minderjährigem Kind) — der frühere 5-%-Effizienz-Bonus ist entfallen —, gedeckelt bei 80 % auf maximal 28.000 € förderfähige Kosten.
Rechenbeispiel für das Kundengespräch: Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R290, Gesamtkosten 25.000 €, Selbstnutzer ersetzt funktionsfähige Ölheizung, Einkommen über 40.000 €: 30 + 20 + 5 = 55 % Fördersatz. Zuschuss: 25.000 € × 0,55 = 13.750 € — Eigenanteil 11.250 €. Damit relativiert sich der Preisabstand zur fossilen Lösung erheblich, bevor über Betriebskosten und CO2-Preis überhaupt gesprochen ist.
Veraltete Programmnummern (etwa „KfW 440/441" oder BAFA-Zuschüsse für Wärmepumpen) geistern noch durch ältere Unterlagen — sie existieren nicht mehr; seit 2024 läuft der Heizungstausch ausschließlich über KfW 458.
GModG: Was sich ändern soll — Stand des Entwurfs
Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll das GEG ablösen. Verfahrensstand 3. Juli 2026: Kabinettsbeschluss 13.05.2026, erste Lesung im Bundestag 11.06.2026, Verabschiedung bis Mitte Juli 2026 geplant, Inkrafttreten voraussichtlich Spätsommer/Herbst 2026 — beschlossen ist nichts davon. Die für Fachbetriebe wichtigsten Entwurfsinhalte:
| Thema | GEG heute (geltend) | GModG-Entwurf (geplant) |
|---|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht | gilt gestuft (siehe Zeitstrahl) | entfällt; freie Wahl unter 9 Heizungsoptionen inkl. Gas/Öl |
| Bio-Anteile für neue Gas-/Ölheizungen | Anteilspflichten nach geltendem Recht ab 2029 | „Bio-Treppe": 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 |
| Alternative zu Bio-Stufen 1+2 | — | Solarthermie (0,04 m² Apertur je m² Nutzfläche bei ≤ 2 Wohnungen; 0,03 bei mehr) |
| Kopplung an Wärmeplanung | Stichtage lösen Pflichten aus | Entkopplung vorgesehen |
| Beratungspflicht Fossil-Einbau | § 71 Abs. 11, verpflichtend | soll entfallen |
| Mieterschutz | — | Vermieter tragen 50 % von CO2-Preis, Netzentgelt und Bio-Mehrkosten |
| Neubau | 65 % EE + Effizienzanforderungen | Nullemissions-Neubau ab 2028 (öffentlich) bzw. 2030 (alle) |
Für die Praxis bis zum Inkrafttreten: Aufträge nach geltendem GEG abwickeln — insbesondere Beratungspflicht und Unternehmererklärung nicht „im Vorgriff" weglassen. In Beratungsprotokollen empfiehlt sich zukunftsfeste Sprache („nach derzeit geltendem GEG …; eine Gesetzesänderung ist in Beratung"). Und behalten Sie die Länderebene im Blick: Die Öffnungsklausel bleibt auch im Entwurf erhalten, einzelne Länder haben strengere Regeln angekündigt.
