GEG 2024 — Was der Installateur wissen und dokumentieren muss
Installateur-Pflichten nach dem GModG: Was zum 29.07.2026 weggefallen ist (65-%-Regel, Beratungspflicht), was bleibt (§ 96, §§ 60a–60c) und was neu gilt (Bio-Treppe).
Das Gebäudeenergierecht ist für Sie als Installateur kein technisches Merkblatt, sondern geltendes Recht mit Dokumentationspflichten und Bußgeldrahmen — und es hat sich zum 29.07.2026 grundlegend geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die 65-%-EE-Pflicht, die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung, die Beratungspflicht vor fossilem Einbau und das Betriebsverbot für alte Kessel ersatzlos gestrichen. Mehrere Pflichtenfelder, die Fachbetriebe zwei Jahre lang beschäftigt haben, gibt es nicht mehr. Dieser Beitrag sortiert, was heute gilt, was weggefallen ist — und wo die eigentlichen Haftungsrisiken jetzt liegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die 65-%-EE-Pflicht ist weg. § 71 GEG ist zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen — samt Stichtagen, Wärmeplanungs-Kopplung und Erfüllungsoptionen. Es gibt keine Quote mehr, die eine neue Heizung nachweisen müsste.
- Auch die Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) ist entfallen. Wer sie weiter als gesetzliche Pflicht verkauft, berät falsch. Freiwillig dokumentierte Aufklärung bleibt werkvertraglich klug.
- Nach Arbeiten an der Heizung schulden Sie dem Eigentümer die Unternehmererklärung (§ 96 Abs. 2 GEG) — er muss sie mindestens zehn Jahre aufbewahren.
- § 60a–60c GEG bringen Prüf- und Optimierungspflichten: hydraulischer Abgleich beim Einbau in Gebäuden ab sechs Wohnungen, Betriebsprüfung von Wärmepumpen ab sechs Wohnungen nach einem Betriebsjahr.
- Neu und einzige Anforderung an neue Gas-/Ölheizungen: die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG) — 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 biogener Brennstoff. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Ihre fünf Pflichtenfelder im Überblick
| Pflichtenfeld | Rechtsgrundlage | Was der Betrieb konkret tun muss |
|---|---|---|
| Bio-Treppe kennen | §§ 42–46 GModG | bei Gas-/Öl-Einbau die Anteilsstufen ab 2029 erklären und die Folgekosten benennen |
| Aufklärung vor Fossil-Einbau | über CO₂-Preis, Bio-Mehrkosten und fehlende Förderung aufklären, Protokoll archivieren | |
| Technische Anforderungen | § 60c GEG, §§ 61/63, § 69 | hydraulischer Abgleich (ab 6 Wohnungen gesetzlich; für Förderung ohnehin Verfahren B), Regelung, Rohrdämmung, fachgerechte Auslegung |
| Unternehmererklärung | § 96 Abs. 2 GEG | nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die GEG-Anforderungen eingehalten sind |
| Betriebsprüfungen anstoßen | § 60a, § 60b GEG | Betreiber ab 6 Wohnungen auf Prüfpflichten hinweisen — und als Dienstleistung anbieten |
Die 65-%-Regel ist entfallen — was an ihre Stelle getreten ist
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat zum 29.07.2026 § 71 GEG ersatzlos gestrichen — die 65-%-EE-Pflicht, ihre Stichtagssystematik, die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung, die Erfüllungsoptionen, die Beratungspflicht und die Havarie-Übergangsfristen. Mit § 72 GEG fiel im selben Zug das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre. Für den Fachbetrieb heißt das: Es gibt keinen Wärmeplanungs-Status mehr abzufragen, keine Erfüllungsoption zu begründen und keine Beratungspflicht zu dokumentieren.
Geblieben ist eine einzige Anforderung an neu eingebaute Gas- und Ölheizungen — die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG). Sie betrifft nicht die Anlage, sondern den Brennstoff, und sie gilt nicht für bestehende Anlagen:
Für die Beratung heißt das: Der fossile Einbau ist rechtlich frei, aber er verpflichtet den Kunden ab 2029 auf einen Brennstoff, den er heute nicht kalkulieren kann — und er bleibt ohne Förderung. Genau das gehört ins Angebotsgespräch. Eine gesetzliche Beratungspflicht besteht dafür nicht mehr; werkvertraglich ist die dokumentierte Aufklärung über CO₂-Preis, Bio-Mehrkosten und fehlende Förderung trotzdem der sichere Weg.
