KfW 458 Heizungsförderung 2026: Der Komplett-Guide
KfW 458 erklärt: nach der BEG-Reform bis zu 80 % Zuschuss für den Heizungstausch — alle Boni, Kostendeckel, der Antragsweg über das KfW-Portal und die häufigsten Fehler.
Aktualisierung vom 9. Juli 2026: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 8. Juli 2026 eine Reform der Heizungsförderung beschlossen; die neuen Konditionen gelten ab dem 21. Juli 2026, der endgültige Richtlinientext steht noch aus. In der Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) ausgestellt; wer bereits eine gültige BzA besitzt, kann noch bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr zu den alten Konditionen beantragen. Bereits zugesagte Anträge genießen vollen Bestandsschutz. Dieser Guide ist auf die neuen Konditionen aktualisiert.
Bis zu 22.400 € Zuschuss für die neue Heizung — das ist die Größenordnung, um die es beim KfW-Programm 458 geht: 30 bis 80 % der förderfähigen Kosten von maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit. Seit dem 1. Januar 2024 ist die KfW die zentrale Anlaufstelle für die Heizungsförderung. Dieser Guide erklärt alle Fördersätze und Boni, die Kostendeckel, den Antragsweg über das Portal „Meine KfW" — und die Fehler, die den kompletten Zuschuss kosten können.
Das Wichtigste in Kürze
- KfW 458 ist ein Zuschuss, kein Kredit: 30 % Grundförderung, mit Boni bis maximal 80 % — Klimageschwindigkeits-Bonus 16 %, Einkommens-Bonus gestaffelt 10 bis 40 %; der frühere Effizienz-Bonus (5 %) ist entfallen.
- Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit — der Zuschuss beträgt also maximal 22.400 €.
- Die Reihenfolge ist zwingend: Liefer-/Leistungsvertrag mit Förder-Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW", dann Umsetzung. Ein Vertrag ohne Bedingung vor dem Antrag kostet den gesamten Anspruch.
- Die BAFA fördert seit 2024 keine Heizungen mehr — sie bleibt zuständig für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
- Ein Energieberater ist nicht Pflicht: Die Nachweise BzA und BnD kann beim Heizungstausch auch das Fachunternehmen erstellen.
Zuschuss statt Kredit: Wofür das Programm 458 steht
Die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) liegt seit dem 1. Januar 2024 bei der KfW. Das Programm 458 ist ein reines Zuschussprogramm: Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, sofern die Maßnahme wie beantragt umgesetzt und nachgewiesen wird. Gefördert wird der Einbau von Heizungen, die zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen — allen voran Wärmepumpen, daneben unter anderem Biomasseheizungen, Solarthermie und der Anschluss an ein Wärmenetz.
Eine Grundvoraussetzung wird oft übersehen: Das Wohngebäude muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein (maßgeblich ist der Bauantrag). Neubauten laufen über eigene Programme.
Zur Planungssicherheit: Die Bundesregierung hat erklärt, die Heizungstausch-Förderung sei bis 2029 sichergestellt; mit dem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 08.07.2026 gilt das Programm ab dem 21.07.2026 zu reformierten Konditionen (endgültiger Richtlinientext ausstehend). Der erweiterte Einkommens-Bonus von 40 % bei Einkommen bis 30.000 € (Fördersatz maximal 80 %) ist damit beschlossen — zugleich sinken Klimageschwindigkeits-Bonus und Förderhöchstbetrag ab dem 1. Februar 2027 schrittweise. Kalkulieren Sie ausschließlich mit den geltenden Sätzen.
Die Fördersätze: 30 bis 80 Prozent
Die Förderung ist ein Baukasten aus Grundförderung, zwei Boni und dem neuen Familienzuschlag (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; endgültiger Richtlinientext ausstehend). Rechnerisch ergeben alle Bausteine 86 % — ausgezahlt werden maximal 80 %:
| Baustein | Satz | Bedingungen |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle Antragsteller; Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | +16 % | nur Selbstnutzer: Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung — oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- bzw. Biomasseheizung |
| Einkommens-Bonus | +10 bis +40 % | nur Selbstnutzer, gestaffelt: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen/Jahr |
| Familienzuschlag | −10.000 € Einkommen | Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind: 10.000 € Abzug vom anzusetzenden Einkommen — kann eine höhere Einkommens-Bonus-Stufe erschließen |
| Deckel | max. 80 % | Boni sind kumulierbar, mehr als 80 % gibt es nicht |
Vier Details entscheiden in der Praxis über Tausende Euro:
Selbstnutzung zählt. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus erhalten nur Eigentümer, die das Gebäude selbst bewohnen. Vermieter kommen auf 30 % (Grundförderung; der frühere Effizienz-Bonus von 5 % ist entfallen).
