Wärmepumpe für Vermieter: Steuern, AfA und Modernisierungsumlage
Wärmepumpe im Mietobjekt: Warum der Tausch meist Erhaltungsaufwand ist, wie § 82b EStDV und die 15-%-Grenze wirken und was § 559 BGB erlaubt.
Der hartnäckigste Irrtum unter Vermietern lautet: „Die Wärmepumpe schreibe ich über 20 Jahre ab." Tatsächlich ist der Austausch einer vorhandenen Heizung im vermieteten Bestandsgebäude steuerlich meist Erhaltungsaufwand — und damit sofort oder verteilt über zwei bis fünf Jahre als Werbungskosten abziehbar. Bei 42 % Grenzsteuersatz holt ein Vermieter von 42.000 € selbst getragenen Kosten so 17.640 € über die Steuer zurück, dazu kommen KfW-Zuschuss und Modernisierungsumlage nach § 559 BGB. Wer die Weichen falsch stellt — Stichwort anschaffungsnahe Herstellungskosten —, verteilt denselben Abzug dagegen auf 50 Jahre Gebäude-AfA. Dieser Artikel zeigt die steuerliche Gesamtrechnung mit den echten Rechtsgrundlagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Erhaltungsaufwand statt AfA: Der Ersatz einer funktionsgleichen Heizung (Gas/Öl → Wärmepumpe) ist im Vermietungsobjekt regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand — wahlweise verteilbar auf 2–5 Jahre (§ 82b EStDV).
- Die 15-%-Falle: Innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf werden Instandsetzungs- und Modernisierungskosten über 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten zwingend zu Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) — Abschreibung dann nur mit der Gebäude-AfA.
- Keine Extra-Abschreibung: Die zentrale Heizung ist unselbstständiger Gebäudebestandteil. Eine separate „20-Jahre-AfA" für die Wärmepumpe gibt es bei privater Vermietung nicht; Herstellungskosten laufen über die Gebäude-AfA (i. d. R. 2 %).
- § 35c EStG gilt nur für Selbstnutzer — Vermieter kombinieren stattdessen KfW-458-Zuschuss (30 % Grundförderung) mit dem Werbungskostenabzug.
- Mieterhöhung: § 559 BGB erlaubt 8 % der umlagefähigen Kosten pro Jahr — nach Abzug von Fördermitteln (§ 559a BGB) und ersparter Instandhaltung, gedeckelt durch die Kappungsgrenze (§ 559 Abs. 3a BGB).
Die Weichenstellung: Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört die Heizungsanlage steuerlich zum Gebäude — sie ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Deshalb gibt es genau zwei Wege, die Kosten geltend zu machen:
- Erhaltungsaufwand: voller Werbungskostenabzug im Zahlungsjahr — oder gleichmäßig verteilt auf zwei bis fünf Jahre (§ 82b EStDV).
- Herstellungskosten: Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Gebäudes, Abschreibung mit der Gebäude-AfA — je nach Baujahr 2 %, 2,5 % oder 3 % pro Jahr (§ 7 Abs. 4 EStG). Aus 40.000 € werden dann nur 800 bis 1.200 € Abzug pro Jahr.
Der Unterschied ist gewaltig: Sofortabzug bringt die Steuerentlastung in ein bis fünf Jahren, Herstellungskosten strecken sie über Jahrzehnte. Umso wichtiger ist die richtige Einordnung:
Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn etwas bereits Vorhandenes erneuert wird — auch in technisch besserer, zeitgemäßer Ausführung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Verwaltungspraxis bleibt der Austausch einer vorhandenen Zentralheizung gegen eine moderne Anlage Erhaltungsaufwand; der Wechsel des Energieträgers (Öl oder Gas → Wärmepumpe) ändert daran grundsätzlich nichts, solange die Anlage dieselbe Funktion erfüllt: das Gebäude beheizen und Warmwasser bereiten.
Herstellungskosten entstehen in drei Konstellationen:
| Konstellation | Beispiel | Folge |
|---|---|---|
| Anschaffungsnahe Herstellungskosten | Gebäudekauf vor weniger als 3 Jahren, Renovierungskosten netto > 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten | Alle betroffenen Aufwendungen nur über Gebäude-AfA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) |
| Standardhebung | Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster: mindestens 3 der 4 Kernbereiche werden im Zuge der Arbeiten deutlich angehoben | Wesentliche Verbesserung → Herstellungskosten |
| Erweiterung / erstmaliger Einbau | Erstmalige Zentralheizung, Anbau, zusätzliche Wohnfläche | Herstellungskosten für den neuen Teil |
Der bloße Heizungstausch hebt nur einen der vier Kernbereiche an — allein daraus entstehen also keine Herstellungskosten. Gefährlich wird es, wenn im selben Zug Bäder, Elektrik und Fenster saniert werden: Dann kann das Gesamtpaket als Standardhebung gelten.
