GEG 2024: Was Hausbesitzer über die Heizungspflichten wissen müssen
GEG 2024 aktuell: 65-%-EE-Pflicht und Fristen (01.11.2026/2028), Übergangsregeln, Härtefälle — und was der GModG-Entwurf ändern soll. Stand 03.07.2026.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2024 — das „Heizungsgesetz" — verpflichtet beim Einbau einer neuen Heizung zu mindestens 65 % erneuerbarer Energie. Diese Pflicht gilt heute, aber sie steht auf der Kippe: Die Bundesregierung will das GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ablösen. Dieser Artikel erklärt beides — was jetzt Recht ist und was sich ändern soll.
Rechtsstand 3. Juli 2026 — bitte zuerst lesen
- Das GEG 2024 ist geltendes Recht. Alle Pflichten in diesem Artikel gelten unverändert weiter.
- Bereits beschlossen (Kabinett, 29.04.2026): Die 65-%-Pflicht für Bestandsgebäude in Großstädten startet erst am 01.11.2026 statt am 01.07.2026.
- Das GModG soll das GEG ablösen: Kabinettsentwurf vom 13.05.2026, Verabschiedung im Bundestag bis 09.07.2026 und im Bundesrat am 10.07.2026 geplant, Inkrafttreten voraussichtlich Spätsommer/Herbst 2026. Stand heute ist das GModG nicht beschlossen — alle Inhalte sind Entwurf.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer eine neue Heizung einbaut, muss nach geltendem GEG mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen — in ausgewiesenen Neubaugebieten seit 2024, im Bestand gestaffelt nach Gemeindegröße (01.11.2026 bzw. 01.07.2028).
- Bestehende Heizungen genießen Bestandsschutz: Weiterbetrieb und Reparatur sind erlaubt. Fossile Brennstoffe dürfen nach dem GEG längstens bis Ende 2044 eingesetzt werden.
- Bei einer Havarie gibt es Übergangsfristen (in der Regel 5 Jahre), Härtefälle können sich nach § 102 GEG befreien lassen.
- Der GModG-Entwurf sieht vor: 65-%-Regel entfällt, freie Wahl unter 9 Heizungsoptionen (auch Gas/Öl), dafür „Bio-Treppe" für neue fossile Heizungen und CO2-Kostenteilung für Vermieter.
Die 65-Prozent-Regel: Was das GEG heute verlangt
Kernvorschrift des GEG 2024 ist § 71: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Das Gesetz nennt pauschale Erfüllungsoptionen, bei denen kein rechnerischer Nachweis nötig ist:
- Elektrische Wärmepumpe — erfüllt die Anforderung als Einzelsystem immer
- Anschluss an ein Wärmenetz (die Dekarbonisierung des Netzes verantwortet der Betreiber)
- Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
- Stromdirektheizung (nur in Gebäuden mit sehr gutem Wärmeschutz sinnvoll und zulässig)
- Solarthermie — allein nur, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt; sonst in Kombination
- Hybridheizung — Wärmepumpe oder Solarthermie trägt die Grundlast, ein fossiler Kessel nur die Spitzenlast
- Gasheizung mit erneuerbaren Gasen (mindestens 65 % Biomethan oder grüner/blauer Wasserstoff — Verfügbarkeit und Preis sind das Risiko des Betreibers)
Nicht zulässig als alleinige neue Heizung sind reine Öl- und Erdgaskessel — sobald die Pflicht am Standort greift (siehe Zeitplan) und keine Übergangsregel einschlägig ist.
Der Zeitplan: Wann die Pflicht wo greift
Die 65-%-Pflicht gilt nicht überall gleichzeitig. Das GEG koppelt den Start im Gebäudebestand an die kommunale Wärmeplanung — mit festen Spätest-Terminen:
Neubaugebiete: Für Neubauten, deren Bauantrag ab dem 01.01.2024 in einem ausgewiesenen Neubaugebiet gestellt wurde, gilt die Pflicht sofort. Neubauten in Baulücken werden wie Bestandsgebäude behandelt.
