GEG 2024: Die Heizungspflichten, die bis zum 28.07.2026 galten
Die 65-%-EE-Pflicht des GEG 2024 ist seit dem 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Was galt, was seither gilt (Bio-Treppe, § 559f BGB) — und warum es keinen Austauschzwang gibt.
Veralteter Stand
Das hier beschriebene Heizungsrecht des GEG 2024 ist seit dem 29.07.2026 ersatzlos gestrichen — die 65-%%-EE-Pflicht, die Stichtage, die Beratungspflicht und das Betriebsverbot fuer alte Kessel. Der Artikel bleibt als Einordnung stehen, weil die alte Systematik in Angeboten und Ratgebern noch ueberall auftaucht. Was heute gilt, steht im Rechtsstandskasten am Anfang.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2024 — das „Heizungsgesetz" — verpflichtete beim Einbau einer neuen Heizung zu mindestens 65 % erneuerbarer Energie. Diese Pflicht gibt es nicht mehr. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat sie zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen — zusammen mit dem Betriebsverbot für alte Kessel. Dieser Artikel erklärt, was galt, was seither gilt, und warum die alte Systematik in Angeboten und Ratgebern noch überall auftaucht.
Rechtsstand 29.07.2026 — bitte zuerst lesen
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Es hat §§ 71, 71a bis 71p und § 72 GEG ersatzlos gestrichen.
- Damit entfallen: die 65-%-EE-Pflicht, die Stichtage 01.11.2026/01.07.2028, die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung, die Beratungspflicht vor fossilem Einbau, die Havarie-Übergangsfristen, das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre und das Verbot des fossilen Betriebs ab 2045.
- Es gibt keinen gesetzlichen Austauschzwang für bestehende Heizungen — für keinen Kesseltyp und kein Alter.
- Neu ist allein die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG) für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 biogener Brennstoff.
- Die Abschnitte unten beschreiben die alte Rechtslage. Sie stehen hier, weil Angebote, Ratgeber und Behördenschreiben sie noch überall nennen — nicht, weil sie noch gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer eine neue Heizung einbaut, unterliegt keiner Erneuerbaren-Quote mehr. Bei Gas oder Öl gilt die Bio-Treppe für den Brennstoff, nicht für die Anlage.
- Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Das Enddatum Ende 2044 für fossilen Betrieb ist mit § 72 GEG entfallen.
- Bei einer Havarie braucht es keine Übergangsfrist mehr, weil es keine Pflicht gibt, die aufgeschoben werden müsste. Die Härtefallregelung des § 102 GEG lebt im GModG fort, hat für den Heizungstausch aber keinen Anwendungsfall mehr.
- Für Vermieter neu: Nach § 559f BGB darf ohne Nachweis einer Jahresarbeitszahl von 2,5 nur die Hälfte der Modernisierungskosten umgelegt werden.
Die 65-Prozent-Regel: Was das GEG bis zum 28.07.2026 verlangte
Kernvorschrift des GEG 2024 war § 71: Jede neu eingebaute Heizung musste mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Das Gesetz nannte pauschale Erfüllungsoptionen, bei denen kein rechnerischer Nachweis nötig war:
- Elektrische Wärmepumpe — erfüllt die Anforderung als Einzelsystem immer
- Anschluss an ein Wärmenetz (die Dekarbonisierung des Netzes verantwortet der Betreiber)
- Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
- Stromdirektheizung (nur in Gebäuden mit sehr gutem Wärmeschutz sinnvoll und zulässig)
- Solarthermie — allein nur, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt; sonst in Kombination
- Hybridheizung — Wärmepumpe oder Solarthermie trägt die Grundlast, ein fossiler Kessel nur die Spitzenlast
- Gasheizung mit erneuerbaren Gasen (mindestens 65 % Biomethan oder grüner/blauer Wasserstoff — Verfügbarkeit und Preis sind das Risiko des Betreibers)
Nicht zulässig als alleinige neue Heizung sind reine Öl- und Erdgaskessel — sobald die Pflicht am Standort greift (siehe Zeitplan) und keine Übergangsregel einschlägig ist.