Die 15-%-Falle beim frisch gekauften Haus
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG macht aus Erhaltungsaufwand zwingend Herstellungskosten, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung die Netto-Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Gerechnet wird ohne Umsatzsteuer und ohne den Grundstücksanteil.
Beispiel: Kauf eines Mehrfamilienhauses 2025 für 500.000 €, davon Gebäudeanteil 380.000 €. Die 15-%-Grenze liegt bei 57.000 € netto. Werden 2026 eine Wärmepumpe (netto 48.000 €) und 2027 zwei Bäder (netto 22.000 €) erneuert, summieren sich 70.000 € — die Grenze ist gerissen, sämtliche dieser Aufwendungen werden rückwirkend zu Herstellungskosten und laufen nur noch über die Gebäude-AfA. Wer kurz nach dem Kauf modernisieren will, sollte Umfang und Timing deshalb vorab mit dem Steuerberater planen — manchmal entscheidet das Verschieben einer Maßnahme ins vierte Jahr über fünfstellige Steuerbeträge.
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Jetzt startenSofort abziehen oder verteilen: § 82b EStDV als Gestaltungshebel
Liegt Erhaltungsaufwand vor, haben Vermieter von Wohngebäuden im Privatvermögen ein Wahlrecht (§ 82b EStDV): den größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen statt alles im Zahlungsjahr abzuziehen.
Wann welche Variante rechnet sich?
- Sofortabzug lohnt bei konstant hohem Einkommen: maximale Entlastung, sofortige Liquidität.
- Verteilung lohnt, wenn der Sofortabzug das Einkommen unter die hohen Progressionsstufen drücken würde (Abzug „verpufft" in niedrigen Steuersätzen) oder wenn in den Folgejahren steigende Einkünfte erwartet werden. Auch bei Renteneintritt oder Elternzeit im Investitionsjahr ist Verteilen oft günstiger.
Wichtig: Der KfW-Zuschuss mindert den abziehbaren Erhaltungsaufwand. Werbungskosten sind nur die selbst getragenen Kosten — wer 60.000 € zahlt und 18.000 € Zuschuss erhält, setzt 42.000 € ab.
Wenn es doch Herstellungskosten sind: AfA-Grundsätze
Werden die Kosten als Herstellungskosten eingestuft (15-%-Fall, Standardhebung, erstmaliger Einbau), erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes:
- Lineare Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG): 2 % pro Jahr (Fertigstellung 1925–2022), 2,5 % (vor 1925), 3 % (Fertigstellung ab 2023). Im Jahr der Investition zeitanteilig nach Monaten.
- Keine Sonderabschreibung im Bestand: Die Sonder-AfA des § 7b EStG (5 % zusätzlich in vier Jahren) gilt ausschließlich für den Neubau von Mietwohnungen mit QNG-Nachhaltigkeitssiegel (Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029, Baukostenobergrenze 5.200 €/m², Bemessungsgrundlage max. 4.000 €/m²). Ein Heizungstausch im Bestand berechtigt nicht dazu.
- Beispielrechnung: Werden 42.000 € Wärmepumpen-Kosten als Herstellungskosten eingestuft, bringt das bei 2 % Gebäude-AfA nur 840 € Abzug pro Jahr — statt bis zu 42.000 € sofort. Genau deshalb lohnt der Aufwand, die Erhaltungsaufwand-Einordnung sauber zu dokumentieren.
Dokumentation, die das Finanzamt überzeugt: Beschreibung der Altanlage (Energieträger, Baujahr, Leistung), Nachweis, dass eine funktionsgleiche Zentralheizung ersetzt wurde, detaillierte Handwerkerrechnung (Gerät, Montage, Demontage/Entsorgung getrennt ausgewiesen) und — beim Kauf innerhalb der letzten drei Jahre — eine laufende 15-%-Kontrollrechnung.