Großstädte (über 100.000 Einwohner): Hier greift die Pflicht beim Heizungstausch ab dem 01.11.2026 — die Bundesregierung hat den ursprünglichen Stichtag 01.07.2026 per Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026 um vier Monate verschoben.
Alle übrigen Gemeinden: Stichtag ist der 01.07.2028.
Vorgezogener Start möglich: Weist eine Kommune auf Basis ihres Wärmeplans schon früher ein Gebiet für ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aus, gilt die 65-%-Pflicht dort bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Die 65-%-Pflicht greift ausschließlich beim Einbau oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage — also beim Austausch des Wärmeerzeugers oder bei der Erstinstallation. Nicht betroffen sind:
- Weiterbetrieb funktionierender Heizungen (Bestandsschutz)
- Reparaturen jeder Art — auch der Tausch einzelner Komponenten wie Brenner, Pumpe oder Regelung
- Optimierungsmaßnahmen wie der hydraulische Abgleich
Unabhängig davon gilt die klassische Austauschpflicht des § 72 GEG fort: Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen grundsätzlich außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie — unter Bedingungen — Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon seit Februar 2002 selbst bewohnen.
Havarie: Wenn die Heizung endgültig ausfällt
Geht die alte Heizung irreparabel kaputt, verlangt das GEG keinen sofortigen Umstieg. Es gelten Übergangsfristen: In der Regel haben Sie fünf Jahre Zeit, die 65-%-Anforderung zu erfüllen — übergangsweise darf auch eine (gebrauchte oder gemietete) fossile Anlage einspringen. Bei Gasetagenheizungen sind es bis zu 13 Jahre (Entscheidungs- und Umsetzungszeit für die Umstellung des ganzen Hauses), bei einem verbindlich geplanten Wärmenetzanschluss bis zu 10 Jahre.
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Jetzt startenÜbergangsweise noch Gas oder Öl einbauen: Pflichten und Risiken
Solange die 65-%-Pflicht am Standort noch nicht greift (vor dem 01.11.2026 bzw. 01.07.2028), dürfen weiterhin fossile Heizungen eingebaut werden. Das GEG knüpft daran zwei Bedingungen:
1. Pflichtberatung: Vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist eine Beratung vorgeschrieben, die auf die Wärmeplanung und die wirtschaftlichen Risiken steigender CO2-Preise hinweist.
2. Steigende EE-Quote im Betrieb: Wer jetzt fossil einbaut, muss nach geltendem GEG später anteilig erneuerbare Brennstoffe (z. B. Biomethan) einsetzen:
| Ab | Pflichtanteil erneuerbare Brennstoffe (geltendes GEG) |
|---|---|
| 01.01.2029 | 15 % |
| 01.01.2035 | 30 % |
| 01.01.2040 | 60 % |
| ab 2045 | 100 % — fossiler Betrieb endet zum 31.12.2044 |
Die Quote entfällt nur in ausgewiesenen Wasserstoffnetz-Gebieten mit genehmigtem Umstellungsfahrplan, wenn die Heizung auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist („H2-ready"). Das Verfügbarkeits- und Preisrisiko liegt beim Betreiber: Ob Biomethan oder Wasserstoff zum Stichtag ausreichend und bezahlbar verfügbar ist, garantiert niemand. Dazu kommt der CO2-Preis (2026: Versteigerungskorridor 55–65 €/t; ab 2027 freier Marktpreis im ETS 2), der fossiles Heizen Jahr für Jahr verteuert.
Härtefall und Befreiung (§ 102 GEG)
Wer die Anforderungen wirtschaftlich nicht stemmen kann, kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragen. Anerkannt werden insbesondere Fälle, in denen die erforderlichen Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Gebäudewert stehen; auch besondere persönliche Umstände — etwa der Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen — fließen in die Prüfung ein. Feste Prozentschwellen nennt das Gesetz nicht; entschieden wird im Einzelfall. Für den Antrag braucht es einen plausiblen, belegbaren Nachweis (Wirtschaftlichkeitsberechnung, gegebenenfalls Gutachten). Wichtig: Anzusetzen sind nur die energetisch bedingten Mehrkosten — ohnehin fällige Instandhaltung zählt nicht.