Der Zeitplan, zu dem es nicht mehr kam
Die 65-%-Pflicht sollte nicht überall gleichzeitig greifen; das GEG koppelte den Start im Gebäudebestand an die kommunale Wärmeplanung. Im Bestand ist keiner dieser Stichtage je wirksam geworden — die Vorschrift war vor dem ersten Termin gestrichen. Die Systematik lautete:
Neubaugebiete: Für Neubauten, deren Bauantrag ab dem 01.01.2024 in einem ausgewiesenen Neubaugebiet gestellt wurde, gilt die Pflicht sofort. Neubauten in Baulücken werden wie Bestandsgebäude behandelt.
Großstädte (über 100.000 Einwohner): Hier greift die Pflicht beim Heizungstausch ab dem 01.11.2026 — die Bundesregierung hat den ursprünglichen Stichtag 01.07.2026 per Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026 um vier Monate verschoben.
Alle übrigen Gemeinden: Stichtag ist der 01.07.2028.
Vorgezogener Start möglich: Weist eine Kommune auf Basis ihres Wärmeplans schon früher ein Gebiet für ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aus, gilt die 65-%-Pflicht dort bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Empfehlung
Förder-Optionen prüfen
Kostenlose Förderfähigkeitsprüfung
Über 320 Fachartikel · Algorithmus-basiert
Jetzt startenWer betroffen ist — und wer nicht
Die 65-%-Pflicht greift ausschließlich beim Einbau oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage — also beim Austausch des Wärmeerzeugers oder bei der Erstinstallation. Nicht betroffen sind:
- Weiterbetrieb funktionierender Heizungen (Bestandsschutz)
- Reparaturen jeder Art — auch der Tausch einzelner Komponenten wie Brenner, Pumpe oder Regelung
- Optimierungsmaßnahmen wie der hydraulische Abgleich
Die Austauschpflicht des § 72 GEG ist ebenfalls entfallen. Sie verlangte, Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre außer Betrieb zu nehmen (mit Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für langjährige selbstnutzende Eigentümer). Seit dem 29.07.2026 gibt es diese Pflicht nicht mehr — und damit auch die Nachrüstpflicht nach Eigentumswechsel aus § 72 Abs. 4 nicht. Unberührt blieb die Nachrüstpflicht an der Gebäudehülle nach einem Eigentumswechsel (§ 35 GModG, Frist zwei Jahre, unter anderem die Dämmung der obersten Geschossdecke).
Havarie: Wenn die Heizung endgültig ausfällt
Geht die alte Heizung irreparabel kaputt, gibt es heute nichts abzuwarten und nichts zu erfüllen — Sie dürfen einbauen, was Sie wollen; bei Gas oder Öl gilt die Bio-Treppe für den Brennstoff. Die frühere Systematik hing an der 65-%-Pflicht und ist mit ihr entfallen. Sie lautete: In der Regel fünf Jahre Zeit, die 65-%-Anforderung zu erfüllen — übergangsweise darf auch eine (gebrauchte oder gemietete) fossile Anlage einspringen. Bei Gasetagenheizungen sind es bis zu 13 Jahre (Entscheidungs- und Umsetzungszeit für die Umstellung des ganzen Hauses), bei einem verbindlich geplanten Wärmenetzanschluss bis zu 10 Jahre.
Übergangsweise noch Gas oder Öl einbauen: Pflichten und Risiken
Fossile Heizungen dürfen eingebaut werden — heute ohne Standortprüfung und ohne Beratungspflicht. Das GEG knüpfte daran zwei Bedingungen, die beide entfallen sind:
1. Pflichtberatung (entfallen): Vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung war eine Beratung vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11 GEG). Werkvertraglich bleibt die dokumentierte Aufklärung über CO₂-Preis, Bio-Mehrkosten und fehlende Förderung geboten.
