KfW 458 Heizungsförderung 2026: So holen Sie nach der BEG-Reform bis zu 80 % Zuschuss für Ihre Wärmepumpe
KfW-Heizungsförderung 2026: Grundförderung 30 %, Boni bis zum 70-%-Deckel, drei Rechenbeispiele und der korrekte Antragsweg. Meldung vom März 2026.
Die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (Programm 458) wird reformiert: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 8. Juli 2026 die neuen Konditionen beschlossen (BMWE: „Sozialer, effizienter und fokussierter"), sie gelten ab dem 21. Juli 2026 — der endgültige Richtlinientext steht noch aus. Künftig sind bis zu 80 % der förderfähigen Kosten drin, beim Einfamilienhaus also bis zu 22.400 Euro. Wir erklären die neuen Konditionen, die Fristen der Umstellungsphase, rechnen drei typische Fälle durch und zeigen den Antragsweg, bei dem ein einziger Formfehler den gesamten Zuschuss kosten kann.
Das Wichtigste in Kürze
- 30 % Grundförderung erhält jeder Antragsteller — auch Vermieter und WEG.
- Selbstnutzer können mit Klimageschwindigkeits-Bonus (16 %) und gestaffeltem Einkommens-Bonus (10–40 %) auf maximal 80 % kommen; Effizienz-Bonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen.
- Förderfähig sind beim Einfamilienhaus bis zu 28.000 Euro — der Höchstzuschuss beträgt 22.400 Euro.
- Übergangsfristen: Vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen BzA ausgestellt; mit vorhandener gültiger BzA ist ein Antrag zu Alt-Konditionen noch bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr möglich. Zugesagte Anträge haben vollen Bestandsschutz.
- Seit Januar 2026 gelten strengere Schallanforderungen für außen aufgestellte Luft-Wärmepumpen.
Die Bausteine: von 30 auf bis zu 80 Prozent
Die KfW 458 fördert den Einbau einer neuen Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie in bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Zuschuss setzt sich ab dem 21. Juli 2026 aus einer Grundförderung und kombinierbaren Boni zusammen:
| Baustein | Satz | Wer bekommt ihn? |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle Antragsteller (auch Vermieter, WEG) |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 16 % | Selbstnutzer beim Austausch bestimmter Altheizungen |
| Einkommens-Bonus | 10–40 % | Selbstnutzer, gestaffelt: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Einkommen |
| Familienzuschlag | −10.000 € Einkommen | Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind (Abzug vom anzusetzenden Einkommen) |
| Deckel | max. 80 % | Boni sind kumulierbar bis 80 % |
Klimageschwindigkeits-Bonus: +16 % (vorher 20 %)
Den Bonus erhalten Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Altanlage austauschen: Öl-, Kohle- und Gasetagenheizungen sowie Nachtspeicherheizungen (jeweils unabhängig vom Alter) oder Gas- und Biomasseheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Bonus halbjährlich (jeweils zum 01.02. und 01.08.) um 4 Prozentpunkte.
Wichtig: Die alte Heizung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch funktionstüchtig sein. Ein bereits irreparabel defektes System qualifiziert nicht für den Bonus.
Einkommens-Bonus: neu gestaffelt +10 bis +40 %
Selbstnutzende Eigentümer erhalten den Bonus künftig gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen: 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro, 10 % bis 50.000 Euro pro Jahr (vorher einheitlich 30 % bis 40.000 Euro). Maßgeblich sind das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragstellung — bei einem Antrag im Jahr 2026 zählen also die Einkommensteuerbescheide 2023 und 2024. Neu ist der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, werden vom anzusetzenden Einkommen 10.000 Euro abgezogen — das kann eine höhere Bonus-Stufe erschließen.
Effizienz-Bonus: entfällt
Den Effizienz-Bonus von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan R290) oder mit Erdreich, Wasser bzw. Abwasser als Wärmequelle gibt es für Neuanträge ab dem 21. Juli 2026 nicht mehr — er wurde mit der Reform ersatzlos gestrichen.
Emissionsminderungszuschlag: entfällt
Auch der pauschale Zuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen mit besonders niedrigem Staubausstoß (≤ 2,5 mg/m³) ist mit der Reform gestrichen worden.