Die Reform: Was das GModG ändern soll
Der Kabinettsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 13.05.2026 würde das Heizungsrecht grundlegend umbauen. Die wichtigsten geplanten Änderungen — alles Entwurfsstand, nichts davon ist beschlossen:
- Die 65-%-Regel entfällt. Stattdessen freie Wahl unter 9 Heizungsoptionen, ausdrücklich einschließlich neuer Gas- und Ölheizungen.
- „Bio-Treppe" für neu eingebaute Gas-/Ölheizungen: mindestens 10 % Bio-Anteil ab 01.01.2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Alternativ soll für die ersten beiden Stufen eine Solarthermieanlage genügen (0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei bis zu 2 Wohneinheiten, 0,03 m² darüber).
- Entkopplung von der kommunalen Wärmeplanung: Die GEG-Fristen-Logik (01.11.2026/01.07.2028) soll entfallen.
- Die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen soll gestrichen werden.
- Vermieter-Kostenteilung: Vermieter sollen 50 % von CO2-Preis, Gas-Netzentgelten und Bio-Brennstoff-Mehrkosten tragen.
- Nullemissions-Neubau: ab 2028 für öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten.
- Die Länderöffnungsklausel bleibt — Hamburg hat bereits strengere Landesregeln angekündigt.
Einordnung: Bis das GModG in Kraft tritt, gilt das GEG 2024 uneingeschränkt. Wer jetzt eine Heizung tauschen muss, entscheidet nach geltendem Recht — und sollte die Wirtschaftlichkeit (CO2-Preis, Förderung, Energiepreise) in den Mittelpunkt stellen, nicht die Hoffnung auf eine Gesetzesänderung.
Ihre Optionen im Überblick
| Option | Erfüllt 65 %? | Investition (grob) | Förderung |
|---|---|---|---|
| Luft/Wasser-Wärmepumpe | Ja, pauschal | 18.000–30.000 € | KfW 458: 30–80 % Zuschuss auf max. 28.000 € (EFH) |
| Sole/Wasser-Wärmepumpe | Ja, pauschal | 28.000–40.000 € | KfW 458 (früherer 5-%-Effizienz-Bonus entfallen) |
| Pellet-/Biomasseheizung | Ja, pauschal | stark objektabhängig | KfW 458; Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen |
| Fernwärmeanschluss | Ja (Netzbetreiber verantwortet) | ca. 5.000–15.000 € Anschluss | KfW 458 für den Anschluss |
| Hybrid (WP + Gaskessel) | Ja, bei korrekter Auslegung | objektabhängig | KfW 458 nur für den EE-Anteil; fossiler Teil nicht förderfähig |
Wichtig für die Kalkulation: Die Heizungsförderung läuft seit 2024 ausschließlich über die KfW (Zuschuss 458) — auch für Solarthermie, Biomasse und Wärmenetzanschlüsse (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; endgültiger Richtlinientext ausstehend). Das BAFA fördert nur noch Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Die Bundesregierung hat erklärt, die Heizungstausch-Förderung sei „bis 2029 sichergestellt".
Nach dem Einbau: Prüfpflicht in größeren Gebäuden (§ 60a GEG)
Für Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten schreibt § 60a GEG eine Betriebsprüfung vor: nach einem vollständigen Betriebsjahr, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, danach regelmäßig. Geprüft werden unter anderem Regelungseinstellungen wie die Heizkurve, der hydraulische Abgleich und die Effizienz der Anlage — eine gesetzliche Mindest-Jahresarbeitszahl gibt es nicht. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Pflicht nicht; ein freiwilliger Effizienz-Check nach der ersten Heizsaison ist trotzdem sinnvoll. Details erklärt unser eigener Beitrag zu § 60a.
