Steuerliche Förderung §35c EStG: Die Alternative zu BAFA/KfW
§ 35c EStG erklärt: 20 % Steuerermäßigung über drei Jahre, max. 40.000 €, alle Voraussetzungen, Vergleich mit KfW 458 und BAFA — und wann sich das lohnt.
Wer seine Heizung ohne Förderantrag tauscht, hat nicht automatisch alles verschenkt: § 35c EStG zieht 20 % der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer ab — verteilt über drei Jahre, bei bis zu 200.000 € Aufwendungen also maximal 40.000 €. Der Steuerbonus ist die gesetzliche Alternative zur BEG-Förderung von KfW und BAFA: kein Antrag vorab, kein Bewilligungsverfahren, dafür klare Spielregeln. Dieser Artikel erklärt den geltenden Rechtsstand, rechnet Beispiele durch und zeigt, wann welcher Weg mehr bringt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 35c EStG gewährt 20 % Steuerermäßigung auf energetische Sanierungskosten: 7 % + 7 % + 6 % über drei Jahre, direkt von der Steuerschuld.
- Förderfähig sind bis zu 200.000 € je Objekt — maximal also 40.000 € Ersparnis.
- Gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum, Gebäude älter als zehn Jahre, Ausführung durch ein Fachunternehmen mit Bescheinigung nach amtlichem Muster.
- Je Maßnahme gilt: entweder § 35c oder KfW/BAFA — für verschiedene Maßnahmen dürfen Sie die Wege mischen.
- Ist die Steuerschuld zu niedrig, verfällt der überschießende Betrag — es gibt keinen Vor- oder Rücktrag.
Wie § 35c funktioniert: Abzug von der Steuerschuld
Der § 35c des Einkommensteuergesetzes ist eine Steuerermäßigung: Ein fester Prozentsatz der Sanierungskosten wird unmittelbar von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen — Euro für Euro. Das unterscheidet ihn von Werbungskosten oder Sonderausgaben, die nur das zu versteuernde Einkommen mindern. Ob Ihr Grenzsteuersatz 25 % oder 42 % beträgt, spielt deshalb keine Rolle: 2.100 € Ermäßigung sind 2.100 € weniger Steuer.
Das Prinzip: Sie finanzieren die Maßnahme selbst, ohne Antrag und ohne Bewilligungsverfahren. Die Ermäßigung machen Sie anschließend in der Einkommensteuererklärung geltend — beginnend mit dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird.
Eine Grenze hat das Modell allerdings eingebaut: Die Ermäßigung wirkt nur, soweit tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Ist Ihre Steuerschuld in einem Jahr niedriger als der Ermäßigungsbetrag, verfällt der Rest ersatzlos — anders als bei manchen anderen Steuervergünstigungen gibt es keinen Übertrag in andere Jahre.
Die Zahlen: 7 + 7 + 6 = 20 Prozent
Die Ermäßigung verteilt sich gesetzlich fest über drei Veranlagungsjahre:
| Jahr | Satz | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Jahr 1 (Abschluss der Maßnahme) | 7 % | 14.000 € |
| Jahr 2 | 7 % | 14.000 € |
| Jahr 3 | 6 % | 12.000 € |
| Gesamt | 20 % | 40.000 € |
Wichtig zur Einordnung: Die 40.000 € sind der maximale Ermäßigungsbetrag je Objekt, kein Kostendeckel. Er entspricht förderfähigen Aufwendungen von 200.000 € (20 % × 200.000 € = 40.000 €). Der Höchstbetrag gilt objektbezogen — mehrere Maßnahmen über mehrere Jahre teilen sich denselben 40.000-€-Topf.
Rechenbeispiele: Was konkret zurückkommt
Szenario 1 — Luft-Wasser-Wärmepumpe, 30.000 € Aufwendungen: 7 % = 2.100 € (Jahr 1) + 7 % = 2.100 € (Jahr 2) + 6 % = 1.800 € (Jahr 3) = 6.000 € Steuerersparnis.
Szenario 2 — Sole-Wärmepumpe mit Erdbohrung, 50.000 € Aufwendungen: 3.500 € + 3.500 € + 3.000 € = 10.000 €.