Förderfähige Kosten: Der Deckel entscheidet
Die KfW erkennt Investitionskosten bis zu folgenden Grenzen an:
| Wohneinheit | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| Einfamilienhaus / 1. Wohneinheit | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € |
| ab 7. Wohneinheit | je 8.000 € |
Der Deckel für die erste Wohneinheit wurde mit der Reform von 30.000 auf 28.000 Euro gesenkt und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um weitere 750 Euro; die Deckel ab der zweiten Wohneinheit bleiben unverändert. Alle Boni sind kombinierbar, der Gesamtzuschuss ist jedoch auf 80 % der förderfähigen Kosten gedeckelt. Wer rechnerisch auf 86 % kommt, bekommt trotzdem nur 80 % — wie das folgende Beispiel zeigt.
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Beispiel 1: Selbstnutzer mit alter Ölheizung und Kind
Einfamilienhaus, Ölheizung (25 Jahre), Haushaltseinkommen 35.000 Euro, ein minderjähriges Kind (Familienzuschlag: anzusetzendes Einkommen 25.000 Euro → Bonus-Stufe 40 %), Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R290. Investitionskosten: 28.000 Euro.
| Förderkomponente | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 16 % | 4.480 € |
| Einkommens-Bonus (Stufe ≤ 30.000 €) | 40 % | 11.200 € |
| Summe (rechnerisch) | 86 % | 24.080 € |
| Deckelung | 80 % | 22.400 € |
Ergebnis: 22.400 Euro Zuschuss, 5.600 Euro Eigenanteil.
Beispiel 2: Selbstnutzer ohne Einkommens-Bonus
Einfamilienhaus, Gasheizung (22 Jahre), Haushaltseinkommen 65.000 Euro, Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R32. Investitionskosten: 25.000 Euro.
| Förderkomponente | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 7.500 € |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 16 % | 4.000 € |
| Summe | 46 % | 11.500 € |
Ergebnis: 11.500 Euro Zuschuss, 13.500 Euro Eigenanteil.
Beispiel 3: Vermieter
Vermietetes Einfamilienhaus, Gasheizung (15 Jahre), Erdwärmepumpe. Investitionskosten: 30.000 Euro — förderfähig sind davon 28.000 Euro (Deckel 1. Wohneinheit).
| Förderkomponente | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Summe | 30 % | 8.400 € |
Ergebnis: 8.400 Euro Zuschuss. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus stehen nur Selbstnutzern zu; der frühere Effizienz-Bonus für Erdwärme ist entfallen, und die Gasheizung wäre mit 15 Jahren ohnehin zu jung für den Klima-Bonus.
Ergänzungskredit: Bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit
Ergänzend zum Zuschuss bietet die KfW einen zinsgünstigen Ergänzungskredit (Programme 358/359) von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit — allerdings nur mit vorliegender Zuschusszusage. Haushalte mit einem Einkommen bis 90.000 Euro erhalten eine zusätzliche Zinsverbilligung. Interessant ist der Kredit vor allem, wenn neben der Heizung auch Dämmung, Fenster oder Lüftung finanziert werden sollen.
Technische Mindestanforderungen: Schall und JAZ
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine verschärfte Schallanforderung als Fördervoraussetzung: Außen aufgestellte Luft-Wärmepumpen müssen die Schallleistungs-Grenzwerte der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 813/2013 um mindestens 10 dB unterschreiten (2024/2025 genügten 5 dB). Daraus ergeben sich folgende Maximalwerte:
| Heizleistung | Maximaler Schallleistungspegel |
|---|---|
| bis 6 kW | 55 dB(A) |
| bis 12 kW | 60 dB(A) |
| bis 30 kW | 68 dB(A) |
Diese Werte sind eine reine Fördervoraussetzung — die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA Lärm am Nachbargrundstück gelten unabhängig davon. Die gute Nachricht: Laut dem Informationsprogramm Zukunft Altbau erfüllen die meisten aktuellen Marktmodelle die Vorgaben bereits.
Außerdem verlangt die Förderung eine rechnerische Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 im konkreten Gebäude sowie unter anderem Effizienznachweise nach EN 14825, Netzdienlichkeit (SG-Ready) und einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B.