Förderung und Steuer: Was Vermieter kombinieren dürfen
| Instrument | Für Vermieter nutzbar? | Kernaussage |
|---|---|---|
| KfW 458 (Zuschuss) | Ja | 30 % Grundförderung; der frühere Effizienz-Bonus 5 % (natürliches Kältemittel oder Erd-/Wasser-/Abwasserquelle) ist entfallen (BEG-Reform, beschlossen 08.07.2026, gültig ab 21.07.2026; endgültiger Richtlinientext ausstehend). Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus nur für Selbstnutzer. Antrag zwingend vor Vorhabensbeginn; förderfähige Kosten je Wohneinheit gestaffelt gedeckelt (28.000 € für die erste Einheit, niedrigere Staffelbeträge für weitere). |
| KfW 358/359 (Ergänzungskredit) | Ja | Zinsgünstiges Darlehen zur Restfinanzierung, nur mit Zuschusszusage. |
| Werbungskostenabzug / AfA (§ 9, § 7 EStG) | Ja | Kernweg des Vermieters — Zuschuss mindert die abziehbaren Kosten bzw. die AfA-Bemessungsgrundlage. |
| § 35c EStG (20 % Steuerermäßigung) | Nein | Nur für selbstgenutztes Wohneigentum (Gebäude älter als 10 Jahre); zudem nicht mit KfW-Förderung für dieselbe Maßnahme kombinierbar (§ 35c Abs. 3 EStG). |
| § 35a EStG (Handwerkerbonus) | Nein | Gilt nur für Leistungen im eigenen Haushalt; Vermieter setzen die Kosten ohnehin als Werbungskosten ab. |
Die Strategie für Vermieter ist damit klar: KfW-Zuschuss sichern und die selbst getragenen Kosten als Erhaltungsaufwand geltend machen — sofort oder nach § 82b EStDV verteilt.
Mieterhöhung nach § 559 BGB: die Modernisierungsumlage
Der Umstieg auf eine Wärmepumpe ist eine energetische Modernisierung (§ 555b BGB). Vermieter dürfen die Jahresmiete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB) — dauerhaft, ohne zeitliche Befristung. Drei Korrekturen sind zwingend:
- Instandhaltungsanteil abziehen (§ 559 Abs. 2 BGB): War die alte Heizung ohnehin erneuerungsbedürftig, gehören die ersparten Erhaltungskosten (etwa die fiktiven Kosten einer neuen Gastherme) nicht in die Umlagebasis.
- Fördermittel abziehen (§ 559a BGB): Zuschüsse und Zinsvorteile aus Förderdarlehen mindern die umlagefähigen Kosten. Wird die Förderung erst nach der Mieterhöhungserklärung bewilligt, ist die Umlage entsprechend zu korrigieren.
- Kappungsgrenze (§ 559 Abs. 3a BGB): Die Miete darf sich durch Modernisierungsumlagen innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 €/m² erhöhen — bei Ausgangsmieten unter 7 €/m² um höchstens 2 €/m². Besteht die Maßnahme im Einbau einer Heizungsanlage, gilt seit 2024 zusätzlich eine Grenze von 0,50 €/m² (§ 559 Abs. 3a Satz 3 BGB).
Formalien: Modernisierungsankündigung mindestens drei Monate vor Baubeginn (§ 555c BGB), Mieterhöhungserklärung in Textform mit nachvollziehbarer Kostenberechnung (§ 559b BGB); die erhöhte Miete ist ab dem dritten Monat nach Zugang geschuldet. Mieter können sich auf finanzielle Härte berufen (§ 559 Abs. 4 BGB) und haben nach einer Modernisierungsmieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Eine Zustimmung der Mieter ist — anders als bei der Vergleichsmietenerhöhung — nicht erforderlich.
§ 559e BGB — der Weg beim geförderten Heizungstausch: Nimmt der Vermieter für den Heizungstausch staatliche Förderung in Anspruch, gilt seit 2024 die besondere Umlage nach § 559e BGB: 10 % der Kosten nach Abzug der Fördermittel und einer pauschalen 15-%-Erhaltungsquote, gedeckelt auf 0,50 €/m² innerhalb von sechs Jahren. Ob daneben ein Rückgriff auf § 559 möglich ist, ist juristisch umstritten — die Erhöhungserklärung sollte anwaltlich geprüft werden.
Fairness zahlt sich aus: Nach dem Heizungstausch sinken die Heizkosten der Mieter — die Betriebskostenabrechnung muss die realen Verbräuche widerspiegeln. Eine transparente Rechnung („Umlage +35 €, Heizkosten −100 €") verhindert Widerstände und Prozesse wirksamer als jede juristische Eskalation.
