Kommunale Wärmeplanung 2026: Fristen, Pflichten und was Hauseigentümer jetzt wissen müssen
Wärmeplanungsgesetz: Großstädte müssen bis 30.06.2026 liefern, alle übrigen Kommunen bis 2028. Was das für Ihren Heizungstausch bedeutet.
Bis zum 30. Juni 2026 müssen rund 80 deutsche Großstädte ihre kommunalen Wärmepläne vorlegen — so will es das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das seit dem 1. Januar 2024 gilt. Für Hauseigentümer ist das mehr als Verwaltungsprosa: Der Wärmeplan entscheidet, ob in Ihrer Straße künftig ein Wärmenetz liegt oder Sie dezentral heizen werden — und er ist der Taktgeber dafür, wann die 65-%-Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für neue Heizungen in Ihrer Stadt greift.
Das Wichtigste in Kürze
- Großstädte über 100.000 Einwohner müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen bis zum 30. Juni 2028.
- Nach Ablauf der Frist greift die 65-%-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungen — auch wenn die Stadt keinen Plan geliefert hat.
- Niemand muss eine funktionierende Heizung austauschen — die Regel gilt nur beim Einbau einer neuen Anlage, mit großzügigen Übergangsfristen bei Defekt.
- Eine Wärmepumpe ist in jedem Szenario GEG-konform und förderfähig — unabhängig vom Wärmeplan.
Die gesetzlichen Fristen
| Gemeindegröße | Frist für den Wärmeplan |
|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 |
| bis 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 |
| unter 10.000 Einwohner | vereinfachtes Verfahren, auch gemeinsam mit Nachbarkommunen oder dem Landkreis möglich |
Rund 80 Großstädte — darunter Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Dresden — müssen bis Mitte 2026 liefern; viele kleinere Städte arbeiten bereits freiwillig an ihren Plänen. Zur Finanzierung stellt der Bund den Ländern über einen erhöhten Umsatzsteueranteil insgesamt 500 Millionen Euro bis 2028 bereit.
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Ein kommunaler Wärmeplan beantwortet für jedes Gebiet der Stadt vier Fragen:
- Bestandsanalyse: Wie wird heute geheizt, welche Gebäudetypen und Verbräuche gibt es?
- Potenzialanalyse: Welche erneuerbaren Quellen sind vor Ort verfügbar — Geothermie, industrielle Abwärme, Solarthermie, Umweltwärme?
- Zielszenario 2045: Welche Gebiete werden über Wärmenetze versorgt, welche dezentral?
- Umsetzungsstrategie: Welche Maßnahmen folgen in welcher Reihenfolge, wo wird das Netz ausgebaut?
Daraus ergeben sich zwei Gebietstypen: Wärmenetzgebiete, in denen der Ausbau von Fern- oder Nahwärme vorgesehen ist, und dezentrale Versorgungsgebiete, in denen Gebäude individuell heizen — in der Regel mit Wärmepumpen, teils mit Biomasse oder Solarthermie.
Die Verknüpfung mit dem GEG: Wann die 65-%-Regel greift
Das GEG verlangt, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Pflicht greift gestaffelt:
- Neubauten in Neubaugebieten: bereits seit dem 1. Januar 2024.
- Bestandsgebäude in Großstädten (> 100.000 EW): nach Ablauf des 30. Juni 2026 — also ab dem 1. Juli 2026. Das gilt auch dann, wenn die Stadt bis dahin keinen Wärmeplan vorgelegt hat.
- Bestandsgebäude in allen übrigen Kommunen: nach Ablauf des 30. Juni 2028.
- Vorzieheffekt möglich: Weist eine Kommune auf Grundlage ihres fertigen Wärmeplans Gebiete förmlich aus (etwa als Wärmenetz-Ausbaugebiet), kann die 65-%-Pflicht dort schon früher greifen — frühestens einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Wichtige Klarstellung: Die 65-%-Regel zwingt niemanden, eine funktionierende Heizung auszutauschen. Sie gilt nur, wenn ohnehin eine neue Heizung eingebaut wird — wegen eines irreparablen Defekts oder am Ende der Nutzungsdauer. Reparaturen bleiben immer erlaubt.
Übergangsfristen bei Heizungsdefekt
Geht die Heizung irreparabel kaputt, gilt eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren: In dieser Zeit darf übergangsweise auch eine fossile Heizung eingebaut werden, bevor die 65-%-Anforderung erfüllt sein muss. In ausgewiesenen Wärmenetzgebieten verlängert sich die Frist auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss ans Netz vereinbart wird.