2. Steigende EE-Quote im Betrieb (ersetzt durch die Bio-Treppe): Wer fossil einbaut, muss später anteilig erneuerbare Brennstoffe einsetzen. Maßgeblich sind heute die Stufen der Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG): 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Die alte GEG-Staffel lautete:
| Ab | Pflichtanteil erneuerbare Brennstoffe (geltendes GEG) |
|---|---|
| 01.01.2029 | 15 % |
| 01.01.2035 | 30 % |
| 01.01.2040 | 60 % |
| ab 2045 | 100 % — fossiler Betrieb endete zum 31.12.2044 (entfallen) |
Der frühere Ausweg über ausgewiesene Wasserstoffnetz-Gebiete (§ 71k GEG, „H2-ready") ist mit der Vorschrift entfallen — ein H2-Ready-Kessel unterliegt heute derselben Bio-Treppe wie jede andere Gasheizung. Das Verfügbarkeits- und Preisrisiko liegt beim Betreiber: Ob Biomethan oder Wasserstoff zum Stichtag ausreichend und bezahlbar verfügbar ist, garantiert niemand. Dazu kommt der CO2-Preis (2026: Versteigerungskorridor 55–65 €/t; ab 2027 freier Marktpreis im ETS 2), der fossiles Heizen Jahr für Jahr verteuert.
Härtefall und Befreiung (§ 102 GEG)
Wer die Anforderungen wirtschaftlich nicht stemmen kann, kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragen. Anerkannt werden insbesondere Fälle, in denen die erforderlichen Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Gebäudewert stehen; auch besondere persönliche Umstände — etwa der Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen — fließen in die Prüfung ein. Feste Prozentschwellen nennt das Gesetz nicht; entschieden wird im Einzelfall. Für den Antrag braucht es einen plausiblen, belegbaren Nachweis (Wirtschaftlichkeitsberechnung, gegebenenfalls Gutachten). Wichtig: Anzusetzen sind nur die energetisch bedingten Mehrkosten — ohnehin fällige Instandhaltung zählt nicht.
Die Reform ist Recht: Was das GModG geändert hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29.07.2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es hat das Heizungsrecht des GEG nicht angepasst, sondern in seinem Kern gestrichen:
- Die 65-%-Regel ist entfallen (§ 71 GEG), samt Optionenkatalog, Stichtagssystematik und Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Neue Heizungen unterliegen keiner Erneuerbaren-Quote.
- Die Bio-Treppe (§§ 42–46 GModG) ist an ihre Stelle getreten — und betrifft nur den Brennstoff neu eingebauter Gas- und Ölheizungen: mindestens 10 % Bio-Anteil ab 01.01.2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybride erfüllen sie bis 2035 unter Voraussetzungen; ab 2035 ist der erneuerbare Anteil durch eine fachkundige Person nachzuweisen. Für die ersten beiden Stufen genügt alternativ eine Solarthermieanlage (0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei bis zu zwei Wohneinheiten, 0,03 m² darüber).
- Das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre ist entfallen (§ 72 GEG) — ebenso das Verbot des fossilen Betriebs ab 2045 und die Nachrüstpflicht nach Eigentumswechsel aus § 72 Abs. 4.
- Die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen ist gestrichen.
- Für Vermieter: Nach § 559f BGB darf ohne Nachweis einer Jahresarbeitszahl von 2,5 nur die Hälfte der Modernisierungskosten umgelegt werden. Das ist die praktisch wichtigste Neuregelung des GModG für vermietete Gebäude — und sie hängt an genau der Zahl, die eine Wärmepumpen-Auslegung ohnehin liefert.
- § 42a GModG kündigt bis zum 01.12.2026 ein Gesetz an, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten soll, ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Für Hausbesitzer ist das derzeit ein Hinweis, keine Pflicht.
- Nullemissions-Neubau: ab 2028 für öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten.
- Die Länderöffnungsklausel bleibt — einzelne Länder können strengere Regeln setzen.
- Unberührt und weiter in Kraft: die Prüf- und Abgleichpflichten der §§ 60a–60c, die Regelungsanforderungen der §§ 61/63, die Dämmung der Heizungsrohre (§ 69) und die Nachrüstpflicht an der Gebäudehülle nach Eigentumswechsel (§ 35 GModG, früher § 47 Abs. 2 GEG).
