GEG §60a Betriebsprüfung: Was gilt wirklich — und für wen?
GEG § 60a: Betriebsprüfung für Wärmepumpen in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten — Fristen, Prüfinhalte, Kosten. Ohne Mindest-JAZ. Plus: freiwilliger EFH-Check.
Kaum eine GEG-Vorschrift wird so oft falsch wiedergegeben wie § 60a: Mal wird daraus eine Prüfpflicht für jede Wärmepumpe, mal ein gesetzlicher JAZ-Mindestwert. Beides stimmt nicht. Die Betriebsprüfung nach § 60a GEG gilt nur für Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten — und das Gesetz nennt keine einzige Mindest-Jahresarbeitszahl. Hier steht, was wirklich gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 60a GEG verpflichtet zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen — aber nur in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten und nur für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gingen.
- Frist: Prüfung nach einem vollen Betriebsjahr, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme — danach für Anlagen ohne Fernkontrolle Wiederholung spätestens alle fünf Jahre.
- Geprüft werden Einstellungen und Effizienz (Heizkurve, hydraulischer Abgleich, Arbeitszahl). Das Gesetz nennt keine Mindest-JAZ — kursierende Grenzwerte stehen nicht im Gesetzestext.
- Einfamilienhäuser sind nicht betroffen; ein freiwilliger Effizienz-Check nach der ersten Heizsaison spart aber oft 10–20 % Strom.
Warum es § 60a gibt
Mit der GEG-Novelle 2024 hat der Gesetzgeber auf ein bekanntes Praxisproblem reagiert: Viele Wärmepumpen laufen technisch einwandfrei, aber schlecht eingestellt — zu steile Heizkurve, fehlender hydraulischer Abgleich, unnötige Heizstab-Stunden. Gerade in größeren Wohngebäuden summieren sich solche Einstellungsfehler zu erheblichen Mehrkosten, die am Ende die Mieter über die Heizkostenabrechnung tragen. Die Betriebsprüfung soll sicherstellen, dass die Anlagen nicht nur eingebaut, sondern auch effizient betrieben werden — und dass Schwachstellen früh erkannt und behoben werden.
Ein Hinweis zum Rechtsstand: Das Heizungsrecht wird derzeit reformiert (GModG-Entwurf, Verabschiedung für Juli 2026 geplant). Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gilt § 60a GEG unverändert.
Für wen die Pflicht gilt — und für wen nicht
Die Betriebsprüfung nach § 60a ist keine allgemeine Pflicht für alle Wärmepumpen-Besitzer. Sie greift nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
- Gebäudegröße: mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten,
- Anlagentyp: eine Wärmepumpe (als Wärmeerzeuger der Heizungsanlage),
- Zeitpunkt: Einbau bzw. Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Nicht betroffen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, kleinere Mehrfamilienhäuser mit drei bis fünf Wohneinheiten sowie alle Wärmepumpen, die vor 2024 in Betrieb gingen; ausgenommen sind außerdem Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 GEG). Der Grund für die 6-WE-Schwelle: In größeren Gebäuden sind die Anlagen komplexer, die Wärmemengen höher — und Effizienzfehler treffen viele Parteien gleichzeitig.
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Die Prüfung ist fällig nach Ablauf eines vollen Betriebsjahres — so liegen Messdaten einer kompletten Heizperiode vor —, spätestens aber zwei Jahre nach der Inbetriebnahme. Danach ist sie spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen — diese Wiederholungspflicht trifft nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GEG nur Wärmepumpen, die keiner Fernkontrolle unterliegen; fernüberwachte Anlagen sind davon ausgenommen. Wer die Wärmepumpe also im Oktober 2024 in Betrieb genommen hat, lässt frühestens ab Herbst 2025 und spätestens bis Oktober 2026 prüfen.
Was geprüft wird — und was nicht im Gesetz steht
Die Prüfung nimmt die zentralen Stellschrauben des effizienten Betriebs unter die Lupe, insbesondere:
- Regelungseinstellungen: Passt die Heizkurve zum Gebäude? Sind Sollwerte, Zeitprogramme und Warmwasser-Temperaturen sinnvoll gewählt?