Szenario 3 — Komplettsanierung, 120.000 € Aufwendungen: 8.400 € + 8.400 € + 7.200 € = 24.000 €. Die Jahres-Höchstbeträge (14.000/14.000/12.000 €) greifen erst oberhalb von 200.000 € Aufwendungen.
Zum Vergleich dieselbe 30.000-€-Wärmepumpe über die KfW: Ein Selbstnutzer, der einen funktionsfähigen Öl-Kessel gegen eine Propan-Wärmepumpe tauscht, erhält dort 46 % Zuschuss (Grund- plus Klimageschwindigkeits-Bonus; BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; endgültiger Richtlinientext ausstehend) auf maximal 28.000 € förderfähige Kosten — 12.880 € statt 6.000 €, und zwar einmalig statt über drei Steuerjahre verteilt.
Der Steuerbonus schlägt die KfW rechnerisch erst, wenn deren Kostendeckel stark begrenzt und die Aufwendungen sehr hoch sind — oder wenn die KfW-Voraussetzungen gar nicht erfüllbar sind. Genau dafür ist er gedacht.
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Welche Maßnahmen begünstigt sind und welche technischen Anforderungen gelten, regelt die Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV): Wärmedämmung, Fenster und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz, Lüftungsanlagen, Heizungsoptimierung — und der Einbau von Wärmepumpen und anderen erneuerbaren Heizsystemen. Gasbetriebene Heizungen sind seit der ESanMV-Novelle 2023 aus der Liste gestrichen.
Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen unter anderem:
- Anschaffung und Einbau der Wärmepumpe inklusive Inbetriebnahme
- notwendige Umfeldmaßnahmen am Heizsystem (Verrohrung, Pufferspeicher, hydraulischer Abgleich)
- Erdarbeiten und Bohrungen bei Erdwärme
- Demontage und Entsorgung der Altanlage
- Material- und Arbeitskosten (anders als bei § 35a zählt beides)
Nicht oder nur eingeschränkt anerkannt:
- Arbeiten ohne direkten Bezug zur energetischen Maßnahme (z. B. reine Malerarbeiten, Fassadenkosmetik)
- allgemeine Elektro-Modernisierung, soweit nicht für die Wärmepumpe erforderlich
- Komfort-Extras wie Smart-Home-Ausstattung ohne energetische Funktion
- Wartungskosten nach der Inbetriebnahme
Sonderfall Energieberater: Kosten für die planerische Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Energieberater werden zu 50 % von der Steuerschuld abgezogen — bereits im Jahr des Abschlusses, allerdings innerhalb des 40.000-€-Höchstbetrags.
Voraussetzungen: Der Prüfkatalog des Finanzamts
- Selbstnutzung: Das Gebäude (auch Eigentumswohnung, Zweitwohnung oder selbst genutzte Ferienwohnung im EU-/EWR-Raum) muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Vermietung schließt § 35c aus. Wird ein Teil vermietet oder betrieblich genutzt, sind die Aufwendungen anteilig zu kürzen.
- Gebäudealter: Das Objekt muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein (maßgebend ist der Beginn der Herstellung).
- Fachunternehmen: Die Ausführung muss durch ein Fachunternehmen im Sinne der ESanMV erfolgen; Eigenleistungen sind nicht begünstigt.
- Bescheinigung: Zwingend ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, ausgestellt vom Fachunternehmen oder einer ausstellungsberechtigten Person (etwa einem Energieberater). Ohne sie gibt es keinen Abzug.
- Rechnung und Zahlung: Rechnung in deutscher Sprache mit klarer Leistungsbeschreibung; Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlung — auch teilweise — ist förderschädlich. Wichtig bei Ratenzahlung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Maßnahme erst mit der vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags „abgeschlossen" — die Steuerermäßigung beginnt dann erst im Jahr der letzten Rate (BFH, Urteil vom 13.08.2024 – IX R 31/23).