Die Altanlage muss raus. Für den Klimageschwindigkeits-Bonus muss die alte Heizung ausgebaut und fachgerecht entsorgt werden — eine bloß stillgelegte Reserveanlage gefährdet den Bonus. Dokumentieren Sie Typ, Baujahr und Entsorgung.
Der Bonus schmilzt planmäßig. Nach dem Reformbeschluss sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich (jeweils zum 01.02. und 01.08.) um 4 Prozentpunkte. Wer den Tausch ohnehin plant, verschenkt mit Warten Fördergeld.
Extra bei Biomasse gestrichen. Der Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 € für Biomasseheizungen, die den Staubgrenzwert von 2,5 mg/m³ erfüllen, ist mit der BEG-Reform entfallen.
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Der Fördersatz wird nicht auf beliebige Summen angewendet, sondern auf gedeckelte förderfähige Kosten:
| Wohneinheit | Kostendeckel |
|---|---|
| 1. Wohneinheit (z. B. Einfamilienhaus) | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € |
| ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 € |
Beispiel Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten: 28.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 € = 119.000 € förderfähige Kosten für das Gebäude. Beim Einfamilienhaus gilt schlicht: Zuschuss = Fördersatz × höchstens 28.000 €. Bei 46 % sind das maximal 12.880 €, beim Höchstsatz von 80 % maximal 22.400 €. Kosten oberhalb des Deckels tragen Sie vollständig selbst — der Fördersatz steigt dadurch nicht. Der Deckel der ersten Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €.
Förderfähige Kosten: Was zählt mit
Förderfähig sind unter anderem:
- die neue Heizungsanlage samt Zubehör (z. B. Puffer- und Warmwasserspeicher)
- Installation, Inbetriebnahme und Einregulierung
- hydraulischer Abgleich und notwendige Anpassungen am Wärmeverteilsystem
- Erdarbeiten bei Erdwärme (z. B. Sondenbohrung) und Quellerschließung
- notwendige Elektro- und Netzanschlussarbeiten für den Wärmepumpenbetrieb
- Demontage und Entsorgung der Altanlage
- Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Experten sowie erforderliche Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Nicht oder nur eingeschränkt förderfähig:
- Instandhaltung von Bestandsanlagen ohne Bezug zur neuen Heizung
- allgemeine Elektro- oder Rohrsanierungen, die nicht für die Wärmepumpe erforderlich sind
- Verwaltungs- und Finanzierungskosten
- Maßnahmen an der Gebäudehülle — dafür ist die BAFA zuständig (eigener Antrag, eigene Fördersätze)
Praxis-Tipp: Lassen Sie förderfähige und nicht förderfähige Positionen im Angebot und in der Rechnung getrennt ausweisen. Das beschleunigt die Prüfung und verhindert, dass die KfW pauschal kürzt.
Technische Voraussetzungen: Daran scheitern Anträge
Für Wärmepumpen gelten die technischen Mindestanforderungen der BEG. Die wichtigsten:
- rechnerische Jahresarbeitszahl ≥ 3,0 im konkreten Gebäude
- Effizienznachweise nach EN 14825
- Netzdienlichkeit (SG-Ready-Schnittstelle)
- hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
- Messtechnik zur Erfassung von Wärmemenge und Stromverbrauch
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden — Selbstnutzer wie Vermieter — sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum über die WEG-Verwaltung). Mieter sind nicht selbst antragsberechtigt; der Antrag läuft über den Eigentümer.
Ein Energieeffizienz-Experte (EEE) ist beim reinen Heizungstausch keine Pflicht: Die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) und die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) darf auch das ausführende Fachunternehmen erstellen. Wird ein EEE eingebunden, zählen seine Kosten für Fachplanung und Baubegleitung zu den förderfähigen Ausgaben.
Der Antragsweg: Die Reihenfolge entscheidet
Der teuerste Fehler im gesamten Verfahren ist ein Terminfehler. Die Richtlinie definiert den Vorhabensbeginn als Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags — nicht als ersten Handgriff auf der Baustelle. Deshalb braucht der Vertrag mit dem Fachbetrieb eine aufschiebende oder auflösende Bedingung („Förder-Bedingung"): Er wird erst mit der Förderzusage wirksam beziehungsweise entfällt bei Ablehnung. Ein solcher bedingter Vertrag gilt nicht als Vorhabensbeginn — er ist sogar Antragsvoraussetzung, denn die KfW fragt Vertragsdatum und geplanten Umsetzungszeitraum ab.