Bei Havarien gilt keine Panik-Regel — heute noch weniger als vorher: Reparieren ist zulässig, und wer neu einbaut, ist an keine Frist und keine Quote gebunden. Die früheren Übergangsfristen des § 71i GEG (grundsätzlich fünf Jahre) hingen an der 65-%-Pflicht und sind mit ihr entfallen. Die gelegentlich kolportierte Regel „Reparatur über 50 % des Neuwerts erzwingt den Umstieg" hat nie im Gesetz gestanden.
Erfüllungsoptionen: Was Sie anbieten dürfen
Diese Systematik ist Geschichte: § 71 Abs. 3 GEG zählte pauschale Erfüllungsoptionen auf, bei denen keine 65-%-Berechnung nötig war. Der Katalog ist zum 29.07.2026 entfallen — es gibt keine Erfüllungsoptionen mehr, weil es keine Pflicht mehr gibt. Er steht hier, weil er in Angeboten, Ratgebern und Kundenfragen noch überall auftaucht:
- elektrische Wärmepumpe (erfüllt als Alleinsystem immer),
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Stromdirektheizung (nur bei sehr gutem Wärmeschutz sinnvoll und zulässig),
- Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
- Solarthermie (allein nur bei vollständiger Deckung; praktisch als Hybrid-Baustein),
- Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybrid (fossiler Spitzenlastkessel zulässig; die Dimensionierung regelte § 71h — ebenfalls gestrichen),
- Heizung mit 65 % grünen Gasen/Flüssigbrennstoffen sowie „H2-ready"-Gasheizungen unter engen Voraussetzungen (verbindlicher Wasserstoff-Netzausbau).
Alternativ gab es den rechnerischen Nachweis der 65 % nach DIN V 18599 durch eine dazu berechtigte Person. Die Logik am Beispiel eines Hauses mit 20.000 kWh Jahreswärmebedarf: Deckt die Wärmepumpe im Hybrid 15.000 kWh, sind das 15.000 ÷ 20.000 = 75 % — Anforderung erfüllt. Liefert dagegen nur eine Solarthermieanlage 3.000 kWh zum Gaskessel, sind das 3.000 ÷ 20.000 = 15 % — klar verfehlt.
Für 90 % Ihrer Wohngebäude-Projekte bleibt die Wärmepumpe die technisch und wirtschaftlich sauberste Lösung — und das war schon vorher nicht das Verdienst des Gesetzes: Sie verbindet als einzige Option Förderung (bis 80 %), niedrige Betriebskosten und Unabhängigkeit von Brennstoff-Preispfaden. Genau diese Begründung trägt auch ohne Pflicht.
Empfehlung
Einstellwerte für die Anlage ermitteln
Raumweise Heizlast, Heizflächen und hydraulischer Abgleich — eine Kette, ein Gebäude.
Über 320 Fachartikel · Algorithmus-basiert
Jetzt startenBeratungspflicht § 71 Abs. 11: entfallen — und was jetzt an ihre Stelle tritt
Bis zum 28.07.2026 musste ein Kunde vor dem Einbau einer Heizung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (auch „H2-ready") von einer fachkundigen Person beraten werden — Installateure und Schornsteinfeger durften das selbst erbringen. Mit § 71 GEG ist diese Pflicht ersatzlos entfallen. Es gibt keine gesetzliche Beratungspflicht vor einem fossilen Einbau mehr, und damit auch kein Ordnungswidrigkeiten-Risiko aus ihrer Verletzung.
Das entlastet Sie nicht. Was wegfällt, ist die öffentlich-rechtliche Pflicht — nicht die werkvertragliche Aufklärungspflicht. Wer 2026 eine Gasheizung einbaut, verpflichtet seinen Kunden auf einen Brennstoff, dessen Bio-Anteil ab 2029 gesetzlich steigt und dessen CO₂-Preis absehbar mit ihm steigt. Bleibt das ungesagt, ist das kein Verstoß gegen das Gebäudeenergierecht, sondern ein Beratungsfehler — und der wird nicht mit Bußgeld, sondern mit Schadensersatz sanktioniert.