- Zeitfenster: Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
§ 35c oder KfW/BAFA? Die Entscheidung je Maßnahme
Das Gesetz verlangt eine klare Wahl: Wer für eine Maßnahme einen steuerfreien Zuschuss (KfW 458, BAFA BEG EM) oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen in Anspruch nimmt, kann für dieselbe Maßnahme kein § 35c mehr nutzen — und umgekehrt. Erlaubt ist aber die Aufteilung nach Maßnahmen: die Wärmepumpe über die KfW, die neuen Fenster im Folgejahr über § 35c.
| Kriterium | KfW 458 / BAFA BEG EM | § 35c EStG |
|---|---|---|
| Art | Zuschuss (vorab beantragt) | Steuerermäßigung (nachträglich) |
| Satz | Heizung 30–80 %, Hülle 15–20 % | 20 % fest (7/7/6) |
| Kostendeckel | Heizung 28.000 € (1. WE), Hülle 30.000/60.000 € je WE und Jahr | 200.000 € je Objekt |
| Maximalbetrag | 22.400 € (Heizung, 1. WE) | 40.000 € je Objekt |
| Verfahren | Antrag vor Vorhabensbeginn, Vertrag mit Förder-Bedingung | keine Vorab-Formalitäten |
| Auszahlung | einmalig nach Nachweis | über drei Steuerjahre |
| Vermietete Objekte | förderfähig (ohne Selbstnutzer-Boni) | ausgeschlossen |
| Bei niedriger Steuerschuld | unabhängig vom Einkommen | Ermäßigung kann verfallen |
Faustregeln aus der Praxis:
- Heizungstausch im Eigenheim: fast immer KfW 458 — 30 bis 80 % schlagen 20 % deutlich.
- Kein Antrag gestellt, Vertrag schon unterschrieben? § 35c ist die Rettung, denn er kennt keinen Vorhabensbeginn-Ausschluss.
- Sehr teure Maßnahmenpakete über den BEG-Deckeln: § 35c kann wegen der 200.000-€-Grenze mehr bringen — durchrechnen.
- Vermieter: § 35c scheidet aus; stattdessen KfW/BAFA nutzen oder die Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung ansetzen (Erhaltungsaufwand ist dort meist sofort oder verteilt über zwei bis fünf Jahre abziehbar).
Der kleine Bruder: § 35a für Handwerkerleistungen
Für Arbeiten, die weder BEG-förderfähig sind noch die § 35c-Voraussetzungen erfüllen — etwa Reparaturen oder die Heizungswartung — bleibt § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten (Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, kein Material), höchstens 1.200 € Ermäßigung pro Jahr. Auch hier gilt: Rechnung plus unbare Zahlung. Für dieselben Aufwendungen dürfen § 35a und § 35c nicht doppelt angesetzt werden — bei einer großen Sanierung ist § 35c praktisch immer die bessere Wahl, § 35a der Auffangtatbestand für den laufenden Betrieb.
So machen Sie den Abzug geltend
- Maßnahme durchführen und abschließen — ohne Vorab-Antrag; das Abschlussjahr bestimmt den Start der Dreijahres-Staffel.
- Unterlagen sichern: Bescheinigung nach amtlichem Muster, Schlussrechnung, Überweisungsnachweis. Belege aufbewahren — das Finanzamt darf sie anfordern.
- „Anlage Energetische Maßnahmen" zur Einkommensteuererklärung ausfüllen (in ELSTER und den gängigen Steuerprogrammen enthalten) — im Abschlussjahr und den beiden Folgejahren.
- Bescheid prüfen: Die Ermäßigung erscheint direkt in der Steuerberechnung. Fällt in einem Jahr zu wenig Steuer an, verfällt der Überhang — das lässt sich teilweise steuern, etwa über den Abschlusszeitpunkt der Maßnahme.
Fallstricke aus der Beratungspraxis
1. Steuerschuld zu niedrig. Rentnerpaare oder Teilzeit-Haushalte schöpfen die Ermäßigung oft nicht aus. Vorher grob rechnen: Reicht die Jahressteuer für 7 % der Aufwendungen? Sonst ist die KfW mit ihrem Einkommens-Bonus meist der bessere Weg.
2. Nutzungswechsel während der Staffel. Wer im Dreijahreszeitraum auszieht und vermietet, verliert die Ermäßigung ab dem Jahr des Wechsels.
3. Abgrenzung der Kosten. Nur Aufwendungen mit direktem Bezug zur energetischen Maßnahme zählen. Elektrik-Ertüchtigung fürs ganze Haus, neue Bodenbeläge, Malerarbeiten: im Zweifel strittig — Positionen in der Rechnung sauber trennen lassen.
