Kommunale Wärmeplanung: Was kommt auf Hausbesitzer zu?
Kommunale Wärmeplanung: WPG-Fristen 2026/2028, Rechtswirkung, Zonen im Wärmeplan, Anschlusszwang — und warum das GModG die Kopplung an die Heizungspflichten gekappt hat.
Bis Mitte 2026 müssen Großstädte, bis Mitte 2028 alle übrigen Gemeinden einen Wärmeplan vorlegen — so verlangt es das Wärmeplanungsgesetz. Für Hausbesitzer beantwortet dieser Plan eine Schlüsselfrage: Kommt in meine Straße ein Wärmenetz, oder bleibe ich bei der Einzelheizung? Wichtig zu wissen: Der Wärmeplan selbst verbietet nichts — und die Verzahnung mit dem Heizungsgesetz steht gerade zur Disposition.
Rechtsstand 29.07.2026 — die wichtigste Änderung zuerst: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gilt unverändert; die Kommunen planen weiter. Aber das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Kopplung der Heizungspflichten an die Wärmeplanung ersatzlos gestrichen — zusammen mit der 65-%-Pflicht selbst. Ein Wärmeplan verpflichtet Sie zu nichts mehr. Er sagt, ob in Ihrer Strasse ein Netz geplant ist — und das ist eine Information, keine Frist.
Das Wichtigste in Kürze
- Laut Wärmeplanungsgesetz müssen Großstädte (> 100.000 Einwohner) bis 30.06.2026, alle übrigen Gemeinden bis 30.06.2028 einen Wärmeplan erstellen.
- Der Wärmeplan zeigt, wo Wärmenetze ausgebaut werden und wo dezentrale Heizungen (z. B. Wärmepumpen) die Zukunft sind — er begründet aber keine unmittelbaren Pflichten für Eigentümer.
- Einen Anschlusszwang ans Fernwärmenetz kann nur eine separate kommunale Satzung anordnen — ein eigener Rechtsakt mit eigenen Ausnahmen und Rechtsmitteln.
- Die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch und ihre Stichtage (Großstädte 01.11.2026, sonst 01.07.2028) sind zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Keiner dieser Stichtage ist je wirksam geworden — die Vorschrift entfiel vor dem ersten Termin.
Was das Wärmeplanungsgesetz regelt
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist seit dem 01.01.2024 in Kraft (BGBl. 2023 I Nr. 394). Es verpflichtet die Länder, flächendeckend kommunale Wärmepläne erstellen zu lassen — in der Praxis übernehmen das die Städte und Gemeinden. Die Idee: Statt dass jedes Haus isoliert plant, ermittelt die Kommune systematisch, wo sich Wärmenetze lohnen, wo Einzelheizungen wirtschaftlicher sind und welche Infrastruktur dafür gebaut werden muss.
Die Fristen laut WPG:
- Großstädte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis zum 30.06.2026
- Alle übrigen Gemeinden: Wärmeplan bis zum 30.06.2028 (für sehr kleine Gemeinden sind vereinfachte Verfahren möglich)
Davon zu unterscheiden sind die GEG-Stichtage: Das geltende GEG koppelt den Start der 65-%-Erneuerbaren-Pflicht beim Heizungstausch an die Wärmeplanung — in Großstädten greift sie ab dem 01.11.2026 (per Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026 verschoben, ursprünglich 01.07.2026), in allen übrigen Gemeinden ab dem 01.07.2028. Weist eine Kommune vorher ein Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiet aus, gilt die GEG-Pflicht dort schon einen Monat nach Bekanntgabe.
Wärmeplan ist nicht gleich Pflicht: die Rechtswirkung
Der wichtigste Punkt für Eigentümer: Der Wärmeplan ist ein Planungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung. Er verpflichtet Sie weder zum Fernwärmeanschluss, noch verbietet er Ihnen eine Wärmepumpe. Rechtlich bindend wird es erst durch nachgelagerte Schritte:
- Gebietsausweisung: Die Kommune kann auf Basis des Wärmeplans förmlich ein Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiet ausweisen — das zieht nach geltendem GEG die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch vor (einen Monat nach Bekanntgabe).
- Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ): Nur eine separate kommunale Satzung (nach Gemeindeordnung des Landes) kann den Anschluss an ein Wärmenetz vorschreiben. Solche Satzungen sehen regelmäßig Ausnahmen vor — etwa für Gebäude, die bereits erneuerbar heizen — und sind als eigenständige Rechtsakte mit Widerspruch bzw. Klage angreifbar; die Belastung muss zumutbar sein.
Eine bestehende Wärmepumpe genießt dabei in aller Regel Bestandsschutz: Wer vor Inkrafttreten einer Anschlusszwang-Satzung rechtmäßig eine Wärmepumpe eingebaut hat, muss sie nicht wieder ausbauen.