Praxisbeispiel: 4-Parteien-Haus, eine Wohnung selbst genutzt
Ausgangslage: Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen Wohnungen à 70 m² (280 m² gesamt); drei vermietet (210 m²), eine selbst bewohnt. Die 25 Jahre alte Gaszentralheizung wird durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt. Kosten: 80.000 €. Der Kauf des Hauses liegt länger als drei Jahre zurück; außer der Heizung wird nichts saniert (keine 15-%-Falle, keine Standardhebung).
Schritt 1 — Förderung: KfW 458, Grundförderung 30 % auf die förderfähigen Kosten (Annahme: vollständig innerhalb der je Wohneinheit gestaffelten Höchstbeträge): 24.000 € Zuschuss. Verbleiben 56.000 €.
Schritt 2 — Steuer (Anlage V): Die Heizung versorgt das ganze Haus; abziehbar ist nur der Vermietungsanteil nach Wohnfläche: 56.000 € × 210/280 = 42.000 € Erhaltungsaufwand. Wahl nach § 82b EStDV: Verteilung auf vier Jahre = 10.500 €/Jahr. Bei 42 % Grenzsteuersatz: 4.410 € Steuerentlastung pro Jahr, 17.640 € gesamt. Der auf die selbst genutzte Wohnung entfallende Anteil (14.000 €) ist steuerlich nicht abziehbar — hier wäre für reine Selbstnutzer § 35c EStG der Weg, der aber wegen der KfW-Förderung derselben Maßnahme ausscheidet.
Schritt 3 — Modernisierungsumlage (§ 559e BGB): Auf die Mietwohnungen entfallen 80.000 € × 75 % = 60.000 € Kosten. Da KfW-Förderung floss, läuft die Umlage über § 559e BGB: abzuziehen sind der anteilige Zuschuss (18.000 €) und die pauschale 15-%-Erhaltungsquote. Bemessungsgrundlage: (60.000 € − 18.000 €) × 0,85 = 35.700 €. Jährliche Erhöhung: 10 % = 3.570 € — rechnerisch 1,42 €/m² im Monat. Hier greift die Kappung: höchstens 0,50 €/m² → 210 m² × 0,50 € × 12 = 1.260 € pro Jahr bzw. 35 € je Wohnung und Monat.
Ergebnis über die ersten vier Jahre: 24.000 € Zuschuss + 17.640 € Steuerentlastung + 5.040 € Mehrmiete (4 × 1.260 €) = 46.680 € — bei 80.000 € Investition. Dazu kommen dauerhaft die Mehrmiete von 1.260 €/Jahr, gesunkene Betriebskosten der Immobilie und der Wertbeitrag der klimaneutralen Heizung. Nicht eingerechnet: laufende Wartung (als Werbungskosten sofort abziehbar) und eventuelle Zinskosten der Finanzierung.
Umsatzsteuer: für die meisten Vermieter kein Hebel
Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) — unabhängig von der Zahl der Wohnungen. Die Folge: Kein Vorsteuerabzug; die in der Handwerkerrechnung enthaltenen 19 % Umsatzsteuer sind echter Kostenbestandteil (und gehen dafür in Werbungskosten bzw. AfA-Bemessung ein). Nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung — etwa Gewerbeflächen mit Option nach § 9 UStG — kommt ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht. Solche Mischobjekte gehören in die Hand des Steuerberaters.
Dokumentation: Diese Unterlagen verlangt das Finanzamt
Mindestens zehn Jahre aufbewahren:
- Handwerkerrechnungen mit Positionsaufschlüsselung (Gerät, Montage, Demontage/Entsorgung, Nebenarbeiten) und Zahlungsnachweise (Überweisung, keine Barzahlung),
- KfW-Zuschusszusage und Auszahlungsbestätigung (wegen Kürzung der Werbungskosten bzw. AfA-Basis),
- Nachweis der Altanlage (Fotos, Schornsteinfegerprotokolle, Baujahr) — zentral für die Erhaltungsaufwand-Einordnung,
- Inbetriebnahme-/Fachunternehmererklärung und Wartungsverträge,
- Mieterhöhungsunterlagen: Modernisierungsankündigung, Erhöhungserklärung mit Berechnung (inkl. § 559a-Abzug und Instandhaltungsanteil),
- bei Kauf innerhalb der letzten drei Jahre: fortlaufende 15-%-Kontrollrechnung aller Renovierungskosten.