Schritt 1 — Angebote einholen. Zwei bis drei Vergleichsangebote mit exakter Modellbezeichnung, Leistungsdaten, Kältemittel und allen Montage- und Umfeldleistungen. Angebote, Beratung und Planungsleistungen sind jederzeit unkritisch.
Schritt 2 — Vertrag mit Förder-Bedingung schließen. Der Liefer-/Leistungsvertrag enthält die aufschiebende oder auflösende Bedingung auf die Förderzusage.
Schritt 3 — BzA erstellen lassen und Antrag stellen. Der Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen erstellt die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) mit ID-Nummer. Damit stellen Sie den Antrag im Portal „Meine KfW": Gebäudedaten, Anlagentyp, Vertragsdatum, Angaben zu den Boni. Für den Einkommens-Bonus verlangt die KfW die Einkommensteuerbescheide.
Schritt 4 — Zusage abwarten. Häufig kommt sie binnen weniger Tage, bei Rückfragen können Wochen vergehen. Nach der Antragstellung dürfen die Arbeiten grundsätzlich schon beginnen — allerdings auf eigenes finanzielles Risiko, solange die Zusage aussteht.
Schritt 5 — Einbau. Der Fachbetrieb installiert die neue Anlage, baut die Altanlage aus und entsorgt sie nachweisbar — das gehört zur Dokumentation des Klimageschwindigkeits-Bonus.
Schritt 6 — Nachweise und Auszahlung. Nach Abschluss erstellt der Experte oder Fachbetrieb die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD). Zusammen mit den Rechnungen reichen Sie sie im Portal ein; die Auszahlung folgt typischerweise nach einigen Wochen. Planen Sie die Vorleistung ein: Das Geld kommt erst nach der Maßnahme.
Für die Umsetzung gilt der Bewilligungszeitraum von 36 Monaten ab Zusage; die Nachweise müssen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Fristablauf eingereicht sein. Eine Verlängerung sieht das aktuelle Merkblatt (Stand 12/2025) nicht vor — planen Sie die Termine mit dem Fachbetrieb von Beginn an gegen diese Frist.
Finanzierung: Der Ergänzungskredit 358/359
Wer Eigenanteil und Vorleistung nicht aus Rücklagen stemmen kann, ergänzt den Zuschuss mit dem Ergänzungskredit KfW 358/359: bis zu 120.000 € je Wohneinheit, beantragt über die Hausbank. Programm 358 bietet einen Zinsvorteil für Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 90.000 €, Programm 359 steht den übrigen Antragstellern offen. Voraussetzung ist in beiden Fällen die bereits erteilte Zuschusszusage — der Kredit ist der zweite Schritt, nie der erste.
Kombinieren mit anderen Förderungen
| Kombination | Möglich? |
|---|---|
| KfW 458 + BAFA BEG EM für dieselbe Maßnahme | Nein — keine Doppelförderung |
| KfW 458 (Heizung) + BAFA BEG EM (Fenster, Dämmung, Optimierung) | Ja — verschiedene Maßnahmen am selben Gebäude |
| KfW 458 + Steuerbonus § 35c EStG für dieselbe Maßnahme | Nein — je Maßnahme entweder Zuschuss oder Steuerbonus |
| KfW 458 + Ergänzungskredit 358/359 | Ja — dafür ist er gemacht |
| KfW 458 + Landes-/Kommunalförderung | Grundsätzlich ja, sofern das jeweilige Programm es zulässt |
Wichtig: Die BEG begrenzt die Gesamtförderung auch bei Kombination mit Landes- oder Kommunalmitteln (Kumulierungsgrenzen), und viele Landesprogramme schließen die Kombination mit Bundeszuschüssen ihrerseits aus. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Programmbedingungen — prüfen Sie das vor der Antragsreihenfolge, nicht danach.
Die sieben teuersten Fehler
Fehler 1: Vertrag ohne Förder-Bedingung vor dem Antrag. Das ist der förderschädliche Vorhabensbeginn — vollständiger Verlust des Anspruchs, keine Heilung möglich.
Fehler 2: Antrag bei der BAFA gestellt. Die BAFA lehnt Heizungsanträge seit 2024 ab. Für den Heizungstausch gilt ausschließlich KfW 458 — das kostet im Zweifel Wochen.
Fehler 3: Boni nicht sauber belegt. Der Klimageschwindigkeits-Bonus braucht Angaben zur Altanlage (Typ, Baujahr, Funktionsfähigkeit) und den Nachweis von Ausbau und Entsorgung; der Einkommens-Bonus die Steuerbescheide. Fehlende Belege können 4.480 bis 11.200 € kosten.