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Jetzt startenWas im Wärmeplan steht
Ein Wärmeplan ist eine datenbasierte Analyse in vier Schritten:
- Bestandsanalyse: Gebäudealter, Heizsysteme, Wärmebedarf, vorhandene Netze im Gemeindegebiet.
- Potenzialanalyse: Wo lassen sich erneuerbare Wärmequellen (Abwärme, Geothermie, Großwärmepumpen, Solarthermie) und Einsparungen erschließen?
- Zielszenario und Einteilung in voraussichtliche Versorgungsgebiete: Die Karte zeigt, wo künftig ein Wärmenetz wahrscheinlich ist, wo dezentrale Versorgung (Wärmepumpe & Co.) vorgesehen ist — und wo die Eignung noch geprüft wird (etwa für Wasserstoffnetze).
- Umsetzungsstrategie: Konkrete Maßnahmen, Ausbaupfade und Zeiträume.
Ihre Optionen je nach Zone
Im Wärmenetzgebiet haben Sie drei Wege: (1) Auf den Netzanschluss warten und die alte Heizung so lange weiterbetreiben oder reparieren; (2) jetzt eine Wärmepumpe einbauen — zulässig, solange kein Anschlusszwang per Satzung besteht, und mit Bestandsschutz; (3) einen frühen Fernwärmeanschluss anfragen. Für den Hausanschluss sind einmalig grob 5.000–15.000 € üblich, die laufenden Kosten (Grund- plus Arbeitspreis) hängen stark vom Netz ab — für ein Einfamilienhaus liegen sie häufig bei 1.500–3.500 € pro Jahr. Verlangen Sie vor der Entscheidung das Preisblatt des Betreibers und vergleichen Sie über 20 Jahre mit der Wärmepumpe.
Im dezentralen Gebiet ist die Lage einfach: Es kommt absehbar kein Netz, die Wärmepumpe ist in den meisten Gebäuden die wirtschaftlichste 65-%-Lösung — gefördert mit 30–80 % über KfW 458 (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; Richtlinie vom 17.07.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht).
Im Wasserstoff-Prüfgebiet ist Vorsicht geboten: Ob und wann grüner Wasserstoff in Verteilnetzen für Heizungen ankommt, ist offen. Wer hier auf eine Gasheizung setzt, trägt das Verfügbarkeits- und Preisrisiko selbst — die Wärmepumpe funktioniert dagegen unabhängig vom Netzumbau.
Die Reform ist Recht: Das GModG hat die Kopplung gekappt
Bis zum 28.07.2026 waren Wärmeplanung und Heizungspflichten verzahnt: Die Stichtage (01.11.2026/01.07.2028) und die vorgezogene Geltung nach Gebietsausweisung knüpften an die Wärmeplanung an. Das GModG hat diese Kopplung zum 29.07.2026 aufgehoben — die 65-%-Regel ist ersatzlos gestrichen, Heizungswahl und Wärmeplanung sind getrennt.
Was das praktisch heisst: Die Planungspflichten der Kommunen stehen im WPG, einem eigenen Gesetz, und gelten weiter. Ihr Wärmeplan kommt also — er löst aber keine Pflicht für Ihre Heizung aus. Der einzige verbliebene Grund, ihn zu kennen, ist die Frage, ob sich ein Netzanschluss lohnt oder ob Sie besser selbst erzeugen. Das ist eine Wirtschaftlichkeitsfrage, keine Rechtsfrage.
Für Ihre Praxis heißt das: Der Informationswert des Wärmeplans bleibt in jedem Fall — er zeigt, ob Sie mit einem Netz rechnen können. Nur die automatische Rechtsfolge für die Heizungswahl steht zur Disposition. Entscheiden Sie deshalb primär nach Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit, nicht nach dem Fristenkalender.
Jetzt entscheiden oder warten?
Die Heizung ist kaputt oder sehr alt: Handeln Sie nach geltendem Recht. Prüfen Sie den Stand der Wärmeplanung Ihrer Kommune; liegt Ihr Haus absehbar im Netzgebiet, fragen Sie den Ausbau-Zeitplan an — bei Havarien lässt das GEG Übergangsfristen (in der Regel fünf Jahre, bei geplantem Netzanschluss bis zu zehn). Kommt kein Netz oder dauert es Jahre, ist die geförderte Wärmepumpe meist die rationale Wahl.
Die Heizung hält noch fünf Jahre oder länger: Dann können Sie den Wärmeplan (Großstädte: bis Mitte 2026, sonst bis Mitte 2028) abwarten und mit vollständiger Information entscheiden — ohne Frist im Rücken, denn die gibt es seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Nutzen Sie die Zeit für die vorbereitenden Hausaufgaben: Heizlast senken (Dämmung, Fenster), Heizflächen prüfen — das verbessert jede spätere Lösung.