Ein knappes, unterschriebenes Protokoll bleibt deshalb der sichere Weg. Das bewährte Gerüst, auf den heutigen Rechtsstand gebracht:
AUFKLAERUNG VOR EINBAU EINER GAS- ODER OELHEIZUNG
(keine gesetzliche Pflicht mehr — werkvertragliche Dokumentation)
Objekt / Eigentümer: ................................ Datum: ..........
Geplante Anlage: ......................................................
Aufgeklaert wurde über:
[ ] Bio-Treppe nach §§ 42-46 GModG: mind. 10 % ab 2029, 15 % ab 2030,
30 % ab 2035, 60 % ab 2040 biogener Brennstoff für diese Anlage
[ ] ab 2035 Nachweis des erneuerbaren Anteils durch eine fachkundige
Person (bei Hybridloesungen)
[ ] mögliche Unwirtschaftlichkeit durch steigende CO2-Bepreisung
und Brennstoffkosten
[ ] keine Förderfähigkeit der fossilen Anlage — im Gegensatz zur
Wärmepumpe (bis 80 % beim Heizungstausch, BEG-Reform ab 21.07.2026)
[ ] Alternativen wurden angeboten: Wärmepumpe / Wärmenetz / Hybrid /
Biomasse
Beratende Person: .............................. (Qualifikation: ......)
Unterschrift Eigentümer: ...................... Unterschrift Betrieb: ......................
⚠️ Nicht mehr aufnehmen: den Stand der kommunalen Wärmeplanung als Rechtsfolge. Die Wärmeplanung löst seit dem 29.07.2026 keine Heizungspflicht mehr aus. Als Information über künftige Wärmenetz-Anschlussmöglichkeiten bleibt sie sinnvoll — als Pflichtauslöser wäre sie eine Falschauskunft.
Unternehmererklärung § 96 GEG: Die Pflicht nach getaner Arbeit
Wer geschäftsmäßig an oder in Gebäuden Arbeiten an der Heizungsanlage (ebenso an Klima-, Lüftungstechnik oder Bauteilen der Hülle) ausführt, muss dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Teile den GEG-Anforderungen entsprechen (§ 96 Abs. 2 GEG). Der Eigentümer muss diese Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Verwechseln Sie die Papiere nicht — im Wärmepumpen-Projekt existieren drei Bestätigungen nebeneinander:
| Dokument | Empfänger | Zweck |
|---|---|---|
| Unternehmererklärung (§ 96 GEG) | Eigentümer | öffentlich-rechtlicher Nachweis der GEG-Konformität |
| BzA/BnD (KfW 458) bzw. Fachunternehmererklärung (BAFA) | Förderstelle über den Kunden | Fördervoraussetzungen und Durchführung |
| Abnahme-/Inbetriebnahmeprotokoll | Vertragsparteien | zivilrechtliche Dokumentation des Werks |
Eine falsche Unternehmererklärung ist bußgeldbewehrt; der GEG-Rahmen reicht je nach Tatbestand bis 50.000 €. Nehmen Sie die Erklärung als Textbaustein in Ihre Schlussdokumentation auf — sie kostet fünf Minuten und ist Pflicht, kein Service.
§§ 60a–60c GEG: Prüfpflichten als Geschäftsfeld
Drei Betriebs-Paragrafen betreffen Ihre Kunden mit größeren Gebäuden — und eröffnen planbares Servicegeschäft:
- § 60c — hydraulischer Abgleich beim Einbau: Wer in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eine Wärmepumpe (oder andere Wasser-Zentralheizung) einbaut, muss die Anlage auf Basis einer raumweisen Heizlastberechnung hydraulisch abgleichen und das dokumentieren — § 60c Abs. 3 GEG schreibt dafür ausdrücklich Verfahren B nach der ZVSHK/VdZ-Fachregel (oder ein gleichwertiges Verfahren) vor. Für geförderte Wärmepumpen gilt Verfahren B ohnehin in jedem Gebäude — machen Sie es zum Betriebsstandard.
