Die Pflicht ist entfallen, die Förderung nicht
Tauschen müssen Sie nicht mehr — gefördert wird der Umstieg weiterhin. Welche Zuschläge Ihnen zustehen, hängt an Ihrer alten Heizung und am Zeitpunkt: beides prüft der FörderCheck.
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GEG-Pflichtrechner 2026: das Wichtigste in Kürze
Nein — eine gesetzliche Pflicht, Ihre Heizung zu tauschen, gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Der Rechner sagt Ihnen, was an Ihrer Anlage stattdessen gilt und was beim Einbau einer neuen zu beachten ist.
So wird gerechnet
Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz, dessen Artikel 1 seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist. Es hat die beiden Vorschriften ersatzlos gestrichen, an denen die Austauschfrage bis dahin hing: das Betriebsverbot für Heizkessel über 30 Jahre (§ 72 GEG) und die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energie einzusetzen (§ 71 GEG). Entfallen sind damit auch die Stichtage 30.06.2026 und 30.06.2028 — und die kommunale Wärmeplanung als Auslöser.
Der Rechner geht Ihre Angaben deshalb nicht mehr auf eine Pflicht hin durch, sondern auf das, was tatsächlich gilt: Alter und Bauart sagen etwas über Effizienz und Ausfallrisiko, nicht über eine Frist. Ein Konstanttemperaturkessel ist der ineffizienteste Bestand — er darf weiterlaufen, kostet aber dauerhaft.
Was neu hinzugekommen ist, betrifft nur den EINBAU einer neuen Gas- oder Ölheizung: die Bio-Treppe nach §§ 42 bis 46 GModG. Sie verlangt steigende Mindestanteile biogener Brennstoffe — ab 2029 zehn Prozent, ab 2030 fünfzehn, ab 2035 dreissig, ab 2040 sechzig. Für Ihre bestehende Anlage gilt sie nicht.
Unberührt geblieben ist die Nachrüstpflicht nach einem Eigentumswechsel (§ 35 GModG, Frist zwei Jahre, unter anderem die Dämmung der obersten Geschossdecke). Deshalb fragt der Rechner den Eigentümerwechsel ab.
Grundlage: Rechtsstand GModG — Artikel 1 in Kraft seit 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Was das Ergebnis bedeutet
Das Ergebnis sagt Ihnen in aller Regel: Sie müssen nicht. Das ist keine Nebensächlichkeit — wer Ihnen einen Austausch als gesetzliche Pflicht darstellt, beruft sich auf gestrichenes Recht. Diese Auskunft ist im Verkaufsgespräch bares Geld wert.
Ohne Frist im Nacken entscheiden Sie zum selbst gewählten Zeitpunkt: Angebote in Ruhe vergleichen, die Förderung planvoll abrufen, den Austausch in eine Sanierung einbetten. Wer nach einem Ausfall im Januar entscheidet, nimmt, was lieferbar ist, und zahlt fast immer mehr.
Die Förderung ist der eigentliche Hebel geblieben — sie hängt nicht am Gesetz, sondern an der Förderrichtlinie. Fossile Heizungen bleiben ungefördert; für den Umstieg auf eine Wärmepumpe gibt es bis zu 80 Prozent, und der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt gerade den Austausch einer noch FUNKTIONIERENDEN fossilen Anlage.
Wo dieser Rechner endet
- Der Rechner bildet den allgemeinen Rechtsstand ab. Er kennt weder Ihren Bebauungsplan noch eine kommunale Satzung noch eine denkmalrechtliche Auflage, und er ersetzt keine Rechtsberatung.
- Länder und Gemeinden können eigene Anforderungen stellen — die Länderöffnungsklausel besteht fort, und einzelne Länder haben strengere Regeln angekündigt. Was vor Ort gilt, sagt Ihnen Ihre Gemeinde.
- Für Gas und Öl ist ausserdem eine Quotenregelung angekündigt: § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz über Grüngas- und Grünheizölquoten vorzulegen. Es liegt noch nicht vor; der Rechner kann es deshalb nicht abbilden.
Häufige Fragen zum GEG-Pflichtrechner 2026
Muss ich meine funktionierende Ölheizung austauschen?
Nein. Das Betriebsverbot für Heizkessel über dreissig Jahre stand in § 72 GEG und ist zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen — unabhängig von Alter und Bauart. Technisch bleibt die Frage bestehen: Ein Konstanttemperaturkessel verbraucht dauerhaft deutlich mehr als eine Wärmepumpe, und der CO₂-Preis auf Heizöl steigt weiter.
Was passiert, wenn meine Heizung plötzlich ausfällt?
Rechtlich nichts Besonderes mehr: Sie dürfen wieder eine Gas- oder Ölheizung einbauen. Die früheren Havarie-Übergangsfristen hingen an der 65-Prozent-Pflicht und sind mit ihr entfallen. Was bleibt, ist die Bio-Treppe für die NEUE Anlage — und der Umstand, dass unter Zeitdruck niemand gut verhandelt.
Gilt das auch für vermietete Häuser?
Die Streichung gilt für alle Gebäude. Bei Vermietung kommt aber eine Regelung hinzu, die neu ist: Nach § 559f BGB darf der Vermieter die Modernisierungskosten nur dann voll auf die Miete umlegen, wenn ein Fachunternehmen für die Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist. Ohne diesen Nachweis ist nur die Hälfte umlagefähig.
Was hat die kommunale Wärmeplanung damit zu tun?
Für die Austauschfrage nichts mehr — sie war an die gestrichene 65-Prozent-Pflicht gekoppelt. Für Ihre Planung bleibt sie trotzdem interessant: Wer weiss, dass sein Strassenzug in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt, entscheidet anders. Den Stand erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Wie erfahre ich Alter und Bauart meines Kessels?
Beides steht auf dem Typenschild am Gerät und in den Unterlagen des Schornsteinfegers. Der Bezirksschornsteinfeger führt die Daten ohnehin und gibt sie auf Nachfrage heraus — das ist der schnellste Weg, wenn die eigenen Unterlagen fehlen.
Lohnt es sich, freiwillig zu tauschen?
Häufig ja — und zwar gerade WEIL keine Pflicht mehr drängt. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt voraus, dass Sie eine noch funktionierende fossile Anlage austauschen; wer wartet, bis sie kaputt ist, verliert ihn. Rechnen Sie beide Fälle mit dem Förderrechner gegeneinander.