- Hydraulik: Liegt ein hydraulischer Abgleich vor, stimmen Volumenströme und Pumpeneinstellungen?
- Effizienz: Arbeitet die Anlage im Rahmen des technisch Erwartbaren — etwa gemessen an Arbeitszahl, Heizstab-Anteil und Taktverhalten?
- Betriebsdaten und Zustand: Wärmemengen- und Stromzählerstände, Fehlermeldungen, Wartungszustand.
Der häufigste Irrtum: § 60a GEG nennt keine starren JAZ-Grenzwerte wie „mindestens 3,0 für Luft-Wärmepumpen". Solche Schwellen kursieren in vielen Quellen, stehen aber nicht im Gesetzestext. Bewertet wird, ob die Anlage für ihren Typ, das Gebäude und die Nutzung angemessen effizient läuft.
Zur Einordnung der Jahresarbeitszahl (JAZ = abgegebene Wärme geteilt durch aufgenommenen Strom über zwölf Monate; Beispiel: 30.000 kWh Wärme ÷ 10.000 kWh Strom = JAZ 3,0) haben sich in der Praxis Richtwerte etabliert — ausdrücklich keine Gesetzeswerte:
| Wärmepumpen-Typ | Stark | Üblich (Bestand) | Optimierung prüfen |
|---|---|---|---|
| Luft/Wasser | > 4,0 | 3,0–4,0 | < 3,0 |
| Sole/Wasser (Erdreich) | > 5,0 | 4,0–5,0 | < 4,0 |
| Wasser/Wasser | > 5,5 | 4,5–5,5 | < 4,5 |
Wichtig bei der Einordnung: Mit alten, klein dimensionierten Heizkörpern (55 °C Vorlauf) sind auch bei korrekt eingestellten Luft/Wasser-Anlagen Werte um 2,8–3,3 normal. Eine niedrige JAZ ist ein Prüfanlass, kein automatischer Mangel — entscheidend ist die Ursachenanalyse.
Wenn die Prüfung Schwächen findet
Ergibt die Prüfung, dass die Anlage deutlich hinter dem technisch Erwartbaren zurückbleibt, sind die erkannten Optimierungen umzusetzen — typischerweise Heizkurven-Korrektur, hydraulischer Abgleich oder die Abschaltung unnötiger Heizstab-Freigaben. Die Vorschrift zielt auf Verbesserung, nicht auf Sanktion: Eine Stilllegung der Anlage droht nicht. Das Prüfergebnis wird dokumentiert; die Bescheinigung sollten Betreiber aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können.
Ablauf der Pflichtprüfung (Gebäude ab 6 WE)
- Fachkundige Person beauftragen: In Betracht kommen qualifizierte Heizungsfachbetriebe, Energieberater bzw. Energieeffizienz-Experten (Liste: energie-effizienz-experten.de) oder Sachverständige für Heizungstechnik. Kosten je nach Gebäudegröße und Aufwand typischerweise 600–1.500 €.
- Vor-Ort-Termin (2–3 Stunden): Sichtung der Anlage, der Einstellparameter und der Dokumentation (Heizlast, Abgleich-Nachweis, Inbetriebnahmeprotokoll).
- Datenauswertung: Wärmemengen- und Stromzählerstände bzw. Reglerdaten der zurückliegenden Heizperiode.
- Bericht: Bewertung der Effizienz, Diagnose der Schwachstellen, konkrete Optimierungsempfehlungen mit Prioritäten.
- Umsetzung und Dokumentation: Maßnahmen beauftragen, Bescheinigung ablegen, Wiederholungsfrist (ohne Fernkontrolle: spätestens fünf Jahre) notieren.
Freiwilliger Effizienz-Check im EFH: kein Muss, aber ein Gewinn
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt § 60a nicht — die Physik gilt trotzdem. Ein freiwilliger Check nach der ersten vollen Heizsaison deckt dieselben Fehler auf, die auch die Pflichtprüfung sucht, und kostet beim Installateur typischerweise 200–400 €, als umfassende Analyse durch einen Energieberater 500–1.000 €.