Dokumentations-Checkliste GEG für den Fachbetrieb
- Status der kommunalen Wärmeplanung am Objekt abgefragt und notiert (Quelle, Datum)
- Erfüllungsoption des Projekts benannt (z. B. Wärmepumpe = pauschale Erfüllung)
- Bei Fossil-Einbau: Beratungsnachweis § 71 Abs. 11 unterschrieben archiviert
- Heizlastberechnung und Auslegungsunterlagen im Projektordner
- Hydraulischer Abgleich dokumentiert (ab 6 Wohnungen gesetzlich; Verfahren B als Standard)
- Inbetriebnahmeprotokoll mit Messwerten und Einstellwerten
- Unternehmererklärung § 96 Abs. 2 GEG an den Eigentümer übergeben (Kopie in die Akte)
- Hinweis auf Betriebsprüfung § 60a (ab 6 Wohnungen) schriftlich erteilt, Termin vorgemerkt
- Förderunterlagen (BzA/BnD, Rechnung mit getrennten Arbeits-/Materialkosten) konsistent
Häufige GEG-Fehler von Fachbetrieben
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Beratungspflicht auf alle Heizungen bezogen — oder ganz vergessen | unnötiger Aufwand bzw. OWi-Risiko bei Fossil-Einbau | Merksatz: Pflicht nur bei Öl/Gas/H2-ready — dann immer schriftlich |
| Wärmeplanungs-Status nicht geprüft | Kunde baut fossil ein, kurz darauf greift die 65-%-Pflicht | Standortabfrage als fester Angebotsschritt |
| Unternehmererklärung nie gehört | Pflichtverletzung, Bußgeldrisiko, Ärger bei Behördenanfragen | Textbaustein in die Schlussdokumentation |
| „50-%-Reparaturregel" erzählt | Falschberatung — die Regel existiert nicht | Havarie-Systematik kennen: reparieren erlaubt, Übergangsfristen nutzen |
| Hybrid ohne Dimensionierungsnachweis | Anforderungen des § 71h verfehlt, Streit beim Nachweis | Auslegung des EE-Erzeugers mit Planer dokumentieren |
| Veraltete Förderkulisse (BAFA/„KfW 440") | falsche Wirtschaftlichkeitsrechnung, Vertrauensverlust | KfW 458 mit aktuellen Sätzen kalkulieren |
Fazit: Das GEG belohnt Betriebe mit Prozessen
Die GEG-Pflichten des Installateurs sind überschaubar, wenn sie als Prozess laufen: Wärmeplanungs-Status abfragen, bei Fossil-Einbau beraten und dokumentieren, technisch sauber ausführen, Unternehmererklärung übergeben, Prüffristen ins Wartungsgeschäft übernehmen. Wer das beherrscht, ist auch für den möglichen Systemwechsel zum GModG gerüstet — denn Dokumentationsdisziplin und ehrliche Beratung bleiben unter jedem Heizungsrecht die Grundlage. Rechtssicherheit gibt es nicht durch Abwarten, sondern durch saubere Akten.
Häufige Fragen zu den GEG-Pflichten
Muss ich vor jedem Heizungstausch eine GEG-Beratung dokumentieren?
Nein. Die gesetzliche Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) greift nur vor dem Einbau von Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Beim Einbau einer Wärmepumpe gibt es keine GEG-Beratungspflicht — eine dokumentierte Beratung zu Auslegung, Kosten und Förderung ist trotzdem werkvertraglich klug.
Wer darf die Pflichtberatung durchführen — brauche ich einen Energieberater?
Nein. Fachkundig im Sinne der Vorschrift sind neben Energieberatern ausdrücklich auch Installateure und Heizungsbauer sowie Schornsteinfeger. Sie können die Beratung also selbst erbringen — entscheidend ist der dokumentierte Inhalt (Wärmeplanung, Kostenrisiken), nicht der Titel.
Was passiert, wenn ich keine Unternehmererklärung ausstelle?
Sie verletzen eine öffentlich-rechtliche Pflicht (§ 96 Abs. 2 GEG); GEG-Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Rahmen reicht je nach Tatbestand bis 50.000 €. Außerdem fehlt dem Eigentümer sein Nachweisdokument gegenüber der Behörde — das fällt auf Sie zurück. Die Erklärung gehört als Standardbaustein in jede Schlussdokumentation.
Gilt die 65-%-Pflicht in meiner Stadt schon?
Das hängt vom Standort ab: in Neubaugebieten ja (seit 2024), in Großstädten über 100.000 Einwohnern ab dem 1. November 2026 (verschoben vom 1. Juli 2026), in allen übrigen Kommunen spätestens ab Mitte 2028 — früher, wenn die Kommune ihre Wärmeplanung mit Gebietsentscheidung vorzieht. Fragen Sie den Stand bei der Gemeinde ab und dokumentieren Sie die Auskunft im Projekt.
Sollen wir mit Aufträgen auf das GModG warten?
Nein. Das GModG ist ein Entwurf; bis zum Inkrafttreten gilt das GEG 2024 vollständig — inklusive Beratungspflicht und Unternehmererklärung. Wer Kunden zum Abwarten rät, riskiert verfallende Fördermittel, steigende Preise und volle Auftragsbücher zum falschen Zeitpunkt. Sauber ist: nach geltendem Recht bauen, auf das laufende Verfahren hinweisen, Formulierungen zukunftsfest wählen.
Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand: 9. Juli 2026 — das GModG-Gesetzgebungsverfahren läuft; Angaben zum Entwurf können sich ändern. Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext (GEG) und offizielle Programmbedingungen (KfW 458).
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