Praktische Auswirkungen: drei Szenarien
Szenario 1 — Ihre Großstadt liefert den Plan rechtzeitig: Liegt Ihre Immobilie in einem künftigen Wärmenetzgebiet, lohnt vor dem Heizungstausch die Frage, wann das Netz Ihre Straße erreicht; bis dahin sind Wärmepumpe oder (übergangsweise) andere Lösungen möglich. In dezentralen Gebieten ist die Wärmepumpe die Standardoption — voll förderfähig über die KfW.
Szenario 2 — Ihre Großstadt wird nicht rechtzeitig fertig: Die 65-%-Regel greift trotzdem zum Stichtag. Es fehlt dann lediglich die Information, ob Ihr Quartier für ein Wärmenetz vorgesehen ist: mehr Entscheidungsfreiheit, weniger Planungssicherheit.
Szenario 3 — Sie leben in einer kleineren Kommune: Bis Mitte 2028 können Sie grundsätzlich noch jede Heizung einbauen (Beratungspflicht bei fossilen Anlagen beachten). Wer ohnehin wechselt, fährt mit einer Wärmepumpe in jedem Fall GEG-konform und sichert sich die aktuelle Förderung.
So finden Sie den Wärmeplan Ihrer Stadt
- Stadtverwaltung: Suche nach „kommunale Wärmeplanung" plus Stadtname — meist beim Umwelt- oder Klimaschutzamt angesiedelt.
- Landesenergieagenturen: Mehrere Bundesländer betreiben zentrale Informationsportale mit Karten.
- energiewechsel.de (BMWK): allgemeine Informationen zum Wärmeplanungsgesetz.
- Direkter Kontakt: Anfrage beim Umwelt- oder Bauamt Ihrer Kommune.
Viele veröffentlichte Wärmepläne enthalten interaktive Karten, in denen Sie Ihre Adresse eingeben und die vorgesehene Versorgungsart ablesen können.
Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung
Muss ich Fernwärme nehmen, wenn mein Gebiet als Wärmenetzgebiet ausgewiesen ist?
Kurzfristig nein — der Wärmeplan ist zunächst ein Planungsinstrument. Einen Anschluss- und Benutzungszwang kann die Kommune nur durch einen separaten Beschluss anordnen; er folgt nicht automatisch aus dem Wärmeplan.
Kann ich trotzdem eine Wärmepumpe installieren, wenn Fernwärme geplant ist?
Ja. Eine Wärmepumpe ist GEG-konform und förderfähig — gerade wenn das Netz Ihr Gebäude erst in vielen Jahren erreichen würde. Ein späterer Umstieg bleibt möglich, ist aber nicht verpflichtend, solange kein Anschlusszwang beschlossen wird.
Was passiert, wenn sich der Wärmeplan ändert?
Wärmepläne werden regelmäßig fortgeschrieben; Gebietsausweisungen können sich ändern. Eine Investition in eine Wärmepumpe bleibt davon unberührt — sie erfüllt die 65-%-Anforderung aus eigener Kraft.
Kann ich KfW-Förderung ohne Wärmeplan beantragen?
Ja. Die Heizungsförderung (KfW 458) ist vom Vorliegen eines Wärmeplans unabhängig; entscheidend sind die Programmvoraussetzungen.
Wer bezahlt den Fernwärmeanschluss?
In der Regel der Gebäudeeigentümer. Typische Anschlusskosten liegen — je nach Entfernung zur Leitung — grob bei 5.000 bis 15.000 Euro; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Netzanschluss über die BEG förderfähig.
Was Sie jetzt tun sollten
Wer in einer Großstadt wohnt, sollte prüfen, ob der Wärmeplan schon veröffentlicht ist und in welchem Versorgungsgebiet die eigene Immobilie liegt. In kleineren Kommunen gilt: Die Frist 2028 ist kein Grund zu warten — eine Wärmepumpe ist in jedem Szenario die regelkonforme Wahl, und die Förderkonditionen sind aktuell attraktiv. Kurzfristig müssen Sie nicht auf den Plan warten, um zu handeln.
Meldung vom 3. März 2026 | WP-Check360 Redaktion | Quellen: Wärmeplanungsgesetz (WPG), Gebäudeenergiegesetz (GEG), BMWSB, energiewechsel.de (BMWK)
Einordnung (Stand: 3. Juli 2026): Zwei Entwicklungen seit dieser Meldung: Erstens hat das Bundeskabinett am 29. April 2026 das Wirksamwerden der 65-%-Pflicht in Großstädten vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben; die WPG-Fristen für die Wärmepläne selbst blieben unverändert. Zweitens soll das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) die 65-%-Regel ganz ablösen und die Heizungswahl von der Wärmeplanung entkoppeln — der Entwurf war Anfang Juli 2026 im parlamentarischen Verfahren, aber noch nicht beschlossen. Bis zu einem Inkrafttreten gilt das GEG 2024 unverändert fort.
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