Ihre Optionen im Überblick
| Option | Erfüllt 65 %? | Investition (grob) | Förderung |
|---|---|---|---|
| Luft/Wasser-Wärmepumpe | Ja, pauschal | 18.000–30.000 € | KfW 458: 30–80 % Zuschuss auf max. 28.000 € (EFH) |
| Sole/Wasser-Wärmepumpe | Ja, pauschal | 28.000–40.000 € | KfW 458 (früherer 5-%-Effizienz-Bonus entfallen) |
| Pellet-/Biomasseheizung | Ja, pauschal | stark objektabhängig | KfW 458; Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen |
| Fernwärmeanschluss | Ja (Netzbetreiber verantwortet) | ca. 5.000–15.000 € Anschluss | KfW 458 für den Anschluss |
| Hybrid (WP + Gaskessel) | Ja, bei korrekter Auslegung | objektabhängig | KfW 458 nur für den EE-Anteil; fossiler Teil nicht förderfähig |
Wichtig für die Kalkulation: Die Heizungsförderung läuft seit 2024 ausschließlich über die KfW (Zuschuss 458) — auch für Solarthermie, Biomasse und Wärmenetzanschlüsse (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; Richtlinie vom 17.07.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht). Das BAFA fördert nur noch Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Die Bundesregierung hat erklärt, die Heizungstausch-Förderung sei „bis 2029 sichergestellt".
Nach dem Einbau: Prüfpflicht in größeren Gebäuden (§ 60a GEG)
Für Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten schreibt § 60a GEG eine Betriebsprüfung vor: nach einem vollständigen Betriebsjahr, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, danach regelmäßig. Geprüft werden unter anderem Regelungseinstellungen wie die Heizkurve, der hydraulische Abgleich und die Effizienz der Anlage — eine gesetzliche Mindest-Jahresarbeitszahl gibt es nicht. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Pflicht nicht; ein freiwilliger Effizienz-Check nach der ersten Heizsaison ist trotzdem sinnvoll. Details erklärt unser eigener Beitrag zu § 60a.
Checkliste: GEG und Ihre nächste Heizung
- Wie alt ist meine Heizung — und was kostet ihr Weiterbetrieb? (Eine Austauschpflicht gibt es nicht mehr.)
- Plane ich Gas oder Öl? Dann: Bio-Treppe ab 2029 und fehlende Förderung durchgerechnet?
- Gibt es einen kommunalen Wärmeplan — ist ein Wärmenetz in meiner Straße geplant?
- Welche Lösung passt zu meinem Gebäude (Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid)?
- Was kostet der Umstieg nach Abzug der KfW-Förderung (30–80 %)?
- Vermietet? Dann: Jahresarbeitszahl 2,5 nachweisbar (§ 559f BGB — sonst nur halbe Umlage)?
- Länderrecht geprüft? Die Öffnungsklausel gilt weiter, einzelne Länder setzen strengere Regeln.
Fazit: Die Pflicht ist weg, die Rechnung bleibt
Wer auf die 65-%-Pflicht gewartet oder sich vor ihr gefürchtet hat, kann das Thema abhaken: Sie ist ersatzlos gestrichen, und ein Austauschzwang für bestehende Heizungen existiert nicht. An der Ökonomie ändert das nichts. Der CO₂-Preis steigt weiter (2026: 55–65 €/t im Versteigerungskorridor, ab 2027 freier Marktpreis im ETS 2), die Bio-Treppe verteuert neue fossile Anlagen ab 2029, und Förderung von bis zu 80 % gibt es nur für erneuerbare Lösungen. Eine neue Gasheizung ist heute erlaubt — sie ist nur die teuerste erlaubte Entscheidung. Wer vermietet, hat mit § 559f BGB einen zweiten Grund: ohne nachgewiesene Jahresarbeitszahl von 2,5 ist nur die Hälfte der Kosten umlegbar.
Häufige Fragen zum GEG 2024
Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen?