- § 60a — Betriebsprüfung von Wärmepumpen: In Gebäuden ab sechs Wohnungen (mit Wärmepumpe) ist die Anlage nach Ablauf eines vollständigen Betriebsjahres — spätestens nach zwei Jahren — zu prüfen (Parameter, Regelung, Effizienz) und danach, sofern keine Fernkontrolle besteht, wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre. Prüfen darf fachkundiges Personal — also Sie. Weisen Sie Betreiber bei der Übergabe schriftlich auf die Frist hin und legen Sie den Prüftermin gleich in Ihren Wartungskalender.
- § 60b — Heizungsprüfung/-optimierung bei Gasheizungen: Für Erdgas-Zentralheizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen gelten eigene Prüf- und Optimierungspflichten — relevant für Ihre Bestandskunden, die (noch) nicht tauschen.
Förderung als Beratungsbaustein — mit aktuellen Zahlen
Wer GEG-Pflichten erklärt, sollte im selben Gespräch die Förderrealität zeigen — mit den geltenden Sätzen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458, BEG-Reform, gültig ab 21.07.2026): 30 % Grundförderung, plus 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus (Selbstnutzer, Austausch qualifizierender Altanlagen; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Punkte), plus gestaffelter Einkommens-Bonus von 40/30/10 % (Haushaltseinkommen bis 30.000/40.000/50.000 €; Familienzuschlag −10.000 € bei minderjährigem Kind) — der frühere 5-%-Effizienz-Bonus ist entfallen —, gedeckelt bei 80 % auf maximal 28.000 € förderfähige Kosten.
Rechenbeispiel für das Kundengespräch: Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R290, Gesamtkosten 25.000 €, Selbstnutzer ersetzt funktionsfähige Ölheizung, Einkommen über 40.000 €: 30 + 20 + 5 = 55 % Fördersatz. Zuschuss: 25.000 € × 0,55 = 13.750 € — Eigenanteil 11.250 €. Damit relativiert sich der Preisabstand zur fossilen Lösung erheblich, bevor über Betriebskosten und CO2-Preis überhaupt gesprochen ist.
Veraltete Programmnummern (etwa „KfW 440/441" oder BAFA-Zuschüsse für Wärmepumpen) geistern noch durch ältere Unterlagen — sie existieren nicht mehr; seit 2024 läuft der Heizungstausch ausschließlich über KfW 458.
GModG: Was seit dem 29.07.2026 gilt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Heizungsrecht des GEG abgelöst — verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit dem 29.07.2026. Die für Fachbetriebe wichtigsten Änderungen im Vergleich:
| Thema | GEG bis 28.07.2026 | GModG seit 29.07.2026 |
|---|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht | galt gestuft nach Wärmeplanung | ersatzlos entfallen |
| Bio-Anteile für neue Gas-/Ölheizungen | Anteilspflichten ab 2029 | Bio-Treppe (§§ 42–46): 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 |
| Hybridheizungen | § 71h: WP auf mind. 30 % der Heizlast | Bio-Treppe bis 2035 unter Voraussetzungen erfüllt; ab 2035 Nachweis durch fachkundige Person |
| Kopplung an Wärmeplanung | Stichtage lösten Pflichten aus | entkoppelt — die Wärmeplanung löst keine Heizungspflicht mehr aus |
| Beratungspflicht Fossil-Einbau | § 71 Abs. 11, verpflichtend | ersatzlos entfallen |
| Betriebsverbot alter Kessel | § 72: Konstanttemperatur > 30 Jahre | ersatzlos entfallen — kein gesetzlicher Austauschzwang |
| Fossiler Betrieb ab 2045 | § 72: verboten | ersatzlos entfallen |
| Nachrüstpflicht Eigentumswechsel | § 47 Abs. 2 GEG (Gebäudehülle) | bleibt als § 35 GModG, Frist zwei Jahre |
| Mieterschutz | — | § 559f BGB: ohne Nachweis einer JAZ von 2,5 nur die Hälfte der Modernisierungskosten umlegbar |
| Prüf- und Abgleichpflichten | §§ 60a–60c GEG | unverändert |
Für die Praxis heißt das: Aufträge nach dem GModG abwickeln. Wer noch nach der 65-%-Systematik berät, Wärmeplanungs-Auskünfte als Pflichtauslöser darstellt oder eine Beratungspflicht behauptet, gibt eine falsche Rechtsauskunft. Und behalten Sie die Länderebene im Blick: Die Öffnungsklausel ist erhalten, einzelne Länder können strengere Regeln setzen.