4. Barzahlung oder fehlende Bescheinigung. Beides ist nicht heilbar und kostet den kompletten Abzug. Die Bescheinigung direkt bei Auftragsvergabe vereinbaren.
5. Doppelförderung übersehen. Ein bewilligter KfW-/BAFA-Zuschuss für dieselbe Maßnahme sperrt § 35c vollständig — auch wenn der Zuschuss klein war. Vor der Steuererklärung prüfen, welche Maßnahme über welchen Weg gelaufen ist.
Praxis-Tipp: Bei größeren Vorhaben lohnt eine kurze Abstimmung mit dem Steuerberater vor Vertragsabschluss — die Wahl zwischen Zuschuss und Steuerbonus lässt sich nachträglich nicht mehr korrigieren.
Checkliste vor der Maßnahme
- Selbstnutzung gegeben, keine (Teil-)Vermietung?
- Gebäude älter als zehn Jahre?
- Reicht die Steuerschuld für drei Jahre Ermäßigung?
- Keine KfW-/BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme beantragt?
- Fachunternehmen kann die amtliche Bescheinigung ausstellen?
- Unbare Zahlung und deutsche Rechnung sichergestellt?
Fazit: Planvoll wählen statt hinterher retten
§ 35c EStG ist geltendes Recht mit klaren Eckwerten: 20 % über drei Jahre, bis 40.000 € je Objekt, nur für Selbstnutzer älterer Gebäude. Gegen die KfW-Heizungsförderung verliert der Steuerbonus beim typischen Wärmepumpentausch deutlich — seine Stärken sind das fehlende Antragsverfahren, der hohe Kostendeckel und die Rolle als Auffangnetz, wenn die Zuschuss-Formalitäten gerissen wurden. Am meisten holt heraus, wer vor der Sanierung je Maßnahme entscheidet, welcher Weg rechnerisch gewinnt.
Häufige Fragen zu § 35c EStG
Kann ich § 35c rückwirkend nutzen, wenn die Maßnahme schon länger fertig ist?
Der Abzug gehört in die Steuererklärung des Abschlussjahres. Solange dieser Bescheid noch offen oder änderbar ist (Einspruchsfrist, Festsetzungsfrist), lässt sich die Ermäßigung nachholen — danach nicht mehr. Je früher Sie die Anlage „Energetische Maßnahmen" nachreichen, desto unkomplizierter.
Spielt mein Grenzsteuersatz eine Rolle?
Nein. § 35c mindert die Steuerschuld direkt, nicht das zu versteuernde Einkommen. Entscheidend ist allein, dass Ihre tarifliche Einkommensteuer in jedem der drei Jahre mindestens so hoch ist wie die jeweilige Ermäßigung — der überschießende Teil verfällt.
Kann ich den KfW-Ergänzungskredit 358/359 mit § 35c kombinieren?
Nein. Der Ergänzungskredit setzt eine Zuschusszusage (KfW 458 oder BAFA) voraus — und ein solcher Zuschuss schließt § 35c für dieselbe Maßnahme aus. Beide Systeme lassen sich nur maßnahmenweise trennen.
Gilt § 35c auch für Gas-Wärmepumpen oder Gas-Hybridheizungen?
Nein. Gasbetriebene Anlagen wurden mit der ESanMV-Novelle zum 1. Januar 2023 aus dem Katalog der begünstigten Maßnahmen gestrichen. Begünstigt sind elektrisch betriebene Wärmepumpen sowie die übrigen Maßnahmen des ESanMV-Katalogs.
Zählt eine Reparatur der alten Heizung als energetische Maßnahme?
Nein. § 35c fördert energetische Modernisierung, keine Instandhaltung. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten bleibt der Handwerkerbonus nach § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr).
Sind die Kosten für den Steuerberater absetzbar?
Für die private Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht. Nur soweit Steuerberatungskosten auf Einkünfte entfallen (etwa Vermietung), sind sie dort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar — zu den Sanierungskosten nach § 35c zählen sie nicht.
Stand: 9. Juli 2026. Alle Angaben zum geltenden Rechtsstand (§ 35c, § 35a EStG, ESanMV) ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext und Finanzverwaltung. Steuerliche Einzelfragen klärt der Steuerberater.
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