Nein — und seit dem 29.07.2026 auch nicht mehr eingeschränkt: Das GModG hat § 72 GEG ersatzlos gestrichen. Es gibt keine Austauschpflicht, für keinen Kesseltyp und kein Alter, und auch kein Enddatum für fossilen Betrieb mehr. Weiterbetrieb und Reparatur sind erlaubt. Was für den Tausch spricht, ist die Rechnung: Verbrauch, CO₂-Preis und die Förderung, die es nur für erneuerbare Lösungen gibt.
Was gilt, wenn meine Heizung diesen Winter irreparabel ausfällt?
Dann haben Sie freie Wahl — es gibt keine Anforderung, die Sie erfüllen müssten, und deshalb auch keine Frist. Die früheren Havarie-Übergangsfristen (fünf Jahre, bei Gasetagenheizungen bis 13, bei geplantem Wärmenetzanschluss bis 10 Jahre) hingen an der 65-%-Pflicht und sind mit ihr entfallen. Reparieren war und bleibt zulässig. Bei einer neuen Gas- oder Ölheizung greift ab 2029 die Bio-Treppe.
Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch auf das GModG zu warten?
Das GModG ist seit dem 29.07.2026 in Kraft — es gibt nichts mehr abzuwarten. Die KfW-Förderung von 30–80 % läuft weiter (laut Bundesregierung „bis 2029 sichergestellt"), und der CO₂-Preis verteuert fossiles Heizen unabhängig davon. Wer eine marode Heizung hat, fährt mit einer geförderten Erneuerbaren-Lösung meist besser als mit Warten.
Gilt die 65-%-Pflicht auch für einen Neubau in der Baulücke?
Die Frage hat sich erledigt: Die 65-%-Pflicht ist seit dem 29.07.2026 gestrichen — für Neubaugebiete wie für Baulücken. Im Neubau entscheidet der Energiebedarfsnachweis über die Anlagentechnik, und dort ist die Wärmepumpe wegen ihres Primärenergiefaktors ohnehin fast immer die wirtschaftlichste Lösung.
Darf mein Vermieter die Kosten der neuen Heizung auf mich umlegen?
Ja, in Grenzen: Nutzt der Vermieter die Förderung, darf er nach § 559e BGB bis zu 10 % der um die Fördermittel gekürzten Kosten jährlich umlegen — gedeckelt auf 0,50 €/m² Wohnfläche monatlich. Neu und wichtig: Nach § 559f BGB (mit dem GModG ins BGB gekommen) ist ohne Nachweis einer Jahresarbeitszahl von 2,5 nur die Hälfte der Modernisierungskosten umlegbar. Der Nachweis gehört damit zur Wirtschaftlichkeitsrechnung jedes vermieteten Objekts.
Rechtsstand: 29.07.2026 (Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind der Gesetzestext und die offiziellen Programmbedingungen.
Förder-Optionen prüfen
Kostenlose Förderfähigkeitsprüfung
Über 320 Fachartikel · Algorithmus-basiert
Jetzt startenKostenlos starten — keine Registrierung nötig
Weitere Artikel in Förderung & Recht
KfW 458 Heizungsförderung 2026: Der Komplett-Guide
KfW 458 erklärt: nach der BEG-Reform bis zu 80 % Zuschuss für den Heizungstausch — alle Boni, Kostendeckel, der Antragsweg über das KfW-Portal und die häufigsten Fehler.
BAFA BEG EM 2026: Einzelmaßnahmen-Förderung für Gebäudehülle und Anlagentechnik
BAFA BEG EM 2026 erklärt: Förderung für Fenster, Dämmung, Lüftung und Heizungsoptimierung. Wichtig: Wärmepumpenförderung läuft seit 2024 über KfW 458.
Steuerliche Förderung §35c EStG: Die Alternative zu BAFA/KfW
§ 35c EStG erklärt: 20 % Steuerermäßigung über drei Jahre, max. 40.000 €, alle Voraussetzungen, Vergleich mit KfW 458 und BAFA — und wann sich das lohnt.