Checkliste: GEG und Ihre nächste Heizung
- Wie alt ist meine Heizung — greift die 30-Jahre-Austauschpflicht (§ 72)?
- Wann greift die 65-%-Pflicht an meinem Standort (Großstadt: 01.11.2026, sonst 01.07.2028, ggf. früher bei Gebietsausweisung)?
- Gibt es einen kommunalen Wärmeplan — ist ein Wärmenetz in meiner Straße geplant?
- Welche Erfüllungsoption passt zu meinem Gebäude (Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid)?
- Was kostet der Umstieg nach Abzug der KfW-Förderung (30–80 %)?
- Falls fossile Heizung geplant: Beratungspflicht, EE-Quote ab 2029 und CO2-Preisrisiko einkalkuliert?
- GModG-Verfahren im Blick behalten (geplante Verabschiedung 09./10.07.2026)?
Fazit: Geltendes Recht entscheidet — nicht der Entwurf
Das GEG 2024 gilt, und für die allermeisten Heizungstauscher ist die Wärmepumpe der einfachste und wirtschaftlich attraktivste Weg, es zu erfüllen — inklusive bis zu 80 % Förderung. Der GModG-Entwurf würde die Wahlfreiheit vergrößern, ändert aber nichts an der Ökonomie: CO2-Preis und EE-Quoten (auch der Entwurf enthält eine Bio-Treppe) machen neue fossile Heizungen zum Risikokauf. Wer heute entscheidet, sollte nach geltendem Recht und nach Wirtschaftlichkeit planen — und das Gesetzgebungsverfahren im Juli 2026 aufmerksam verfolgen.
Häufige Fragen zum GEG 2024
Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Nur Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre fallen unter die Austauschpflicht des § 72 GEG (mit Ausnahmen). Die 65-%-Pflicht greift erst, wenn Sie eine neue Heizung einbauen. Spätestens Ende 2044 endet nach geltendem GEG der Betrieb mit fossilen Brennstoffen.
Was gilt, wenn meine Heizung diesen Winter irreparabel ausfällt?
Dann greifen die Havarie-Übergangsfristen: In der Regel bleiben fünf Jahre Zeit, die 65-%-Anforderung zu erfüllen; übergangsweise darf eine fossile Anlage (auch gebraucht oder gemietet) einspringen. Bei Gasetagenheizungen und geplantem Wärmenetzanschluss gelten längere Fristen (bis zu 13 bzw. 10 Jahre).
Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch auf das GModG zu warten?
Das ist Spekulation auf einen Entwurf. Sicher ist: Die KfW-Förderung von 30–80 % läuft weiter (laut Bundesregierung „bis 2029 sichergestellt"), und der CO2-Preis verteuert fossiles Heizen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wer eine marode Heizung hat, fährt mit einer geförderten Erneuerbaren-Lösung nach geltendem Recht meist besser als mit Warten.
Gilt die 65-%-Pflicht auch für einen Neubau in der Baulücke?
Nein, nicht sofort. Nur Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten (Bauantrag ab 01.01.2024) müssen die Pflicht sofort erfüllen. Baulücken und Einzelgrundstücke im Bestand folgen den Bestandsfristen (01.11.2026/01.07.2028) — wobei im Neubau ohnehin fast immer eine Wärmepumpe die wirtschaftlichste Lösung ist.
Darf mein Vermieter die Kosten der neuen Heizung auf mich umlegen?
Ja, in Grenzen: Nutzt der Vermieter die Förderung, darf er nach § 559e BGB bis zu 10 % der um die Fördermittel gekürzten Kosten jährlich umlegen — gedeckelt auf 0,50 €/m² Wohnfläche monatlich. Der GModG-Entwurf sieht zusätzlich vor, dass Vermieter künftig 50 % von CO2-Preis, Gas-Netzentgelten und Bio-Brennstoff-Mehrkosten tragen sollen.
Stand: 9. Juli 2026. Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext (GEG) und die offiziellen Programmbedingungen. Das GModG-Gesetzgebungsverfahren läuft — Angaben zum Entwurf können sich kurzfristig ändern.
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