Fazit: Erst einordnen, dann investieren
Für Vermieter ist die Wärmepumpe steuerlich attraktiver, als der verbreitete „20-Jahre-AfA"-Mythos vermuten lässt: Der Tausch einer vorhandenen Heizung ist im Regelfall Erhaltungsaufwand und damit sofort oder über zwei bis fünf Jahre abziehbar — kombiniert mit 30 % KfW-Zuschuss und der 8-%-Umlage nach § 559 BGB trägt sich die Investition in vielen Konstellationen weitgehend selbst. Die teuren Fehler passieren vor Vertragsunterschrift: die 15-%-Grenze nach dem Gebäudekauf übersehen, den KfW-Antrag erst nach Auftragsvergabe stellen oder die Mieterhöhung ohne Förder- und Instandhaltungsabzug berechnen. Wer diese drei Punkte mit Steuerberater und aktueller Gesetzeslage absichert, macht aus dem Heizungstausch ein solides Investment.
Häufige Fragen zur Wärmepumpe im Steuerrecht des Vermieters
Warum kann ich die Wärmepumpe nicht einfach über 20 Jahre abschreiben?
Weil die zentrale Heizungsanlage steuerlich unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes ist — sie wird nicht wie eine Maschine separat abgeschrieben. Entweder liegt Erhaltungsaufwand vor (voller Werbungskostenabzug, wahlweise auf 2–5 Jahre verteilt) oder Herstellungskosten (Abschreibung mit der Gebäude-AfA von i. d. R. 2 %). Eine eigenständige „WP-AfA über 20 Jahre" gibt es bei privater Vermietung nicht.
Gilt der Wechsel von Gas auf Wärmepumpe wirklich als Erhaltungsaufwand?
Im Regelfall ja: Ersetzt wird eine vorhandene Zentralheizung durch eine funktionsgleiche, zeitgemäße Anlage — der modernere Standard schadet nicht. Grenzen: die 15-%-Regel in den ersten drei Jahren nach dem Kauf, eine Standardhebung bei gleichzeitiger Sanierung mehrerer Kernbereiche und der erstmalige Einbau einer Zentralheizung (z. B. statt Einzelöfen). Die Einordnung sollte dokumentiert und im Zweifel mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Wird der KfW-Zuschuss versteuert?
Der Zuschuss ist kein zu versteuerndes Einkommen, mindert aber die abziehbaren Kosten: Bei Erhaltungsaufwand sind nur die selbst getragenen Beträge Werbungskosten, bei Herstellungskosten sinkt die AfA-Bemessungsgrundlage. Beispiel: 56.000 € Kosten, 16.800 € Zuschuss → 39.200 € abziehbar.
Kann ich als Vermieter § 35c EStG nutzen?
Nein. Die 20-%-Steuerermäßigung für energetische Sanierungen gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum (Gebäude älter als zehn Jahre) und ist zudem nicht mit KfW- oder BAFA-Förderung derselben Maßnahme kombinierbar (§ 35c Abs. 3 EStG). Auch § 35a EStG (Handwerkerleistungen) greift nur im eigenen Haushalt. Vermieter fahren mit Zuschuss plus Werbungskostenabzug regelmäßig besser.
Muss ich die Förderung bei der Mieterhöhung abziehen?
Ja, zwingend. § 559a BGB nimmt durch Zuschüsse gedeckte Kosten aus der Umlagebasis heraus; zusätzlich ist der Anteil ersparter Instandhaltung abzuziehen (§ 559 Abs. 2 BGB). Eine Umlage auf Basis der Bruttokosten ist unwirksam berechnet — Mieter können zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
Wie behandle ich Wartung und Reparaturen der Wärmepumpe?
Als sofort abziehbare Werbungskosten im Jahr der Zahlung — vom Wartungsvertrag (typisch 150–300 €/Jahr) bis zur Kompressor-Reparatur. Erst ein kompletter Austausch der Anlage wirft erneut die Frage Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten auf.
Stand: 9. Juli 2026. Alle Förder- und Preisangaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die offiziellen Programmbedingungen und Gesetzestexte (EStG, EStDV, BGB, UStG). Dieser Artikel ist eine redaktionelle Übersicht und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall — die konkrete Gestaltung gehört in die Hand von Steuerberaterin oder Steuerberater.
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