Fehler 4: Heizlast fehlt oder ist falsch. Ohne belastbare Heizlastberechnung (DIN EN 12831) stimmen Dimensionierung und JAZ-Nachweis nicht. Weichen Angebote um mehr als 20 % voneinander ab, lohnt eine zweite fachliche Meinung.
Fehler 5: Nicht förderfähige Positionen vermischt. Die KfW rechnet sie heraus; unsaubere Rechnungen verzögern die Auszahlung. Positionen getrennt ausweisen lassen.
Fehler 6: Kostendeckel missverstanden. Zuschuss = Fördersatz × förderfähige Kosten, höchstens jedoch × 28.000 € (1. Wohneinheit). Bei 46 % also maximal 12.880 € — auch wenn die Anlage 40.000 € kostet.
Fehler 7: Technische Mindestanforderungen übersehen. Eine Anlage ohne rechnerische JAZ ≥ 3,0, ohne SG-Ready oder ohne hydraulischen Abgleich nach Verfahren B ist nicht förderfähig — egal wie attraktiv der Preis ist.
Checkliste vor dem Antrag
- Eigentum geklärt, Gebäude mindestens fünf Jahre alt (Bauantrag)?
- Zwei bis drei Angebote qualifizierter Fachbetriebe eingeholt?
- Boni geprüft: Altanlage (Typ, Alter, Funktionsfähigkeit), Haushaltseinkommen ≤ 50.000 € (gestaffelt), minderjähriges Kind im Haushalt (Familienzuschlag: 10.000 € Einkommensabzug)?
- Kosten gegen die Deckel gerechnet (28.000 / 15.000 / 8.000 € je Wohneinheit)?
- Förder-Bedingung im Vertrag enthalten?
- BzA beim Fachunternehmen oder EEE beauftragt?
- Finanzierung bis zur Auszahlung geklärt (gegebenenfalls Ergänzungskredit 358/359)?
Fazit: Großzügig, aber formstreng
30 bis 80 % Zuschuss auf gedeckelte Kosten machen den Heizungstausch für viele Haushalte überhaupt erst rechenbar — beim Einfamilienhaus stehen bis zu 22.400 € im Raum. Das Geld fließt aber nur bei sauberem Verfahren: Vertrag mit Förder-Bedingung, Antrag vor Vorhabensbeginn, Boni lückenlos dokumentiert, technische Mindestanforderungen erfüllt. Wer diese vier Punkte im Griff hat, für den ist KfW 458 ein planbarer, verlässlicher Baustein der Sanierungsfinanzierung.
Häufige Fragen zu KfW 458
Kann ich die Wärmepumpe selbst einbauen?
Die Auszahlung setzt die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) durch ein Fachunternehmen oder einen Energieeffizienz-Experten voraus — reine Eigenmontage ohne Fachbetrieb ist damit nicht förderfähig. Planen Sie den Einbau mit einem qualifizierten Fachunternehmen.
Gilt KfW 458 auch für vermietete Wohnungen?
Ja — antragsberechtigt ist der Eigentümer. Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 % (der frühere Effizienz-Bonus ist mit der BEG-Reform entfallen); Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus sind Selbstnutzern vorbehalten. Bei der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB (bis zu 8 % der Kosten jährlich auf die Miete) muss die erhaltene Förderung vorher abgezogen werden.
Wie lange ist die Zusage gültig?
Für die Umsetzung gilt der Bewilligungszeitraum von 36 Monaten ab Zusage, für die Nachweise eine Frist von sechs Monaten nach Vorhabensabschluss (spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums). Eine Verlängerung ist im aktuellen Merkblatt nicht vorgesehen — wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Zuschuss.
Was passiert, wenn die Maßnahme teurer wird als geplant?
Der Zuschuss bemisst sich an den tatsächlichen förderfähigen Kosten, höchstens aber an der zugesagten Summe und am Kostendeckel. Mehrkosten oberhalb von 28.000 € (1. Wohneinheit) tragen Sie vollständig selbst; der Fördersatz ändert sich nicht.
Brauche ich einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Nein. Für KfW 458 spielt der iSFP keine Rolle — weder als Pflicht noch als Bonus. Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es nur bei BAFA-Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik (dort ist im Zuge der BEG-Reform eine Neuregelung angekündigt, Stand 09.07.2026).
Was verlangt § 60a GEG nach dem Einbau?
Die Betriebsprüfung nach § 60a GEG betrifft Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten: Prüfung nach einem vollständigen Betriebsjahr, danach regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre. Für Ein- und Zweifamilienhäuser besteht diese Pflicht nicht.
Stand: 9. Juli 2026 (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; endgültiger Richtlinientext ausstehend). Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die offiziellen Programmbedingungen (BEG-EM-Richtlinie, KfW-Programm 458).
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