Dokumentations-Checkliste GEG für den Fachbetrieb
- Bei Gas-/Öl-Einbau: Bio-Treppe erklärt und die Stufen ab 2029 im Angebot benannt
- Fehlende Förderfähigkeit der fossilen Anlage schriftlich benannt
- Bei Fossil-Einbau: Aufklärungsprotokoll unterschrieben archiviert (keine Pflicht mehr, aber werkvertraglich geboten)
- Heizlastberechnung und Auslegungsunterlagen im Projektordner
- Hydraulischer Abgleich dokumentiert (ab 6 Wohnungen gesetzlich; Verfahren B als Standard)
- Inbetriebnahmeprotokoll mit Messwerten und Einstellwerten
- Unternehmererklärung § 96 Abs. 2 GEG an den Eigentümer übergeben (Kopie in die Akte)
- Hinweis auf Betriebsprüfung § 60a (ab 6 Wohnungen) schriftlich erteilt, Termin vorgemerkt
- Förderunterlagen (BzA/BnD, Rechnung mit getrennten Arbeits-/Materialkosten) konsistent
Häufige GEG-Fehler von Fachbetrieben
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Beratungspflicht als geltendes Recht behauptet | Falschauskunft — § 71 Abs. 11 GEG ist seit 29.07.2026 entfallen | Aufklärung freiwillig dokumentieren, aber nicht als Gesetzespflicht verkaufen |
| Wärmeplanung als Pflichtauslöser dargestellt | Falschauskunft — die Kopplung ist entfallen | Wärmeplanung nur noch als Information über künftige Netzanschlüsse nennen |
| Unternehmererklärung nie gehört | Pflichtverletzung, Bußgeldrisiko, Ärger bei Behördenanfragen | Textbaustein in die Schlussdokumentation |
| „50-%-Reparaturregel" erzählt | Falschberatung — die Regel hat nie existiert | Reparieren ist erlaubt, und es gibt keine Frist mehr, bis zu der eine Lösung stehen muss |
| Hybrid mit „Alibi-Wärmepumpe" | seit dem Wegfall des § 71h kein Rechtsverstoß mehr, aber eine schlechte Anlage und ein Beratungsfehler | Auslegung des EE-Erzeugers mit Planer dokumentieren (30 % der Heizlast als technische Untergrenze) |
| Veraltete Förderkulisse (BAFA/„KfW 440") | falsche Wirtschaftlichkeitsrechnung, Vertrauensverlust | KfW 458 mit aktuellen Sätzen kalkulieren |
Fazit: Weniger Pflichten, mehr Beratungsverantwortung
Von den fünf Pflichtenfeldern sind zwei entfallen: die Erfüllungsoptionen und die Beratungspflicht. Was bleibt, ist der harte Kern — technisch sauber ausführen, Unternehmererklärung übergeben, Prüffristen nach §§ 60a–60c ins Wartungsgeschäft übernehmen, bei Gas- und Öleinbauten die Bio-Treppe erklären.
Die Verantwortung ist damit nicht kleiner geworden, sondern nur anders verteilt: Vorher konnte ein Betrieb sich auf das Gesetz berufen („die Pflicht verlangt es"). Heute muss er seine Empfehlung selbst begründen — mit Förderung, Betriebskosten und CO₂-Preis. Wer eine fossile Anlage einbaut, ohne die Bio-Treppe und die fehlende Förderung schriftlich benannt zu haben, hat kein Bußgeld zu befürchten, aber einen Beratungsfehler in der Akte. Rechtssicherheit gibt es also nicht durch Abwarten, sondern durch saubere Akten.
Häufige Fragen zu den GEG-Pflichten
Muss ich vor jedem Heizungstausch eine GEG-Beratung dokumentieren?