Der Antragsweg: Reihenfolge entscheidet
Häufigster und teuerster Fehler ist der falsche Zeitpunkt von Vertrag und Antrag. Die korrekte Reihenfolge:
- Angebote einholen (mindestens 2–3 Vergleichsangebote); eine Energieberatung ist bei Einzelmaßnahmen nicht Pflicht, aber sinnvoll.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung abschließen. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die ihn an die Förderzusage knüpft — er ist Voraussetzung für den Antrag. Ein Vertrag ohne diese Klausel gilt als förderschädlicher Vorhabensbeginn.
- Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten erstellen lassen. Hinweis: In der Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen BzA ausgestellt; ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Konditionen.
- Antrag im Portal „Meine KfW" stellen — mit der BzA-ID, vor Beginn der Arbeiten.
- Zusage abwarten oder auf eigenes Risiko starten. Die Zuschusszusage kommt in der Regel zügig direkt im Portal; nach der Antragstellung dürfen Sie formal bereits beginnen — wer vor der Zusage startet, trägt allerdings das Risiko einer Ablehnung.
- Nach Abschluss: Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Rechnungen hochladen — dann wird der Zuschuss ausgezahlt.
Kritische Regel: Nicht „Bewilligung abwarten, dann Vertrag" — sondern umgekehrt: Der bedingte Vertrag kommt vor dem Antrag. Wer den Antrag erst nach einem unbedingten Vertragsabschluss stellt, verliert den Förderanspruch komplett.
Zuständigkeit: KfW statt BAFA
Seit dem 1. Januar 2024 ist ausschließlich die KfW für die Heizungsförderung zuständig. Das BAFA fördert weiterhin Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fenster, Dämmung), Anlagentechnik außer Heizung sowie die Heizungsoptimierung über die BEG EM; für diese Einzelmaßnahmen ist im Zuge der BEG-Reform eine Neuregelung angekündigt, neue Sätze sind noch nicht veröffentlicht (Stand 09.07.2026). Beide Förderungen lassen sich am selben Gebäude kombinieren — nur nicht für dieselbe Maßnahme.
Ausblick: Wie lange läuft die Förderung?
Die Heizungsförderung läuft nach aktuellem Stand mindestens mittelfristig weiter; eine gesetzliche Garantie über die Legislaturperiode hinaus gibt es jedoch nicht. Sicher terminiert ist die Degression: Der Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 % sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich (01.02./01.08.) um 4 Prozentpunkte, der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit ab demselben Datum halbjährlich um 750 Euro. Wer den Maximalzuschuss will, sollte also nicht beliebig lange warten.
Checkliste: Bin ich förderberechtigt?
- Wohngebäude: Bauantrag mindestens 5 Jahre alt?
- Einbau durch einen Fachbetrieb, hydraulischer Abgleich eingeplant?
- Rechnerische JAZ der geplanten Wärmepumpe mindestens 3,0?
- Bei Luft-WP: Schallanforderung (Ökodesign −10 dB) erfüllt?
- Vertrag mit Förderbedingung geschlossen — und Antrag vor Vorhabensbeginn gestellt?
- Einkommensnachweise (Steuerbescheide) vorhanden, falls Einkommens-Bonus — und minderjähriges Kind im Haushalt (Familienzuschlag)?
- Alte Heizung noch funktionstüchtig, falls Klimageschwindigkeits-Bonus?
Meldung vom 3. März 2026, umfassend aktualisiert am 9. Juli 2026 | WP-Check360 Redaktion | Quellen: BMWE-Pressemitteilung vom 08.07.2026 („Sozialer, effizienter und fokussierter"), KfW-Pressemitteilung 900928, KfW-Merkblatt 458, BEG-EM-Richtlinie
Einordnung (Stand: 9. Juli 2026): Der Haushaltsausschuss hat die BEG-Reform am 8. Juli 2026 beschlossen; die neuen Konditionen gelten ab dem 21. Juli 2026, der endgültige Richtlinientext im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese Meldung ist auf die neuen Konditionen aktualisiert. Übergang: Vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen BzA/TPB ausgestellt; wer eine gültige BzA besitzt, kann noch bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr zu Alt-Konditionen beantragen. Bereits zugesagte Anträge genießen vollen Bestandsschutz. Die Bundesregierung hat die Heizungstausch-Förderung ausdrücklich „bis 2029 sichergestellt".
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