Rechenbeispiel: Eine Wärmepumpe verbraucht 6.000 kWh Strom im Jahr — beim Wärmepumpen-Tarif von 25 ct/kWh sind das 1.500 €. Senken hydraulischer Abgleich und eine korrigierte Heizkurve den Verbrauch um 20 %, sparen Sie 300 € pro Jahr. Kostet das Optimierungspaket 2.000 €, hat es sich nach 2.000 € ÷ 300 €/Jahr ≈ knapp 7 Jahren bezahlt — bei steigenden Strompreisen schneller. Zusätzlich sinkt die Taktung, was den Verdichter schont; und manche Hersteller knüpfen Garantiezusagen an regelmäßige Wartung.
Vorbereitung, die sich lohnt (auch für die Pflichtprüfung):
- Stromzähler- und Wärmemengenzähler-Stände regelmäßig notieren (oder App-Daten sichern)
- Fehlermeldungen und Auffälligkeiten dokumentieren (Taktung, Heizstab-Anzeigen)
- Unterlagen bereitlegen: Heizlastberechnung, Abgleich-Nachweis, Inbetriebnahmeprotokoll
- Räume benennen, die zu warm oder zu kalt werden — wichtigster Hinweis auf Hydraulikprobleme
Fazit: Weniger Pflicht, als viele behaupten — mehr Nutzen, als viele denken
§ 60a GEG ist eine gezielte Vorschrift für größere Wohngebäude, keine Generalpflicht und kein JAZ-Grenzwert-Katalog. Wer ein Gebäude ab sechs Wohneinheiten mit einer ab 2024 eingebauten Wärmepumpe betreibt, sollte die Erstprüfung nach dem ersten vollen Betriebsjahr fest einplanen — spätestens nach zwei Jahren wird es verpflichtend. Alle anderen nutzen die Prüflogik am besten freiwillig: Heizkurve, Abgleich und Betriebsdaten nach der ersten Heizsaison checken lassen. Das ist in fast jedem Fall die günstigste Kilowattstunde, die eine Wärmepumpe je „erzeugt".
Häufige Fragen zu § 60a GEG
Bin ich als Einfamilienhaus-Besitzer von § 60a betroffen?
Nein. Die Pflicht gilt nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten (bzw. Nutzungseinheiten) und für Wärmepumpen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gingen. Ein freiwilliger Effizienz-Check ist trotzdem sinnvoll — er nutzt dieselbe Checkliste.
Gibt es feste JAZ-Mindestwerte im Gesetz?
Nein. § 60a nennt keine Mindest-Jahresarbeitszahl. Die in manchen Quellen genannten Grenzwerte („3,0 für Luft-WP") sind Praxis-Richtwerte ohne Gesetzeskraft. Nicht zu verwechseln mit der Förderung: Für den KfW-Zuschuss 458 muss die Wärmepumpe rechnerisch eine JAZ von mindestens 3,0 im konkreten Gebäude erreichen — das ist eine Förderbedingung, keine GEG-Prüfschwelle.
Wer darf die Betriebsprüfung durchführen?
Eine fachkundige Person — etwa ein qualifizierter Heizungsfachbetrieb, ein Energieberater/Energieeffizienz-Experte oder ein Sachverständiger für Heizungstechnik. Für den freiwilligen Check im EFH genügt in der Regel der Wartungstermin mit erweitertem Prüfauftrag.
Was passiert, wenn die Prüfung schlecht ausfällt?
Dann sind die erkannten Optimierungen umzusetzen — meist Heizkurve, hydraulischer Abgleich oder Heizstab-Einstellungen. Es drohen weder Stilllegung noch „Durchfallen"; die Prüfung ist ein Qualitätssicherungs-, kein Sanktionsinstrument.
Wer trägt die Kosten — und gibt es Förderung?
Die Kosten (typisch 600–1.500 € für die Pflichtprüfung) trägt der Gebäudeeigentümer bzw. Betreiber; bei vermieteten Objekten ist die Umlagefähigkeit als Betriebskosten eine Frage des Einzelfalls. Eine eigene Förderung für die Prüfung gibt es nicht; nachgelagerte Optimierungsmaßnahmen an Bestandsanlagen können unter die BAFA-Heizungsoptimierung fallen — Bedingungen vorab prüfen.
Stand: 3. Juli 2026. Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext (GEG § 60a) und die offiziellen Programmbedingungen.
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