Nein — und seit dem 29.07.2026 gibt es überhaupt keine gesetzliche Beratungspflicht mehr: § 71 Abs. 11 GEG, der sie vor dem Einbau von Öl- und Gasheizungen vorschrieb, ist ersatzlos entfallen. Werkvertraglich bleibt eine dokumentierte Beratung zu Auslegung, Kosten, Förderung und — bei Gas oder Öl — zur Bio-Treppe trotzdem klug. Sie schützt Sie nicht vor Bußgeld, sondern vor Schadensersatz.
Wer darf die Pflichtberatung durchführen — brauche ich einen Energieberater?
Die Frage hat sich erledigt: Es gibt keine Pflichtberatung mehr, für die eine Qualifikation vorgeschrieben wäre. Bis zum 28.07.2026 waren neben Energieberatern ausdrücklich auch Installateure, Heizungsbauer und Schornsteinfeger fachkundig. Für die freiwillige Aufklärung gilt: Entscheidend ist der dokumentierte Inhalt (Bio-Treppe, CO₂-Preis, Förderfähigkeit), nicht der Titel.
Was passiert, wenn ich keine Unternehmererklärung ausstelle?
Sie verletzen eine öffentlich-rechtliche Pflicht (§ 96 Abs. 2 GEG); GEG-Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Rahmen reicht je nach Tatbestand bis 50.000 €. Außerdem fehlt dem Eigentümer sein Nachweisdokument gegenüber der Behörde — das fällt auf Sie zurück. Die Erklärung gehört als Standardbaustein in jede Schlussdokumentation.
Gilt die 65-%-Pflicht in meiner Stadt schon?
Nirgends. Die 65-%-Pflicht ist zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen — sie ist in keiner Stadt und in keiner Gemeinde in Kraft getreten. Die Stichtage (Großstädte zuletzt 1. November 2026, übrige Kommunen Mitte 2028) haben sich damit erledigt, ebenso die Vorverlegung durch eine kommunale Wärmeplanung. Wer Kunden heute nach dem Wärmeplanungs-Status fragt, holt eine nützliche Information über künftige Netzanschlüsse ein — aber keine Rechtsfolge.
Sollen wir mit Aufträgen auf das GModG warten?
Das GModG ist seit dem 29.07.2026 in Kraft — es gibt nichts mehr abzuwarten. Wer Kunden noch zum Abwarten rät, riskiert verfallende Fördermittel und steigende Preise. Prüfen Sie stattdessen Ihre Angebotsvorlagen und Beratungsprotokolle: Alles, was die 65-%-Pflicht, die Wärmeplanungs-Stichtage, die Beratungspflicht oder das Betriebsverbot für alte Kessel als geltendes Recht nennt, ist seit dem 29.07.2026 eine Falschauskunft unter Ihrem Briefkopf.
Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand: 29.07.2026 (Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext und offizielle Programmbedingungen (KfW 458).
Einstellwerte für die Anlage ermitteln
Raumweise Heizlast, Heizflächen und hydraulischer Abgleich — eine Kette, ein Gebäude.
Über 320 Fachartikel · Algorithmus-basiert
Jetzt startenOhne Anmeldung, ohne Formular — Zeichnen und Rechnen kosten nichts, bezahlt wird erst der Nachweis.
Weitere Artikel in Fachpraxis — Für Installateure
Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 — Praxisleitfaden für Installateure
Heizlast nach DIN EN 12831 im Betriebsalltag: Datenaufnahme, Rechenweg, Warmwasser- und Bivalenz-Praxis, typische Fehler — mit Checkliste für Installateure.
Die 7 häufigsten Auslegungsfehler bei Wärmepumpen
Die 7 häufigsten Auslegungsfehler bei Wärmepumpen: Angstzuschläge, Bivalenzpunkt, Warmwasser, § 14a EnWG — mit korrigierten Rechenwegen und Checkliste.
Pufferspeicher: Wann notwendig, wann überflüssig?
Pufferspeicher bei Wärmepumpen: wann nötig, wann überflüssig — Reihen- vs. Trennpuffer, 10–20 l/kW, Entscheidungsbaum und ehrliche Kostenrechnung.