So finden Sie den Wärmeplan Ihrer Kommune
- Suchen: Webseite der Stadt/Gemeinde (Stichworte „kommunale Wärmeplanung", „Wärmeplan") oder direkt beim Klimaschutz-/Stadtentwicklungsamt; viele Kommunen bieten Online-Karten an.
- Zone ablesen: Liegt Ihr Grundstück im voraussichtlichen Wärmenetzgebiet, im dezentralen Gebiet oder in einem Prüfgebiet?
- Nachfragen: Wenn unklar, formlos anfragen („Liegt das Grundstück [Adresse] in einem geplanten Wärmenetzgebiet, und mit welchem Zeithorizont?"). Beim Netzbetreiber zusätzlich Anschlusskosten und Preisblatt anfordern.
- Dokumentieren: Antwort schriftlich geben lassen — sie ist eine wertvolle Grundlage für Ihre Investitionsentscheidung und die Beratung durch Energieberater oder Fachbetrieb.
Checkliste: Wärmeplanung für Ihre Entscheidung nutzen
- Einwohnerzahl meiner Kommune geprüft (Frist 30.06.2026 oder 30.06.2028)?
- Wärmeplan bzw. Entwurf gesichtet — Zone meines Grundstücks bekannt?
- Bei Netzgebiet: Ausbau-Zeitplan, Anschlusskosten und Preisblatt erfragt?
- Anschluss- und Benutzungszwang: Gibt es eine Satzung oder Pläne dafür?
- Zustand der eigenen Heizung realistisch bewertet (Restlebensdauer)?
- Wärmepumpen-Angebot mit Förderung (KfW 458) als Vergleichsmaßstab eingeholt?
- Klar, dass der Wärmeplan keine Heizungspflicht auslöst (Kopplung seit 29.07.2026 entfallen)?
Fazit: Der Wärmeplan informiert — verpflichtet wird später (wenn überhaupt)
Die kommunale Wärmeplanung ist für Hausbesitzer vor allem eines: eine kostenlose, belastbare Informationsquelle über die Wärmezukunft der eigenen Straße. Pflichten entstehen erst durch Gebietsausweisung oder eine Anschlusszwang-Satzung — und ob die Kopplung an das Heizungsrecht überhaupt bestehen bleibt, entscheidet sich mit dem GModG. Wer eine Heizentscheidung vor sich hat, sollte den Plan lesen, den Netzausbau-Zeitplan erfragen und dann nüchtern rechnen. In dezentralen Gebieten — und überall, wo das Netz noch Jahre entfernt ist — führt dieser Weg meist zur geförderten Wärmepumpe.
Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung
Kann die Stadt mich zwingen, meine funktionierende Gasheizung auszubauen?
Das GEG nicht — Bestandsanlagen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang kann je nach Satzung grundsätzlich auch Bestandsgebäude erfassen, sieht dafür aber regelmäßig Übergangsfristen und Ausnahmen vor (etwa bei vorhandener Erneuerbaren-Heizung); die Belastung muss zumutbar sein.
Der Wärmeplan weist mein Viertel als Wärmenetzgebiet aus — darf ich trotzdem eine Wärmepumpe einbauen?
Ja. Der Wärmeplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Eigentümern. Erst eine Anschlusszwang-Satzung könnte den Netzanschluss vorschreiben — und eine vorher rechtmäßig eingebaute Wärmepumpe genießt in aller Regel Bestandsschutz.
Was passiert mit den Fristen, wenn das GModG kommt?
Die Kopplung der Heizungspflichten an die Wärmeplanung ist zum 29.07.2026 entfallen, zusammen mit der 65-%-Regel selbst. Die Heizungswahl ist frei; für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt die Bio-Treppe (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Die Stichtage 01.11.2026 und 01.07.2028 sind nie wirksam geworden — die Vorschrift entfiel vorher. Ihr Wärmeplan bleibt trotzdem nützlich: Er sagt, ob ein Netzanschluss kommt.
Was kostet ein Fernwärmeanschluss?
Als grobe Orientierung: einmalig 5.000–15.000 € für den Hausanschluss, laufend für ein Einfamilienhaus häufig 1.500–3.500 € pro Jahr — stark abhängig von Netz, Grundpreis und Verbrauch. Maßgeblich ist das Preisblatt des örtlichen Betreibers; lassen Sie sich die Vollkosten über 20 Jahre neben ein Wärmepumpen-Angebot legen.
Kann die Kommune ihre Planung später wieder ändern?
Ja. Wärmepläne werden regelmäßig fortgeschrieben, Zonen können sich mit neuen Erkenntnissen verschieben. Deshalb gilt: Vor einer großen Investition den aktuellen Stand schriftlich bestätigen lassen — und bei langen Ausbau-Horizonten nicht auf vage Ankündigungen bauen.
Rechtsstand: 29.07.2026 (Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1). Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestexte (WPG, GModG), kommunale Satzungen und die offiziellen Programmbedingungen.
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